+Artikel 24 Übergangsbestimmungen
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Artikel 24 Übergangsbestimmungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 24 1

(1)   Wurde der Genehmigungsantrag vor dem 25. Dezember 2008 ordnungsgemäß von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes genehmigt bzw. bei ihnen eingereicht, gilt die Richtlinie 92/3/Euratom für alle unter die jeweilige Genehmigung fallenden Verbringungen.

Artikel 24 2

(2)   Bei seiner Entscheidung über Genehmigungsanträge, die vor dem 25. Dezember 2008 für mehr als eine Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in ein Bestimmungsdrittland gestellt wurden, berücksichtigt der Ursprungsmitgliedstaat alle relevanten Umstände, insbesondere

a)

den vorgesehenen Zeitplan für alle Verbringungen, die unter dieselbe Genehmigung fallen;

b)

die Begründung für die Zusammenfassung der Verbringungen in einem Antrag;

c)

die Angemessenheit der Genehmigung einer geringeren Anzahl von Verbringungen als im Antrag angegeben.

Artikel 24 3

(3)   Bis der in Artikel 17 genannte einheitliche Begleitschein zur Verfügung steht, ist für die Zwecke dieser Richtlinie der mit der Entscheidung 93/552/Euratom der Kommission (7) eingeführte einheitliche Begleitschein entsprechend zu verwenden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung