+Artikel 6 2

Artikel 6 2

(2)   Die vom Versicherungsgeber ausgestellten Bescheinigungen müssen folgende Angaben enthalten:

a)

Name des Schiffes, dessen IMO-Nummer und Name des Heimathafens;

b)

Name und Hauptgeschäftssitz des Schiffseigentümers;

c)

Art und Laufzeit der Versicherung;

d)

Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherungsgebers sowie gegebenenfalls Geschäftssitz, an dem die Versicherung gewährt wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung