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+Artikel 35 Zugang der Arbeitnehmer zu Informationen |
Artikel 35 Zugang der Arbeitnehmer zu InformationenArtikel 35 Zugang der Arbeitnehmer zu Informationen Der Arbeitgeber gewährt den Arbeitnehmern und ihren Vertretern Zugang zu den gemäß den Artikeln 31 und 32 bereitgestellten Informationen über Stoffe oder ►M3 Gemische ◄ , die sie verwenden oder denen sie bei ihrer Arbeit ausgesetzt sein können. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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