+KAPITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE IN ANHANG I AUFGEFÜHRTEN TÄTIGKEITEN
---+Artikel 10 Geltungsbereich
---+Artikel 11 Allgemeine Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber
---+Artikel 12 Genehmigungsantrag
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
---+Artikel 13 BVT-Merkblätter und Informationsaustausch
------+Article 13 1.
------+Article 13 1a.
------+Article 13 2.
------+Article 13 3.
------+Article 13 3a.
------+Article 13 4.
------+Article 13 5.
------+Article 13 6.
------+Article 13 7.
---+Artikel 14 Genehmigungsauflagen
------+Article 14 1.
------+Article 14 2.
------+Article 14 3.
------+Article 14 4.
------+Article 14 5.
------+Article 14 6.
------+Article 14 7.
---+Artikel 14a
------+Article 14a 1.
------+Article 14a 2.
------+Article 14a 3.
------+Article 14a 4.
---+Artikel 15
------+Article 15 1.
------+Article 15 2.
------+Article 15 3.
------+Article 15 4.
------+Article 15 5.
------+Article 15 6.
------+Article 15 7.
---+Artikel 15a
------+Article 15a 1.
------+Article 15a 2.
------+Article 15a 3.
---+Artikel 16 Überwachungsauflagen
------+Article 16 1.
------+Article 16 2.
------+Article 16 3.
------+Article 16 4.
---+Artikel 17 Allgemeine bindende Vorschriften für die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten
------+Article 17 1.
------+Article 17 2.
------+Article 17 3.
------+Article 17 4.
---+Artikel 18
---+Artikel 19 Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken
---+Artikel 20 Änderungen der Anlagen durch die Betreiber
------+Article 20 1.
------+Article 20 2.
------+Article 20 3.
---+Artikel 21 Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen durch die zuständige Behörde
------+Article 21 1.
------+Article 21 2.
------+Article 21 3.
------+Article 21 4.
------+Article 21 5.
---+Artikel 22 Stilllegung
------+Article 22 1.
------+Article 22 2.
------+Article 22 3.
------+Article 22 4.
---+Artikel 23 Umweltinspektionen
------+Article 23 1.
------+Article 23 2.
------+Article 23 3.
------+Article 23 4.
------+Article 23 5.
------+Article 23 6.
---+Artikel 24 Zugang zu Informationen und Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren
------+Article 24 1.
------+Article 24 2.
------+Article 24 3.
------+Article 24 4.
---+Artikel 25 Zugang zu Gerichten
------+Article 25 1.
------+Article 25 2.
------+Article 25 3.
------+Article 25 4.
------+Article 25 5.
---+Artikel 26 Grenzüberschreitende Auswirkungen
------+Article 26 1.
------+Article 26 2.
------+Article 26 3.
------+Article 26 4.

KAPITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE IN ANHANG I AUFGEFÜHRTEN TÄTIGKEITEN

KAPITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE IN ANHANG I AUFGEFÜHRTEN TÄTIGKEITEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 10 Geltungsbereich

Artikel 10

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für die Tätigkeiten, die in Anhang I aufgelistet sind und bei denen gegebenenfalls die in dem genannten Anhang festgelegten Kapazitätsschwellen erreicht werden.

Artikel 11 Allgemeine Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber

Artikel 11

Allgemeine Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Anlage nach folgenden Prinzipien betrieben wird:

a) 

Es werden alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen getroffen;

b) 

die besten verfügbaren Techniken werden angewandt;

c) 

es werden keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht;

d) 

die Erzeugung von Abfällen wird gemäß der Richtlinie 2008/98/EG vermieden;

e) 

falls Abfälle erzeugt werden, werden sie entsprechend der Prioritätenfolge und im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, verwertet oder, falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt, wobei Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder vermindert werden;

▼M1

f) 

Energie wird effizient verwendet, und die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energie wird nach Möglichkeit vorangetrieben;

▼M1

fa) 

materielle Ressourcen und Wasser werden effizient verwendet, einschließlich durch Wiederverwendung;

fb) 

ein Umweltmanagementsystem gemäß Artikel 14a wird umgesetzt;

▼B

g) 

es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

h) 

bei einer endgültigen Stilllegung werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und den in Artikel 22 beschriebenen zufrieden stellenden Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen.

Artikel 12 Genehmigungsantrag
Artikel 13 BVT-Merkblätter und Informationsaustausch
Artikel 14 Genehmigungsauflagen
Artikel 14a
Artikel 15
Artikel 15a
Artikel 16 Überwachungsauflagen
Artikel 17 Allgemeine bindende Vorschriften für die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten
Artikel 18

Artikel 18

Umweltqualitätsnormen

Erfordert eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen, als durch die Anwendung der BVT zu erfüllen sind, so werden zusätzliche Auflagen in der Genehmigung vorgesehen, um den spezifischen Beitrag der Anlage zur Schadstoffbelastung in dem betreffenden Gebiet zu verringern, unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Sicherstellung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen ergriffen werden können.

Wurden gemäß Absatz 1 strengere Auflagen in die Genehmigung aufgenommen, bewertet die zuständige Behörde die Auswirkungen der strengeren Auflagen auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im Aufnahmemilieu.

Hat die von der Anlage ausgehende Schadstoffbelastung quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf die Umwelt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im Aufnahmemilieu überwacht wird. Die Ergebnisse dieser Überwachung werden der zuständigen Behörde übermittelt.

Sind in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union Überwachungs- und Messverfahren für die betreffenden Schadstoffe festgelegt, werden diese Verfahren, gegebenenfalls einschließlich wirkungsbezogener Methoden, für die Überwachung nach Absatz 3 verwendet.

Artikel 19 Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken

Artikel 19

Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken und die Veröffentlichung neuer oder aktualisierter BVT-Schlussfolgerungen verfolgt oder darüber unterrichtet wird und macht die diesbezüglichen Informationen der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 20 Änderungen der Anlagen durch die Betreiber
Artikel 21 Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen durch die zuständige Behörde
Artikel 22 Stilllegung
Artikel 23 Umweltinspektionen
Artikel 24 Zugang zu Informationen und Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren
Artikel 25 Zugang zu Gerichten
Artikel 26 Grenzüberschreitende Auswirkungen

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung