+Artikel 11 3

Artikel 11 3

(3)   Der Beobachter

a)

darf nicht Verwandter des Kapitäns oder eines anderen Offiziers an Bord des Schiffes sein, dem er zugeteilt ist;

b)

darf nicht Angestellter des Kapitäns des Schiffes sein, dem er zugeteilt ist;

c)

darf nicht Angestellter des Vertreters des Kapitäns sein;

d)

darf nicht Angestellter eines der Kontrolle des Kapitäns oder seines Vertreters unterstehenden Betriebes sein;

e)

darf nicht Verwandter des Vertreters des Kapitäns sein.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung