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+Artikel 13 3 |
Artikel 13 3(3) Liegen alle erforderlichen Zustimmungen für die Verbringung vor, so sind die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats befugt, dem Empfänger die Genehmigung zu der Verbringung zu erteilen; sie unterrichten die zuständigen Behörden etwaiger Ursprungs- oder Durchfuhrmitgliedstaaten bzw. Ursprungs- oder Durchfuhrdrittländer davon. Es gilt Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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