+Artikel 13 4

Artikel 13 4

(4)   Der Empfänger übermittelt den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats binnen 15 Tagen nach Eingang der Lieferung eine Empfangsbestätigung für jede Lieferung. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats übermitteln Ausfertigungen der Empfangsbestätigung an das Ursprungsland und an etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung