+Artikel 13 Einfuhren in die Gemeinschaft
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Artikel 13 Einfuhren in die Gemeinschaft

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 13 1

(1)   Sollen radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente, die unter diese Richtlinie fallen, aus einem Drittland in die Gemeinschaft verbracht werden, und ist das Bestimmungsland ein Mitgliedstaat, so stellt der Empfänger bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats einen Genehmigungsantrag. Der Antrag kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, wenn die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 erfüllt sind.

Der Genehmigungsantrag muss den Nachweis enthalten, dass der Empfänger mit dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang entsprechend Absatz 5 nicht gemäß dieser Richtlinie zu Ende geführt werden kann.

Artikel 13 2

(2)   Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten den in Absatz 1 genannten Antrag zur Zustimmung.

Es gelten die Artikel 8 und 9.

Artikel 13 3

(3)   Liegen alle erforderlichen Zustimmungen für die Verbringung vor, so sind die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats befugt, dem Empfänger die Genehmigung zu der Verbringung zu erteilen; sie unterrichten die zuständigen Behörden etwaiger Ursprungs- oder Durchfuhrmitgliedstaaten bzw. Ursprungs- oder Durchfuhrdrittländer davon.

Es gilt Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4.

Artikel 13 4

(4)   Der Empfänger übermittelt den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats binnen 15 Tagen nach Eingang der Lieferung eine Empfangsbestätigung für jede Lieferung. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats übermitteln Ausfertigungen der Empfangsbestätigung an das Ursprungsland und an etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer.

Artikel 13 5

(5)   Der Bestimmungsmitgliedstaat oder Durchfuhrmitgliedstaat kann beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt sind oder nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Richtlinie erteilt wurden. Der jeweilige Mitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden des Ursprungslandes unverzüglich von einem solchen Beschluss.

Artikel 13 6

(6)   Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt der Empfänger die Kosten.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung