+Artikel 24 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Artikel 24 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Artikel 24

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Die Mitgliedstaaten können Anlagen oder Unternehmen von der Anforderung des Artikel 23 Absatz 1 für folgende Tätigkeiten befreien:

a) 

Beseitigung ihrer eigenen nicht gefährlichen Abfälle am Anfallort oder

b) 

Verwertung von Abfällen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung