+KAPITEL 1 EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
---+Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
------+Artikel 1 1
------+Artikel 1 2
------+Artikel 1 3
------+Artikel 1 4
------+Artikel 1 5
------+Artikel 1 6
---+Artikel 2 Rückverbringungen zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung
------+Artikel 2 a)
------+Artikel 2 b)
------+Artikel 2 2
---+Artikel 3 Grenzüberschreitende Verbringung abgebrannter Brennelemente zur Wiederaufarbeitung
---+Artikel 4 Rückverbringung aufgrund nicht genehmigter Verbringungen und nicht deklarierter radioaktiver Abfälle
------+Artikel 4 a)
------+Artikel 4 b)
---+Artikel 5 Begriffsbestimmungen
------+Artikel 5 1.
------+Artikel 5 2.
------+Artikel 5 3.
------+Artikel 5 4.
------+Artikel 5 5.
------+Artikel 5 6.
------+Artikel 5 7.
------+Artikel 5 8.
------+Artikel 5 9.
------+Artikel 5 10.
------+Artikel 5 11.
------+Artikel 5 12.
------+Artikel 5 13.
------+Artikel 5 14.
------+Artikel 5 15.
------+Artikel 5 16.
------+Artikel 5 17.

KAPITEL 1 EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1 EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Rückverbringungen zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung

Diese Richtlinie berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens in dem Mitgliedstaat, in den

Artikel 3 Grenzüberschreitende Verbringung abgebrannter Brennelemente zur Wiederaufarbeitung

Artikel 3

Grenzüberschreitende Verbringung abgebrannter Brennelemente zur Wiederaufarbeitung

Ungeachtet der Zuständigkeit jedes Mitgliedstaats für seine Politik bezüglich des Brennstoffkreislaufs berührt diese Richtlinie nicht das Recht eines Mitgliedstaats, abgebrannte Brennelemente zur Wiederaufarbeitung auszuführen, wobei den Grundsätzen des gemeinsamen Marktes im Nuklearbereich und insbesondere dem freien Warenverkehr Rechnung zu tragen ist. Diese Verbringungen und Ausfuhren werden nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren überwacht und kontrolliert.

Artikel 4 Rückverbringung aufgrund nicht genehmigter Verbringungen und nicht deklarierter radioaktiver Abfälle

Diese Richtlinie berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, in folgenden Fällen eine sichere Rückverbringung in das Ursprungsland durchzuführen:

Artikel 5 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung