+Artikel 10 Schwere Verstöße
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Artikel 10 Schwere Verstöße

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 10 1

(1)   Fischereitätigkeiten, die nach dem Zeitpunkt ausgeführt werden, an dem das Fischereifahrzeug unter anderen als den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Umständen von seinen Fangplänen abgewichen ist, gelten als Fischerei ohne Fangerlaubnis und daher als ein schwerer Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik.

Artikel 10 2

(2)   Wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 6, 7 und 9 gelten als ein schwerer Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung