+KAPITEL IIA ERMÖGLICHUNG UND FÖRDERUNG VON INNOVATION
---+Artikel 27 Zukunftstechniken
---+Artikel 27a Innovationszentrum für industrielle Transformation und Emissionen
------+Article 27a 1.
------+Article 27a 2.
------+Article 27a 3.
------+Article 27a 4.
---+Artikel 27b Erprobung von Zukunftstechniken
---+Artikel 27c Mit Zukunftstechniken assoziierte Emissionswerte und mit Zukunftstechniken assoziierte indikative Umweltleistungswerte
---+Artikel 27d Übergang zu einer sauberen, kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft
------+Article 27d 1.
------+Article 27d 2.
------+Article 27d 3.
------+Article 27d 4.
------+Article 27d 5.
---+Artikel 27e Tiefgreifender industrieller Wandel
------+Article 27e 1.
------+Article 27e 2.

KAPITEL IIA ERMÖGLICHUNG UND FÖRDERUNG VON INNOVATION

KAPITEL IIA ERMÖGLICHUNG UND FÖRDERUNG VON INNOVATION

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 27 Zukunftstechniken

Artikel 27

Zukunftstechniken

Die Mitgliedstaaten fördern gegebenenfalls die Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken, insbesondere wenn diese Techniken in den BVT-Schlussfolgerungen, den BVT-Merkblättern oder den Feststellungen des in Artikel 27a genannten Innovationszentrums für industrielle Transformation und Emissionen aufgeführt werden.

Artikel 27a Innovationszentrum für industrielle Transformation und Emissionen
Artikel 27b Erprobung von Zukunftstechniken

Artikel 27b

Erprobung von Zukunftstechniken

Unbeschadet von Artikel 18 kann die zuständige Behörde für die Erprobung von Zukunftstechniken befristete Ausnahmen von den Anforderungen nach Artikel 15 Absätze 2, 3 und 4 und den Grundsätzen nach Artikel 11 Buchstaben a und b für insgesamt höchstens 30 Monate gewähren, vorausgesetzt die Erprobung der Technik wird nach der in der Genehmigung festgelegten Frist eingestellt oder die Tätigkeit erreicht mindestens BVT-assoziierte Emissionswerte.

Artikel 27c Mit Zukunftstechniken assoziierte Emissionswerte und mit Zukunftstechniken assoziierte indikative Umweltleistungswerte

Artikel 27c

Mit Zukunftstechniken assoziierte Emissionswerte und mit Zukunftstechniken assoziierte indikative Umweltleistungswerte

Abweichend von Artikel 21 Absatz 3 kann die zuständige Behörde

a) 

Emissionsgrenzwerte festlegen, mit denen sichergestellt wird, dass innerhalb von sechs Jahren nach der Veröffentlichung eines Beschlusses über die BVT-Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13 Absatz 5 für die Haupttätigkeit einer Anlage die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die Emissionswerte nicht überschreiten, die mit den in den Beschlüssen über die BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Zukunftstechniken assoziiert sind;

b) 

indikative Umweltleistungswerte festlegen, die mit den Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen in Einklang stehen.

Artikel 27d Übergang zu einer sauberen, kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft
Artikel 27e Tiefgreifender industrieller Wandel

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung