+TITEL IV INFORMATIONEN IN DER LIEFERKETTE
---+Artikel 31 Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter
------+Article 31 1.
------+Article 31 2.
------+Article 31 3.
------+Article 31 4.
------+Article 31 5.
------+Article 31 6.
------+Article 31 7.
------+Article 31 8.
------+Article 31 9.
------+Article 31 10.
---+Artikel 32 Informationspflicht gegenüber den nachgeschalteten Akteuren der Lieferkette bei Stoffen als solchen und in►M3Gemischen◄, für die kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist
------+Article 32 1.
------+Article 32 2.
------+Article 32 3.
---+Artikel 33 Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen
------+Article 33 1.
------+Article 33 2.
---+Artikel 34 Informationspflicht gegenüber den vorgeschalteten Akteuren der Lieferkette bei Stoffen und►M3Gemischen◄
---+Artikel 35 Zugang der Arbeitnehmer zu Informationen
---+Artikel 36 Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen
------+Article 36 1.
------+Article 36 2.

TITEL IV INFORMATIONEN IN DER LIEFERKETTE

TITEL IV INFORMATIONEN IN DER LIEFERKETTE

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 31 Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter
Artikel 32 Informationspflicht gegenüber den nachgeschalteten Akteuren der Lieferkette bei Stoffen als solchen und in►M3Gemischen◄, für die kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist
Artikel 33 Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen
Artikel 34 Informationspflicht gegenüber den vorgeschalteten Akteuren der Lieferkette bei Stoffen und►M3Gemischen◄

Artikel 34

Informationspflicht gegenüber den vorgeschalteten Akteuren der Lieferkette bei Stoffen und ►M3  Gemischen ◄

Jeder Akteur der Lieferkette eines Stoffes oder eines ►M3  Gemischs ◄ stellt dem unmittelbar vorgeschalteten Akteur oder Händler der Lieferkette folgende Informationen zur Verfügung:

a) 

neue Informationen über gefährliche Eigenschaften, unabhängig von den betroffenen Verwendungen;

b) 

weitere Informationen, die die Eignung der in einem ihm übermittelten Sicherheitsdatenblatt angegebenen Risikomanagementmaßnahmen in Frage stellen können, nur für identifizierte Verwendungen.

Die Händler leiten diese Informationen an den unmittelbar vorgeschalteten Akteur oder Händler der Lieferkette weiter.

Artikel 35 Zugang der Arbeitnehmer zu Informationen

Artikel 35

Zugang der Arbeitnehmer zu Informationen

Der Arbeitgeber gewährt den Arbeitnehmern und ihren Vertretern Zugang zu den gemäß den Artikeln 31 und 32 bereitgestellten Informationen über Stoffe oder ►M3  Gemische ◄ , die sie verwenden oder denen sie bei ihrer Arbeit ausgesetzt sein können.

Artikel 36 Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung