+Artikel 11 Allgemeine Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber

Artikel 11 Allgemeine Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber

Artikel 11

Allgemeine Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Anlage nach folgenden Prinzipien betrieben wird:

a) 

Es werden alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen getroffen;

b) 

die besten verfügbaren Techniken werden angewandt;

c) 

es werden keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht;

d) 

die Erzeugung von Abfällen wird gemäß der Richtlinie 2008/98/EG vermieden;

e) 

falls Abfälle erzeugt werden, werden sie entsprechend der Prioritätenfolge und im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, verwertet oder, falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt, wobei Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder vermindert werden;

▼M1

f) 

Energie wird effizient verwendet, und die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energie wird nach Möglichkeit vorangetrieben;

▼M1

fa) 

materielle Ressourcen und Wasser werden effizient verwendet, einschließlich durch Wiederverwendung;

fb) 

ein Umweltmanagementsystem gemäß Artikel 14a wird umgesetzt;

▼B

g) 

es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

h) 

bei einer endgültigen Stilllegung werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und den in Artikel 22 beschriebenen zufrieden stellenden Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung