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+ANHANG II In den in Artikel 10c genannten und von der Kommission veröffentlichten unionsweiten Überblick aufzunehmende Informationen |
ANHANG II In den in Artikel 10c genannten und von der Kommission veröffentlichten unionsweiten Überblick aufzunehmende Informationen
ANHANG II In den in Artikel 10c genannten und von der Kommission veröffentlichten unionsweiten Überblick aufzunehmende Informationen 1. Für jedes von einem Mitgliedstaat überprüfte und bestätigte Verschmutzungsereignis müssen die Informationen in dem von der Kommission gemäß Artikel 10c veröffentlichten unionsweiten Überblick Folgendes umfassen:
a)
Datum des Ereignisses;
b)
Kenndaten des an dem Ereignis beteiligten Schiffes;
c)
Position (Breiten- und Längengrad) des Verschmutzungsereignisses;
d)
Ausmaß des Verschmutzungsereignisses (Fläche und Länge), falls anwendbar;
e)
Art des Schadstoffs;
f)
beteiligte(r) Mitgliedstaat(en);
g)
Beschreibung der mit dem Verschmutzungsereignis verbundenen Überprüfungstätigkeiten;
h)
Datum und Uhrzeit der Überprüfungstätigkeiten und der für die Überprüfungstätigkeiten eingesetzten Mittel;
i)
Einzelheiten zu der verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktion. 2. Für jeden Mitgliedstaat müssen die aggregierten Informationen in dem von der Kommission gemäß Artikel 10c veröffentlichten unionsweiten Überblick Folgendes umfassen:
a)
die Anzahl der über CleanSeaNet gemeldeten möglichen Verschmutzungsereignisse, die aufgedeckt wurden;
b)
die Anzahl der über CleanSeaNet gemeldeten möglichen Verschmutzungsereignisse, die von dem Mitgliedstaat vor Ort überprüft wurden;
c)
die Anzahl der über CleanSeaNet gemeldeten möglichen Verschmutzungsereignisse, die auf andere Weise von dem Mitgliedstaat überprüft wurden;
d)
die Anzahl der nach Überprüfung bestätigten Verschmutzungsereignisse (einzeln aufgeführt nach Gebiet: Hoheitsgewässer, AWZ, Hohe See);
e)
die Anzahl der ermittelten Täter;
f)
die Anzahl der Fälle, in denen eine Sanktion verhängt wurde. 3. Eine Zusammenfassung (ausschließlich zu Referenzzwecken) einschlägiger Teile des Marpol-Übereinkommens 73/78, die stets aktualisiert wird, wenn für diese Richtlinie maßgebliche Änderungen am Marpol-Übereinkommen 73/78 vorgenommen werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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