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+Artikel 55 Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft |
Artikel 55 Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen der GemeinschaftArtikel 55 Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft Die Mitgliedstaaten können bestimmte Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft für die Verbringung von Abfällen in die bzw. aus der Gemeinschaft benennen. Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Benennung solcher Zollstellen, so dürfen Abfallverbringungen weder beim Eingang noch beim Verlassen der Gemeinschaft andere Grenzübergangsstellen in einem Mitgliedstaat passieren. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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