+Artikel 2 Rückverbringungen zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung
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Artikel 2 Rückverbringungen zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung

Diese Richtlinie berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens in dem Mitgliedstaat, in den

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 2 a)

radioaktive Abfälle zur Behandlung verbracht werden sollen oder

Artikel 2 b)

anderes Material zum Zwecke der Aufarbeitung der radioaktiven Abfälle verbracht werden soll,

Artikel 2 2

die radioaktiven Abfälle nach der Behandlung in ihr Ursprungsland zurückzusenden. Ferner berührt sie nicht das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens in dem betreffenden Mitgliedstaat, in den abgebrannte Brennelemente zur Wiederaufarbeitung verbracht werden sollen, radioaktive Abfälle, die nach der Wiederaufarbeitung verwertet werden, in das Ursprungsland zurückzusenden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung