+Artikel 6 Versicherungsbescheinigungen
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Artikel 6 Versicherungsbescheinigungen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 6 1

(1)   Das Bestehen der in Artikel 4 genannten Versicherung ist durch eine oder mehrere Bescheinigungen nachzuweisen, die vom Versicherungsgeber ausgestellt werden und an Bord des Schiffes mitzuführen sind.

Artikel 6 2

(2)   Die vom Versicherungsgeber ausgestellten Bescheinigungen müssen folgende Angaben enthalten:

a)

Name des Schiffes, dessen IMO-Nummer und Name des Heimathafens;

b)

Name und Hauptgeschäftssitz des Schiffseigentümers;

c)

Art und Laufzeit der Versicherung;

d)

Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherungsgebers sowie gegebenenfalls Geschäftssitz, an dem die Versicherung gewährt wird.

Artikel 6 3

(3)   Ist die in der Bescheinigung verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch noch Spanisch, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung