|
+Artikel 19 Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken |
Artikel 19 Entwicklungen bei den besten verfügbaren TechnikenArtikel 19 Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken und die Veröffentlichung neuer oder aktualisierter BVT-Schlussfolgerungen verfolgt oder darüber unterrichtet wird und macht die diesbezüglichen Informationen der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|