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+Artikel 24 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht |
Artikel 24 Ausnahmen von der GenehmigungspflichtArtikel 24 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht Die Mitgliedstaaten können Anlagen oder Unternehmen von der Anforderung des Artikel 23 Absatz 1 für folgende Tätigkeiten befreien:
a)
Beseitigung ihrer eigenen nicht gefährlichen Abfälle am Anfallort oder
b)
Verwertung von Abfällen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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