+KAPITEL 1 Zusätzliche Verpflichtungen
---+Artikel 49 Umweltschutz
------+Article 49 1.
------+Article 49 2.
------+Article 49 3.
---+Artikel 50 Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten
------+Article 50 1.
------+Article 50 2.
------+Article 50 2a.
------+Article 50 3.
------+Article 50 4.
------+Article 50 4a.
------+Article 50 4b.
------+Article 50 4c.
------+Article 50 4d.
------+Article 50 4e.
------+Article 50 5.
------+Article 50 6.
------+Article 50 7.
---+Artikel 51 Berichte der Mitgliedstaaten
------+Article 51 1.
------+Article 51 2.
------+Article 51 3.
------+Article 51 4.
---+Artikel 52 Internationale Zusammenarbeit
---+Artikel 53 Benennung der zuständigen Behörden
---+Artikel 54 Benennung von Anlaufstellen
---+Artikel 55 Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft
---+Artikel 56 Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen
------+Article 56 1.
------+Article 56 2.
------+Article 56 3.
------+Article 56 4.
------+Article 56 5.

KAPITEL 1 Zusätzliche Verpflichtungen

KAPITEL 1 Zusätzliche Verpflichtungen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 49 Umweltschutz
Artikel 50 Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten
Artikel 51 Berichte der Mitgliedstaaten
Artikel 52 Internationale Zusammenarbeit

Artikel 52

Internationale Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten arbeiten — soweit angemessen und erforderlich im Benehmen mit der Kommission — mit anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens und mit zwischenstaatlichen Organisationen zusammen, indem sie unter anderem Informationen austauschen und/oder gemeinsam nutzen, umweltgerechte Technologien fördern und entsprechende Regeln bewährter Verfahren entwickeln.

Artikel 53 Benennung der zuständigen Behörden

Artikel 53

Benennung der zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung dieser Verordnung zuständige(n) Behörde(n). Jeder Mitgliedstaat benennt nur eine einzige für die Durchfuhr zuständige Behörde.

Artikel 54 Benennung von Anlaufstellen

Artikel 54

Benennung von Anlaufstellen

Die Mitgliedstaaten und die Kommission benennen jeweils eine oder mehrere Anlaufstellen, die um Auskunft ersuchende Personen oder Unternehmen informieren oder beraten. Die Anlaufstelle der Kommission leitet alle an sie gerichteten Anfragen, die die Anlaufstellen der Mitgliedstaaten betreffen, an diese weiter; dasselbe gilt in umgekehrter Richtung.

Artikel 55 Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft

Artikel 55

Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft

Die Mitgliedstaaten können bestimmte Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft für die Verbringung von Abfällen in die bzw. aus der Gemeinschaft benennen. Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Benennung solcher Zollstellen, so dürfen Abfallverbringungen weder beim Eingang noch beim Verlassen der Gemeinschaft andere Grenzübergangsstellen in einem Mitgliedstaat passieren.

Artikel 56 Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung