+KAPITEL IV GENEHMIGUNGEN UND REGISTRIERUNG
---+Artikel 23 Erteilung von Genehmigungen
------+Article 23 1.
------+Article 23 2.
------+Article 23 3.
------+Article 23 4.
------+Article 23 5.
---+Artikel 24 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
---+Artikel 25 Bedingungen für Ausnahmen
------+Article 25 1.
------+Article 25 2.
------+Article 25 3.
---+Artikel 26 Registrierung
---+Artikel 27 Mindestanforderungen
------+Article 27 1.
------+Article 27 2.
------+Article 27 3.
------+Article 27 4.

KAPITEL IV GENEHMIGUNGEN UND REGISTRIERUNG

KAPITEL IV GENEHMIGUNGEN UND REGISTRIERUNG

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 23 Erteilung von Genehmigungen
Artikel 24 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Artikel 24

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Die Mitgliedstaaten können Anlagen oder Unternehmen von der Anforderung des Artikel 23 Absatz 1 für folgende Tätigkeiten befreien:

a) 

Beseitigung ihrer eigenen nicht gefährlichen Abfälle am Anfallort oder

b) 

Verwertung von Abfällen.

Artikel 25 Bedingungen für Ausnahmen
Artikel 26 Registrierung

Artikel 26

Registrierung

Besteht in den nachfolgend aufgeführten Fällen keine Genehmigungspflicht, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde ein Register führt über:

a) 

Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder befördern;

b) 

Händler oder Makler; und

c) 

Anlagen oder Unternehmen, die gemäß Artikel 24 von der Genehmigungspflicht befreit wurden.

Bei der zuständigen Behörde vorliegende Aufzeichnungen werden verwendet, um relevante Informationen für diesen Registrierungsvorgang zu erhalten und die Verwaltungsbelastung zu verringern.

Artikel 27 Mindestanforderungen

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung