+Artikel 35 Zugang der Arbeitnehmer zu Informationen

Artikel 35 Zugang der Arbeitnehmer zu Informationen

Artikel 35

Zugang der Arbeitnehmer zu Informationen

Der Arbeitgeber gewährt den Arbeitnehmern und ihren Vertretern Zugang zu den gemäß den Artikeln 31 und 32 bereitgestellten Informationen über Stoffe oder ►M3  Gemische ◄ , die sie verwenden oder denen sie bei ihrer Arbeit ausgesetzt sein können.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung