(2) Bei seiner Entscheidung über Genehmigungsanträge, die vor dem 25. Dezember 2008 für mehr als eine Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in ein Bestimmungsdrittland gestellt wurden, berücksichtigt der Ursprungsmitgliedstaat alle relevanten Umstände, insbesondere
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a)
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den vorgesehenen Zeitplan für alle Verbringungen, die unter dieselbe Genehmigung fallen;
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b)
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die Begründung für die Zusammenfassung der Verbringungen in einem Antrag;
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c)
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die Angemessenheit der Genehmigung einer geringeren Anzahl von Verbringungen als im Antrag angegeben.
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