+Artikel 11 3
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Artikel 11 3
(3) Der Beobachter
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a)
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darf nicht Verwandter des Kapitäns oder eines anderen Offiziers an Bord des Schiffes sein, dem er zugeteilt ist;
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b)
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darf nicht Angestellter des Kapitäns des Schiffes sein, dem er zugeteilt ist;
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c)
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darf nicht Angestellter des Vertreters des Kapitäns sein;
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d)
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darf nicht Angestellter eines der Kontrolle des Kapitäns oder seines Vertreters unterstehenden Betriebes sein;
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e)
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darf nicht Verwandter des Vertreters des Kapitäns sein.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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