+KAPITEL IIA ERMÖGLICHUNG UND FÖRDERUNG VON INNOVATION
---+Artikel 27 Zukunftstechniken
---+Artikel 27a Innovationszentrum für industrielle Transformation und Emissionen
------+Article 27a 1.
------+Article 27a 2.
------+Article 27a 3.
------+Article 27a 4.
---+Artikel 27b Erprobung von Zukunftstechniken
---+Artikel 27c Mit Zukunftstechniken assoziierte Emissionswerte und mit Zukunftstechniken assoziierte indikative Umweltleistungswerte
---+Artikel 27d Übergang zu einer sauberen, kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft
------+Article 27d 1.
------+Article 27d 2.
------+Article 27d 3.
------+Article 27d 4.
------+Article 27d 5.
---+Artikel 27e Tiefgreifender industrieller Wandel
------+Article 27e 1.
------+Article 27e 2.
|
KAPITEL IIA ERMÖGLICHUNG UND FÖRDERUNG VON INNOVATION
KAPITEL IIA ERMÖGLICHUNG UND FÖRDERUNG VON INNOVATION
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
Artikel 27 Zukunftstechniken
|
Artikel 27
Die Mitgliedstaaten fördern gegebenenfalls die Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken, insbesondere wenn diese Techniken in den BVT-Schlussfolgerungen, den BVT-Merkblättern oder den Feststellungen des in Artikel 27a genannten Innovationszentrums für industrielle Transformation und Emissionen aufgeführt werden.
|
|
Artikel 27a Innovationszentrum für industrielle Transformation und Emissionen
|
|
|
Artikel 27b Erprobung von Zukunftstechniken
|
Artikel 27b
Erprobung von Zukunftstechniken
Unbeschadet von Artikel 18 kann die zuständige Behörde für die Erprobung von Zukunftstechniken befristete Ausnahmen von den Anforderungen nach Artikel 15 Absätze 2, 3 und 4 und den Grundsätzen nach Artikel 11 Buchstaben a und b für insgesamt höchstens 30 Monate gewähren, vorausgesetzt die Erprobung der Technik wird nach der in der Genehmigung festgelegten Frist eingestellt oder die Tätigkeit erreicht mindestens BVT-assoziierte Emissionswerte.
|
|
Artikel 27c Mit Zukunftstechniken assoziierte Emissionswerte und mit Zukunftstechniken assoziierte indikative Umweltleistungswerte
|
Artikel 27c
Mit Zukunftstechniken assoziierte Emissionswerte und mit Zukunftstechniken assoziierte indikative Umweltleistungswerte
Abweichend von Artikel 21 Absatz 3 kann die zuständige Behörde
a)
Emissionsgrenzwerte festlegen, mit denen sichergestellt wird, dass innerhalb von sechs Jahren nach der Veröffentlichung eines Beschlusses über die BVT-Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13 Absatz 5 für die Haupttätigkeit einer Anlage die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die Emissionswerte nicht überschreiten, die mit den in den Beschlüssen über die BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Zukunftstechniken assoziiert sind;
b)
indikative Umweltleistungswerte festlegen, die mit den Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen in Einklang stehen.
|
|
Artikel 27d Übergang zu einer sauberen, kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft
|
|
|
Artikel 27e Tiefgreifender industrieller Wandel
|
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|