+Artikel 6 Versicherungsbescheinigungen
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Artikel 6 Versicherungsbescheinigungen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 6 1
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(1) Das Bestehen der in Artikel 4 genannten Versicherung ist durch eine oder mehrere Bescheinigungen nachzuweisen, die vom Versicherungsgeber ausgestellt werden und an Bord des Schiffes mitzuführen sind.
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Artikel 6 2
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(2) Die vom Versicherungsgeber ausgestellten Bescheinigungen müssen folgende Angaben enthalten:
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a)
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Name des Schiffes, dessen IMO-Nummer und Name des Heimathafens;
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b)
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Name und Hauptgeschäftssitz des Schiffseigentümers;
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c)
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Art und Laufzeit der Versicherung;
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d)
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Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherungsgebers sowie gegebenenfalls Geschäftssitz, an dem die Versicherung gewährt wird.
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Artikel 6 3
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(3) Ist die in der Bescheinigung verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch noch Spanisch, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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