+▼M1 RICHTLINIE 2010/75/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2010 über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) ▼B (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
---+KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
------+Artikel 1 Gegenstand
------+Artikel 2 Geltungsbereich
---------+Article 2 1.
---------+Article 2 2.
------+Artikel 3 Begriffsbestimmungen
------+Artikel 4 Genehmigungspflicht
---------+Article 4 1.
---------+Article 4 2.
---------+Article 4 3.
------+Artikel 5 Erteilung einer Genehmigung
---------+Article 5 1.
---------+Article 5 2.
---------+Article 5 3.
---------+Article 5 4.
------+Artikel 6 Allgemeine bindende Vorschriften
------+Artikel 7 Vorfälle und Unfälle
------+Artikel 8 Nichteinhaltung
---------+Article 8 1.
---------+Article 8 2.
---------+Article 8 3.
---------+Article 8 4.
---------+Article 8 5.
---------+Article 8 6.
------+Artikel 9 Treibhausgasemissionen
---------+Article 9 1.
---------+Article 9 2.
---------+Article 9 3.
---------+Article 9 4.
---+KAPITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE IN ANHANG I AUFGEFÜHRTEN TÄTIGKEITEN
------+Artikel 10 Geltungsbereich
------+Artikel 11 Allgemeine Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber
------+Artikel 12 Genehmigungsantrag
---------+Article 12 1.
---------+Article 12 2.
------+Artikel 13 BVT-Merkblätter und Informationsaustausch
---------+Article 13 1.
---------+Article 13 1a.
---------+Article 13 2.
---------+Article 13 3.
---------+Article 13 3a.
---------+Article 13 4.
---------+Article 13 5.
---------+Article 13 6.
---------+Article 13 7.
------+Artikel 14 Genehmigungsauflagen
---------+Article 14 1.
---------+Article 14 2.
---------+Article 14 3.
---------+Article 14 4.
---------+Article 14 5.
---------+Article 14 6.
---------+Article 14 7.
------+Artikel 14a
---------+Article 14a 1.
---------+Article 14a 2.
---------+Article 14a 3.
---------+Article 14a 4.
------+Artikel 15
---------+Article 15 1.
---------+Article 15 2.
---------+Article 15 3.
---------+Article 15 4.
---------+Article 15 5.
---------+Article 15 6.
---------+Article 15 7.
------+Artikel 15a
---------+Article 15a 1.
---------+Article 15a 2.
---------+Article 15a 3.
------+Artikel 16 Überwachungsauflagen
---------+Article 16 1.
---------+Article 16 2.
---------+Article 16 3.
---------+Article 16 4.
------+Artikel 17 Allgemeine bindende Vorschriften für die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten
---------+Article 17 1.
---------+Article 17 2.
---------+Article 17 3.
---------+Article 17 4.
------+Artikel 18
------+Artikel 19 Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken
------+Artikel 20 Änderungen der Anlagen durch die Betreiber
---------+Article 20 1.
---------+Article 20 2.
---------+Article 20 3.
------+Artikel 21 Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen durch die zuständige Behörde
---------+Article 21 1.
---------+Article 21 2.
---------+Article 21 3.
---------+Article 21 4.
---------+Article 21 5.
------+Artikel 22 Stilllegung
---------+Article 22 1.
---------+Article 22 2.
---------+Article 22 3.
---------+Article 22 4.
------+Artikel 23 Umweltinspektionen
---------+Article 23 1.
---------+Article 23 2.
---------+Article 23 3.
---------+Article 23 4.
---------+Article 23 5.
---------+Article 23 6.
------+Artikel 24 Zugang zu Informationen und Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren
---------+Article 24 1.
---------+Article 24 2.
---------+Article 24 3.
---------+Article 24 4.
------+Artikel 25 Zugang zu Gerichten
---------+Article 25 1.
---------+Article 25 2.
---------+Article 25 3.
---------+Article 25 4.
---------+Article 25 5.
------+Artikel 26 Grenzüberschreitende Auswirkungen
---------+Article 26 1.
---------+Article 26 2.
---------+Article 26 3.
---------+Article 26 4.
---+KAPITEL IIA ERMÖGLICHUNG UND FÖRDERUNG VON INNOVATION
------+Artikel 27 Zukunftstechniken
------+Artikel 27a Innovationszentrum für industrielle Transformation und Emissionen
---------+Article 27a 1.
---------+Article 27a 2.
---------+Article 27a 3.
---------+Article 27a 4.
------+Artikel 27b Erprobung von Zukunftstechniken
------+Artikel 27c Mit Zukunftstechniken assoziierte Emissionswerte und mit Zukunftstechniken assoziierte indikative Umweltleistungswerte
------+Artikel 27d Übergang zu einer sauberen, kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft
---------+Article 27d 1.
---------+Article 27d 2.
---------+Article 27d 3.
---------+Article 27d 4.
---------+Article 27d 5.
------+Artikel 27e Tiefgreifender industrieller Wandel
---------+Article 27e 1.
---------+Article 27e 2.
---+KAPITEL III SONDERVORSCHRIFTEN FÜR FEUERUNGSANLAGEN
------+Artikel 28 Geltungsbereich
------+Artikel 29 Aggregationsregeln
---------+Article 29 1.
---------+Article 29 2.
---------+Article 29 3.
------+Artikel 30 Emissionsgrenzwerte
---------+Article 30 1.
---------+Article 30 2.
---------+Article 30 3.
---------+Article 30 4.
---------+Article 30 5.
---------+Article 30 6.
---------+Article 30 7.
---------+Article 30 8.
---------+Article 30 9.
------+Artikel 31 Schwefelabscheidegrad
---------+Article 31 1.
---------+Article 31 2.
---------+Article 31 3.
------+Artikel 32 Nationaler Übergangsplan
---------+Article 32 1.
---------+Article 32 2.
---------+Article 32 3.
---------+Article 32 4.
---------+Article 32 5.
---------+Article 32 6.
------+Artikel 33 Ausnahme für beschränkte Laufzeit
---------+Article 33 1.
---------+Article 33 2.
---------+Article 33 3.
---------+Article 33 4.
------+Artikel 34 Kleine isolierte Netze
---------+Article 34 1.
---------+Article 34 2.
---------+Article 34 3.
------+Artikel 34a Feuerungsanlagen, die Teil eines kleinen, isolierten Netzes sind
---------+Article 34a 1.
---------+Article 34a 2.
---------+Article 34a 3.
---------+Article 34a 4.
---------+Article 34a 5.
---------+Article 34a 6.
------+Artikel 35 Fernwärmeanlagen
---------+Article 35 1.
---------+Article 35 2.
------+Artikel 36 Geologische Speicherung von Kohlendioxid
---------+Article 36 1.
---------+Article 36 2.
------+Artikel 37 Betriebsstörung oder Ausfall der Abgasreinigungsanlage
---------+Article 37 1.
---------+Article 37 2.
------+Artikel 38 Überwachung der Emissionen in die Luft
---------+Article 38 1.
---------+Article 38 2.
---------+Article 38 3.
---------+Article 38 4.
------+Artikel 39 Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
------+Artikel 40 Mehrstofffeuerungsanlagen
---------+Article 40 1.
---------+Article 40 2.
---------+Article 40 3.
------+Artikel 41 Durchführungsbestimmungen
---+KAPITEL IV SONDERVORSCHRIFTEN FÜR ABFALLVERBRENNUNGSANLAGEN UND ABFALLMITVERBRENNUNGSANLAGEN
------+Artikel 42 Anwendungsbereich
---------+Article 42 1.
---------+Article 42 2.
------+Artikel 43 Begriffsbestimmung für Rückstände
------+Artikel 44 Genehmigungsantrag
------+Artikel 45 Genehmigungsauflagen
---------+Article 45 1.
---------+Article 45 2.
---------+Article 45 3.
---------+Article 45 4.
------+Artikel 46 Reduzierung der Emissionen
---------+Article 46 1.
---------+Article 46 2.
---------+Article 46 3.
---------+Article 46 4.
---------+Article 46 5.
---------+Article 46 6.
------+Artikel 47 Ausfall
------+Artikel 48 Emissionsüberwachung
---------+Article 48 1.
---------+Article 48 2.
---------+Article 48 3.
---------+Article 48 4.
---------+Article 48 5.
------+Artikel 49 Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
------+Artikel 50 Betriebsbedingungen
---------+Article 50 1.
---------+Article 50 2.
---------+Article 50 3.
---------+Article 50 4.
---------+Article 50 5.
---------+Article 50 6.
---------+Article 50 7.
------+Artikel 51 Genehmigung zur Änderung der Betriebsbedingungen
---------+Article 51 1.
---------+Article 51 2.
---------+Article 51 3.
---------+Article 51 4.
------+Artikel 52 Anlieferung und Annahme des Abfalls
---------+Article 52 1.
---------+Article 52 2.
---------+Article 52 3.
---------+Article 52 4.
---------+Article 52 5.
------+Artikel 53 Rückstände
---------+Article 53 1.
---------+Article 53 2.
---------+Article 53 3.
------+Artikel 54 Wesentliche Änderung
------+Artikel 55 Berichterstattung und Information der Öffentlichkeit über Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen
---------+Article 55 1.
---------+Article 55 2.
---------+Article 55 3.
---+KAPITEL V SONDERVORSCHRIFTEN FÜR ANLAGEN UND TÄTIGKEITEN, BEI DENEN ORGANISCHE LÖSUNGSMITTEL EINGESETZT WERDEN
------+Artikel 56 Anwendungsbereich
------+Artikel 57 Begriffsbestimmungen
------+Artikel 58 Substitution gefährlicher Stoffe
------+Artikel 59 Reduzierung der Emissionen
---------+Article 59 1.
---------+Article 59 2.
---------+Article 59 3.
---------+Article 59 4.
---------+Article 59 5.
---------+Article 59 6.
---------+Article 59 7.
------+Artikel 60 Emissionsüberwachung
------+Artikel 61 Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
------+Artikel 62 Berichterstattung über die Einhaltung der Vorschriften
------+Artikel 63 Wesentliche Änderung bestehender Anlagen
---------+Article 63 1.
---------+Article 63 2.
---------+Article 63 3.
------+Artikel 64 Informationsaustausch über die Substitution organischer Lösungsmittel
------+Artikel 65 Zugang zu Informationen
---------+Article 65 1.
---------+Article 65 2.
---------+Article 65 3.
---+KAPITEL VI SONDERVORSCHRIFTEN FÜR TITANDIOXID PRODUZIERENDE ANLAGEN
------+Artikel 66 Geltungsbereich
------+Artikel 67 Verbot der Einleitung von Abfällen
------+Artikel 68 Verminderung der Emissionen ins Wasser
------+Artikel 69 Vermeidung und Verminderung von Emissionen in die Luft
---------+Article 69 1.
---------+Article 69 2.
------+Artikel 70 Überwachung der Emissionen
---------+Article 70 1.
---------+Article 70 2.
---------+Article 70 3.
---+KAPITEL VIA BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON GEFLÜGEL UND SCHWEINEN
------+Artikel 70a Geltungsbereich
------+Artikel 70b Aggregationsregel
---------+Article 70b 1.
---------+Article 70b 2.
------+Artikel 70c Genehmigungen und Registrierungen
---------+Article 70c 1.
---------+Article 70c 2.
---------+Article 70c 3.
---------+Article 70c 4.
---------+Article 70c 5.
------+Artikel 70d Verpflichtungen des Betreibers
---------+Article 70d 1.
---------+Article 70d 2.
---------+Article 70d 3.
------+Artikel 70e
---------+Article 70e 1.
---------+Article 70e 2.
---------+Article 70e 3.
------+Artikel 70f Nichteinhaltung
---------+Article 70f 1.
---------+Article 70f 2.
---------+Article 70f 3.
------+Artikel 70g Unterrichtung und Einbeziehung der Öffentlichkeit
---------+Article 70g 1.
---------+Article 70g 2.
------+Artikel 70h Zugang zu Gerichten
---------+Article 70h 1.
---------+Article 70h 2.
------+Artikel 70i Einheitliche Bedingungen für Betriebsvorschriften
---------+Article 70i 1.
---------+Article 70i 2.
---------+Article 70i 3.
---+KAPITEL VII AUSSCHUSS, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 71 Zuständige Behörden
------+Artikel 72 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten
---------+Article 72 1.
---------+Article 72 2.
---------+Article 72 3.
---------+Article 72 4.
------+Artikel 73 Überprüfung
---------+Article 73 1.
---------+Article 73 2.
---------+Article 73 3.
---------+Article 73 4.
------+Artikel 74 Änderung der Anhänge
---------+Article 74 1.
---------+Article 74 2.
------+Artikel 75 Ausschussverfahren
---------+Article 75 1.
---------+Article 75 2.
------+Artikel 76 Ausübung der Befugnisübertragung
---------+Article 76 1.
---------+Article 76 2.
---------+Article 76 3.
---------+Article 76 4.
---------+Article 76 5.
---------+Article 76 6.
------+Artikel 79 Sanktionen
---------+Article 79 1.
---------+Article 79 2.
---------+Article 79 3.
---------+Article 79 4.
------+Artikel 79a Schadensersatz
---------+Article 79a 1.
---------+Article 79a 2.
---------+Article 79a 3.
------+Artikel 80 Umsetzung
---------+Article 80 1.
---------+Article 80 2.
------+Artikel 81 Aufhebung
---------+Article 81 1.
---------+Article 81 2.
---------+Article 81 3.
------+Artikel 82 Übergangsbestimmungen
---------+Article 82 1.
---------+Article 82 2.
---------+Article 82 3.
---------+Article 82 4.
---------+Article 82 5.
---------+Article 82 6.
---------+Article 82 7.
---------+Article 82 8.
---------+Article 82 9.
------+Artikel 83 Inkrafttreten
------+Artikel 84 Adressaten
---+ANHANG I Kategorien von Tätigkeiten nach Artikel 10
---+ANHANG Ia Tätigkeiten gemäß Artikel 70a
---+ANHANG II Bei der Gewährung einer Ausnahme gemäß Artikel 15 Absatz 5 zu befolgende Grundsätze
---+ANHANG III Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Techniken
---+ANHANG IV Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren
---+ANHANG V Technische Bestimmungen für Feuerungsanlagen
---+ANHANG VI Technische Bestimmungen für Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen
---+ANHANG VII Technische Bestimmungen für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel verwendet werden
---+ANHANG VIII Technische Bestimmungen für Titandioxid produzierende Anlagen
---+ANHANG IX
---+ANHANG X Entsprechungstabelle
English - European Union - Environment -

▼M1 RICHTLINIE 2010/75/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2010 über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) ▼B (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

▼M1

RICHTLINIE 2010/75/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. November 2010

über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)

▼B

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE IN ANHANG I AUFGEFÜHRTEN TÄTIGKEITEN KAPITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE IN ANHANG I AUFGEFÜHRTEN TÄTIGKEITEN
KAPITEL IIA ERMÖGLICHUNG UND FÖRDERUNG VON INNOVATION KAPITEL IIA ERMÖGLICHUNG UND FÖRDERUNG VON INNOVATION
KAPITEL III SONDERVORSCHRIFTEN FÜR FEUERUNGSANLAGEN KAPITEL III SONDERVORSCHRIFTEN FÜR FEUERUNGSANLAGEN
KAPITEL IV SONDERVORSCHRIFTEN FÜR ABFALLVERBRENNUNGSANLAGEN UND ABFALLMITVERBRENNUNGSANLAGEN KAPITEL IV SONDERVORSCHRIFTEN FÜR ABFALLVERBRENNUNGSANLAGEN UND ABFALLMITVERBRENNUNGSANLAGEN
KAPITEL V SONDERVORSCHRIFTEN FÜR ANLAGEN UND TÄTIGKEITEN, BEI DENEN ORGANISCHE LÖSUNGSMITTEL EINGESETZT WERDEN KAPITEL V SONDERVORSCHRIFTEN FÜR ANLAGEN UND TÄTIGKEITEN, BEI DENEN ORGANISCHE LÖSUNGSMITTEL EINGESETZT WERDEN
KAPITEL VI SONDERVORSCHRIFTEN FÜR TITANDIOXID PRODUZIERENDE ANLAGEN KAPITEL VI SONDERVORSCHRIFTEN FÜR TITANDIOXID PRODUZIERENDE ANLAGEN
KAPITEL VIA BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON GEFLÜGEL UND SCHWEINEN KAPITEL VIA BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON GEFLÜGEL UND SCHWEINEN
KAPITEL VII AUSSCHUSS, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN KAPITEL VII AUSSCHUSS, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ANHANG I Kategorien von Tätigkeiten nach Artikel 10




ANHANG I

Kategorien von Tätigkeiten nach Artikel 10

Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten. Bei Abfallbehandlungstätigkeiten erfolgt diese Berechnung auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Nummern 5.1, 5.3.a und 5.3.b.

Die Kommission stellt Leitlinien für Folgendes auf:

a) 

Beziehungen zwischen den in diesem Anhang und den in den Anhängen I und II der Richtlinie 2008/98/EG beschriebenen Abfallbehandlungstätigkeiten; und

b) 

Auslegung des Begriffs „industrieller Maßstab“ in Bezug auf die in diesem Anhang beschriebenen Tätigkeiten der chemischen Industrie.

1.   Energiewirtschaft

1.1.

Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr

1.2.

Raffinieren von Mineralöl und Gas.

1.3.

Erzeugung von Koks.

▼M1

1.4.

Vergasung, Verflüssigung oder Pyrolyse von:

a) 

Kohle;

b) 

anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr.

▼B

2.   Herstellung und Verarbeitung von Metallen

2.1.

Rösten oder Sintern von Metallerz einschließlich sulfidischer Erze.

2.2.

Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t pro Stunde.

▼M1

2.3.

Verarbeitung von Eisenmetallen:

a) 

Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde;

aa) 

Kaltwalzen mit einer Leistung von mehr als 10 t Rohstahl pro Stunde;

b) 

Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet;

ba) 

Schmieden mit Schmiedepressen, deren Leistung 30 Meganewton (MN) je Presse überschreitet;

c) 

Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde.

▼B

2.4.

Betrieb von Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag.

2.5.

Verarbeitung von Nichteisenmetallen:

a) 

Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische Verfahren, chemische Verfahren oder elektrolytische Verfahren;

b) 

Schmelzen von Nichteisenmetallen, einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte und Betrieb von Gießereien, die Nichteisen-Metallgussprodukte herstellen, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen.

2.6.

Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt.

▼M1

2.7.

Herstellung von Batterien, mit Ausnahme der alleinigen Montage, mit einer Produktionskapazität von 15 000 Tonnen Batteriezellen (Kathode, Anode, Elektrolyt, Separator, Kapsel) oder mehr pro Jahr.

▼B

3.   Mineralverarbeitende Industrie

3.1.

Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid:

a) 

Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;

b) 

Herstellung von Kalk in Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;

c) 

Herstellung von Magnesiumoxid in Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag.

3.2.

Gewinnung von Asbest oder Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest.

3.3.

Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag.

3.4.

Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich der Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag.

▼M1

3.5.

Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, mit:

a) 

einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und/oder

b) 

einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von über 300 kg/m3 pro Ofen.

▼M1

3.6.

Gewinnung, einschließlich Aufbereitung vor Ort (Tätigkeiten wie Zerkleinerung, Größenkontrolle, Veredelung und Aufwertung), der folgenden Erze im industriellen Maßstab:

Bauxit, Blei, Chrom, Eisen, Gold, Kobalt, Kupfer, Lithium, Mangan, Nickel, Palladium, Platin, Wolfram, Zink und Zinn.

▼B

4.   Chemische Industrie

Im Sinne dieses Abschnitts ist die Herstellung im Sinne der Kategorien von Tätigkeiten des Abschnitts 4 die Herstellung der in den Nummern 4.1 bis 4.6 genannten Stoffe oder Stoffgruppen durch chemische oder biologische Umwandlung im industriellen Umfang.

4.1.

Herstellung von organischen Chemikalien wie

a) 

einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische);

b) 

sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester und Estergemische, Acetate, Ether, Peroxide und Epoxide;

c) 

schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen;

d) 

stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Amine, Amide, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate;

e) 

phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen;

f) 

halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen;

g) 

metallorganischen Verbindungen;

h) 

Kunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis);

i) 

synthetischen Kautschuken;

j) 

Farbstoffen und Pigmenten;

k) 

oberflächenaktiven Stoffen und Tensiden.

4.2.

Herstellung von anorganischen Chemikalien wie

▼M1

a) 

Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff (sofern nicht durch Wasserelektrolyse erzeugt), Schwefeldioxid, Phosgen;

▼B

b) 

Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren;

c) 

Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid;

d) 

Salze wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat;

e) 

Nichtmetalle, Metalloxide oder sonstige anorganische Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid.

4.3.

Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger).

4.4.

Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden.

4.5.

Herstellung von Arzneimitteln einschließlich Zwischenerzeugnissen

4.6.

Herstellung von Explosivstoffen.

5.   Abfallbehandlung

5.1.

Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:

a) 

biologische Behandlung;

b) 

physikalisch-chemische Behandlung;

c) 

Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten;

▼C1

d) 

Neuverpacken vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten;

▼B

e) 

Rückgewinnung/Regenerierung von Lösungsmitteln;

f) 

Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen;

g) 

Regenerierung von Säuren oder Basen;

h) 

Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen;

i) 

Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen;

▼C1

j) 

Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl;

▼B

k) 

Oberflächenaufbringung.

5.2.

Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen oder in Abfallmitverbrennungsanlagen

a) 

für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;

b) 

für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag.

▼M1

5.3.

a) 

Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates ( 23 ) fallen:

i) 

biologische Behandlung (z. B. anaerobe Vergärung oder Kovergärung);

ii) 

physikalisch-chemische Behandlung;

iii) 

Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;

iv) 

Behandlung von Schlacken und Asche;

v) 

Behandlung von metallischen Abfällen — unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen — in Schredderanlagen.

b) 

Verwertung — oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung — von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten:

i) 

biologische Behandlung (z. B. anaerobe Vergärung);

ii) 

Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;

iii) 

Behandlung von Schlacken und Asche;

iv) 

Behandlung von metallischen Abfällen — unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen — in Schredderanlagen.

Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag.

▼B

5.4.

Deponien im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien ( 24 ) mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000  t, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle.

5.5.

Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Nummer 5.4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Nummern 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung — bis zur Sammlung — auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind.

5.6.

Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t.

6.   Sonstige Tätigkeiten

6.1.

Herstellung von folgenden Produkten in Industrieanlagen:

a) 

Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen;

b) 

Papier oder Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag;

c) 

eine oder mehrere der folgenden Arten von Platten auf Holzbasis mit einer Produktionskapazität von über 600 m3 pro Tag: Grobspanplatten (OSB-Platten), Spanplatten oder Faserplatten.

▼M1

6.2.

Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren), Färben oder Veredelung von Textilfasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag.

▼B

6.3.

Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag.

6.4.

a) 

Betrieb von Schlachthäusern mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 t Schlachtkörper pro Tag.

b) 

Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen aus

i) 

ausschließlich tierischen Rohstoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag;

ii) 

ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag oder 600 t pro Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;

iii) 

tierischen und pflanzlichen Rohstoffen sowohl in Mischerzeugnissen als auch in ungemischten Erzeugnissen mit einer Produktionskapazität (in Tonnen Fertigerzeugnisse) pro Tag von mehr als

— 
75, wenn A 10 oder mehr beträgt; oder
— 
[300 — (22,5 × A)] in allen anderen Fällen,

wobei „A“ den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Stoffe an der Produktionskapazität von Fertigerzeugnissen darstellt.

Die Verpackung ist im Endgewicht des Erzeugnisses nicht enthalten.

Dieser Unterabschnitt gilt nicht, wenn es sich bei dem Rohstoff ausschließlich um Milch handelt.

image

c) 

ausschließliche Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert).

▼M1

6.5.

Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Nebenprodukten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag.

6.6.

Wasserelektrolyse zur Wasserstofferzeugung mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag.

▼B

6.7.

Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr.

6.8.

Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren.

6.9.

Abscheidung von CO2-Strömen aus Anlagen, die unter diese Richtlinie fallen, zur geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG.

6.10.

Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 m3 pro Tag, sofern sie nicht ausschließlich der Bläueschutzbehandlung dient.

6.11.

Eigenständig betriebene Behandlung von Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt und von einer unter Kapitel II fallenden Anlage eingeleitet wird.

ANHANG Ia Tätigkeiten gemäß Artikel 70a




ANHANG Ia

Tätigkeiten gemäß Artikel 70a

Anlagen fallen in den Anwendungsbereich dieses Anhangs, wenn sie in eine oder mehrere der folgenden Tätigkeitskategorien fallen:

1. 

Haltung von Schweinen, die 350 GVE oder mehr entsprechen, ausgenommen Haltungstätigkeiten, die im Rahmen ökologischer/biologischer Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 durchgeführt werden oder deren Besatzdichte weniger als 2 GVE/Hektar beträgt, die nur für die Beweidung oder den Anbau von Futter oder Futter für die Fütterung der Tiere genutzt werden, und wobei die Tiere innerhalb eines Jahres für einen erheblichen Zeitraum oder saisonal im Freien aufgezogen werden.

2. 

Nur Legehennenhaltung mit 300 GVE oder mehr oder Haltung von nur anderen Geflügelkategorien mit 280 GVE oder mehr. In Anlagen, in denen eine Mischung von Geflügel einschließlich Legehennen gehalten wird, beträgt der Schwellenwert 280 GVE und die Kapazität wird unter Verwendung eines Gewichtungsfaktors von 0,93  ( *1 ) für Legehennen berechnet.

3. 

Haltung einer Mischung von Schweinen oder Geflügel, die 380 GVE oder mehr entsprechen, ausgenommen das Halten von Schweinen in Anlagen, die im Rahmen ökologischer/biologischer Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 betrieben werden oder deren Besatzdichte weniger als 2 GVE/Hektar beträgt, die nur für die Beweidung oder den Anbau von Futter oder Futter für die Fütterung der Tiere genutzt werden, und wobei die Tiere innerhalb eines Jahres für einen erheblichen Zeitraum oder saisonal im Freien aufgezogen werden.

Die GVE einer Anlage wird anhand der folgenden Umrechnungssätze berechnet:

Schweine:

Zuchtsauen ≥ 50 kg … 0,500

Ferkel ≤ 20 kg … 0,027

Sonstige Schweine … 0,300

Geflügel:

Masthühner … 0,007

Legehennen … 0,014

Truthühner … 0,030

Enten … 0,010

Gänse … 0,020

Strauße … 0,350

Sonstiges Geflügel … 0,001

ANHANG II Bei der Gewährung einer Ausnahme gemäß Artikel 15 Absatz 5 zu befolgende Grundsätze




ANHANG II

Bei der Gewährung einer Ausnahme gemäß Artikel 15 Absatz 5 zu befolgende Grundsätze

Nach Artikel 15 Absatz 5 gewährte Ausnahmen unterliegen den folgenden Grundsätzen:

1.    Kosten

1.1. Die Kosten gemäß Artikel 15 Absatz 5 sind die Kosten für die Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte und umfassen Investitions- und Betriebsaufwendungen. Zusätzliche gesellschaftliche oder wirtschaftliche Kosten werden nicht berücksichtigt.

1.2. Die Bewertung der Kosten ist quantitativ und wird von einer qualitativen Beurteilung unterstützt.

1.3. Die in dieser Bewertung berücksichtigten Kosten müssen

a) 

den Nettokosten nach Abzug aller finanziellen Vorteile entsprechen, die durch die Anwendung der BVT entstehen;

b) 

die Kosten der Beschaffung des für die Finanzierung der BVT erforderlichen Finanzkapitals umfassen;

c) 

unter Verwendung eines Diskontsatzes berechnet werden, um im Zeitverlauf auftretende Unterschiede beim monetären Wert zu berücksichtigen.

1.4. Im Antrag auf eine Ausnahme sind die Kostenquellen und die für die Berechnung der Kosten verwendeten Methoden klar darzulegen; hierzu zählen auch der in Nummer 1.3 Buchstabe c erwähnte Diskontsatz sowie die Abschätzung der Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Kostenbewertung.

1.5. Die vom Betreiber berechneten Kosten werden von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Informationen aus anderen Quellen wie Technologieanbietern, von Fachkollegen begutachteten Forschungsarbeiten, Expertenmeinungen oder Daten aus anderen Anlagen, in denen die BVT kürzlich eingerichtet wurden, überprüft.

2.    Umweltnutzen

2.1. Der Umweltnutzen gemäß Artikel 15 Absatz 4 ist der mit der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte verbundene Umweltnutzen.

2.2. Die Bewertung des Umweltnutzens ist quantitativ (in monetärer Hinsicht) und wird von einer qualitativen Beurteilung unterstützt. Wo verfügbar, werden dabei die ermittelten Kosten der durch Schadstoffe verursachten Schäden herangezogen.

2.3. Bei der Bewertung des Umweltnutzens sollte die Anwendung eines Diskontsatzes auf jeden geldwerten Nutzen erwogen werden, der die Unterschiede im gesellschaftlichen Wert im Verlauf der Zeit berücksichtigt.

2.4. Im Antrag auf eine Ausnahme sind die Quellen der Informationen zum Umweltnutzen sowie die für die Berechnung des Umweltnutzens verwendeten Methoden klar darzulegen; hierzu zählen der unter Nummer 1.3 Buchstabe c erwähnte Diskontsatz sowie die Abschätzung der Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Bewertung des Umweltnutzens.

2.5. Der vom Betreiber berechnete Umweltnutzen wird von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Expertenmeinungen oder Daten aus anderen Anlagen überprüft, in denen die BVT kürzlich eingerichtet wurden.

3.    Unverhältnismäßigkeit der Kosten im Vergleich zum Umweltnutzen

3.1. Um zu ermitteln, ob eine Unverhältnismäßigkeit besteht, werden die Kosten der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte mit dem Nutzen dieser Einhaltung verglichen.

3.2. Der Vergleichsmechanismus muss die folgenden Elemente umfassen:

a) 

eine Methode für die Berücksichtigung von Unsicherheiten bei der Bewertung von Kosten und Umweltnutzen;

b) 

genaue Angaben zu der Marge, um die die Kosten den Umweltnutzen überschreiten sollten.

ANHANG III Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Techniken




ANHANG III

Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Techniken

1.

Einsatz abfallarmer Technologie.

▼M1

2.

Einsatz weniger gefährlicher Stoffe, einschließlich des geringeren Einsatzes besonders besorgniserregender Stoffe.

▼B

3.

Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle.

4.

Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden.

▼M1

5.

Fortschritte in der Technologie, einschließlich digitaler Instrumente, und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen.

▼B

6.

Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen.

7.

Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen.

8.

Für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit.

▼M1

9.

Verbrauch und Art der beim Verfahren verwendeten Rohstoffe, einschließlich Wasser, sowie Ressourceneffizienz und Wiederverwendung und Dekarbonisierung.

10.

Die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt, einschließlich der biologischen Vielfalt, so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern.

11.

Die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt und die Gesundheit des Menschen zu verringern.

▼B

12.

Von internationalen Organisationen veröffentlichte Informationen.

ANHANG IV Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren




ANHANG IV

Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren

1.

▼M1

Die Öffentlichkeit wird durch öffentliche Bekanntmachung auf einer Website frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:

▼B

a) 

den Genehmigungsantrag oder gegebenenfalls den Vorschlag zur Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen im Einklang mit Artikel 21 einschließlich der Beschreibung der in Artikel 12 Absatz 1 aufgeführten Punkte;

b) 

gegebenenfalls die Tatsache, dass im Rahmen der Entscheidung eine einzelstaatliche oder grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung oder Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 erforderlich sind;

c) 

genaue Angaben zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind bzw. bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;

d) 

die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf;

e) 

gegebenenfalls die Einzelheiten zu einem Vorschlag zur Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen;

f) 

die Angaben dazu, wann, wo und in welcher Weise die einschlägigen Informationen zugänglich sind;

g) 

die Einzelheiten zu den Bestimmungen für die Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit nach Nummer 5.

2.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird:

a) 

in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Nummer 1 informiert wird;

b) 

in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/4/EG andere als die in Nummer 1 genannten Informationen, die für die Entscheidung nach Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Nummer 1 informiert wurde.

▼M1

3.

Die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit erhaltendie Möglichkeit, frühzeitig und wirksam der zuständigen Behörde gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

▼B

4.

Die Ergebnisse der Konsultationen nach diesem Anhang sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen.

▼M1

5.

Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit zu informieren, und dass den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens gemäß diesem Anhang gegeben wird.

▼B

ANHANG V Technische Bestimmungen für Feuerungsanlagen




ANHANG V

Technische Bestimmungen für Feuerungsanlagen

TEIL 1

Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 2

1.

Alle Emissionsgrenzwerte werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases und bei einem Bezugs-O2-Gehalt von 6 % für feste Brennstoffe, 3 % für Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren und 15 % für Gasturbinen und Gasmotoren berechnet.

2.

SO2-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren



Feuerungswärmeleistung (MW)

Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

Biomasse

Torf

Flüssige Brennstoffe

50-100

400

200

300

350

100-300

250

200

300

250

> 300

200

200

200

200

Für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde) und die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, gilt ein SO2-Emissionsgrenzwert von 800 mg/Nm3.

Für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe, bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde) und die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, gilt ein SO2-Emissionsgrenzwert von 850 mg/Nm3 im Falle von Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von nicht mehr als 300 MW und von 400 mg/Nm3 im Falle von Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW.

Für einen Teil einer Feuerungsanlage, dessen Abgase über einen oder mehrere gesonderte Abgasabzüge in einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden und der im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, können die in den beiden vorangegangenen Absätzen in Abhängigkeit von der Feuerungswärmeleistung der gesamten Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben werden. In diesem Fall werden die durch jeden der betreffenden Kanäle geleiteten Emissionen gesondert überwacht.

3.

SO2-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren



Im Allgemeinen

35

Flüssiggas

5

Koksofengase mit niedrigem Heizwert

400

Hochofengase mit niedrigem Heizwert

200

Für Feuerungsanlagen, die aus Raffinerierückständen erzeugte Gase mit niedrigem Heizwert verfeuern und bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde), gilt ein SO2-Emissionsgrenzwert von 800 mg/Nm3.

4.

NOx-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren



Feuerungswärmeleistung (MW)

Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

Biomasse und Torf

Flüssige Brennstoffe

50-100

300

450 bei Braunkohlestaubfeuerungen

300

450

100-300

200

250

200 (1)

> 300

200

200

150 (1)

(1)   

Der Emissionsgrenzwert beträgt 450 mg/Nm3 für die Verfeuerung von Destillations- und Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen, die eine Feuerungswärmeleistung von nicht mehr als 500 MW haben und bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde.

Für Feuerungsanlagen in Chemieanlagen, die flüssige Produktionsrückstände als nichtkommerziellen Brennstoff für den Eigenverbrauch verfeuern, eine Feuerungswärmeleistung von nicht mehr als 500 MW haben und bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde), gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 450 mg/Nm3.

Für Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 500 MW, bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde) und die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 450 mg/Nm3.

Für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 500 MW, bei denen die Genehmigung vor dem 1. Juli 1987 erteilt wurde und die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 450 mg/Nm3.

Für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 500 MW, bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde) und die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 400 mg/Nm3.

Für einen Teil einer Feuerungsanlage, dessen Abgase über einen oder mehrere gesonderte Kanäle in einem gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden und der im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, können die in den drei vorangegangenen Absätzen in Abhängigkeit von der Feuerungswärmeleistung der gesamten Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben werden. In diesem Fall werden die durch jeden der betreffenden Kanäle geleiteten Emissionen gesondert überwacht.

5.

Für Gasturbinen (einschließlich Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD)), die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 90 mg/Nm3 und ein CO-Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm3.

Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Nummer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Die Betreiber solcher Anlagen registrieren die geleisteten Betriebsstunden.

6.

NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit Gas betriebene Feuerungsanlagen



 

NOx

CO

Mit Erdgas betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

100

100

Mit Hochofengas, Koksofengas oder aus Raffinerierückständen erzeugtem Gas mit niedrigem Heizwert betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

200 (4)

—

►C1  Mit sonstigen Gasen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren ◄

200 (4)

—

Mit Erdgas betriebene (1) Gasturbinen (einschließlich GuD)

50 (2) (3)

100

Anders als mit Erdgas betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD)

120

—

Gasmotoren

100

100

(1)   

Erdgas ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen.

(2)   

75 mg/Nm3 in folgenden Fällen, in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird:

i)  Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 v. H.;

ii)  Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 v. H. liegt;

iii)  Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke.

(3)   

Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Anmerkung 2 genannten Kategorien zuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 v. H. beträgt, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.

(4)   

300 mg/Nm3 für derartige Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von nicht mehr als 500 MW, bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde).

Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle unter dieser Nummer aufgeführten NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 v. H.

Für Gasturbinen (einschließlich GuD), bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde) und die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 150 mg/Nm3 im Falle von Anlagen, die mit Erdgas betrieben werden, und von 200 mg/Nm3 im Falle von Anlagen, die mit anderen Gasen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden.

Für einen Teil einer Feuerungsanlage, dessen Abgase über einen oder mehrere gesonderte Kanäle in einem gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden und der im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, können die im vorangegangenen Absatz in Abhängigkeit von der Feuerungswärmeleistung der gesamten Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben werden. In diesem Fall werden die durch jeden der betreffenden Kanäle geleiteten Emissionen gesondert überwacht.

Gasturbinen und Gasmotoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die unter dieser Nummer aufgeführten Emissionsgrenzwerte. Die Betreiber solcher Anlagen registrieren die geleisteten Betriebsstunden.

7.

Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren



Feuerungswärmeleistung (MW)

Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

Biomasse und Torf

Flüssige Brennstoffe (1)

50-100

30

30

30

100-300

25

20

25

> 300

20

20

20

(1)   

Der Emissionsgrenzwert beträgt 50 mg/Nm3 für die Verfeuerung von Destillations- und Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen, bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde.

8.

Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren



Im Allgemeinen

5

Hochofengas

10

Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie

30

TEIL 2

Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 3

1.

Alle Emissionsgrenzwerte werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases und bei einem Bezugs-O2-Gehalt von 6 % für feste Brennstoffe, 3 % für Feuerungsanlagen mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren und 15 % für Gasturbinen und Gasmotoren berechnet.

Im Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.

2.

SO2-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren



Feuerungswärmeleistung (MW)

Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

Biomasse

Torf

Flüssige Brennstoffe

50-100

400

200

300

350

100-300

200

200

300

250 bei Wirbelschichtfeuerung

200

> 300

150

200 bei Wirbelschichtfeuerung mit zirkulierender oder druckaufgeladener Wirbelschicht

150

150

200 bei Wirbelschichtfeuerung

150

3.

SO2-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren



Im Allgemeinen

35

Flüssiggas

5

Koksofengase mit niedrigem Heizwert

400

Hochofengase mit niedrigem Heizwert

200

4.

NOx-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren



Feuerungswärmeleistung (MW)

Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

Biomasse und Torf

Flüssige Brennstoffe

50-100

300

400 bei Braunkohlestaubfeuerungen

250

300

100-300

200

200

150

> 300

150

200 bei Braunkohlestaubfeuerungen

150

100

5.

Für Gasturbinen (einschließlich GuD), die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50 mg/Nm3 und ein CO-Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm3.

Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Nummer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Die Betreiber solcher Anlagen registrieren die geleisteten Betriebsstunden.

6.

NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit Gas betriebene Feuerungsanlagen



 

NOx

CO

Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

100

100

Gasturbinen (einschließlich GuD)

50 (1)

100

Gasmotoren

75

100

(1)   

Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 v.H. beträgt, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50 xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.

Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die unter dieser Nummer aufgeführten NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 v. H.

Gasturbinen und Gasmotoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die unter dieser Nummer aufgeführten Emissionsgrenzwerte. Die Betreiber solcher Anlagen registrieren die geleisteten Betriebsstunden.

7.

Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren



Feuerungswärmeleistung (MW)

 

50- 300

20

> 300

10

20 für Biomasse und Torf

8.

Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren



Im Allgemeinen

5

Hochofengas

10

Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie

30

TEIL 3

Emissionsüberwachung

1.

Die Konzentrationen von SO2, NOx und Staub in Abgasen sind bei jeder Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr kontinuierlich zu messen.

Die CO-Konzentration der Abgase von jeder mit gasförmigen Brennstoffen betriebenen Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr ist kontinuierlich zu messen.

2.

Die zuständige Behörde kann beschließen, in folgenden Fällen von den kontinuierlichen Messungen gemäß Nummer 1 abzusehen:

a) 

für Feuerungsanlagen mit einer Lebensdauer von weniger als 10 000 Betriebsstunden;

b) 

für SO2 und Staub aus mit Erdgas betriebenen Feuerungsanlagen;

c) 

für SO2 aus Feuerungsanlagen, die mit Öl mit bekanntem Schwefelgehalt betrieben werden, sofern keine Abgasentschwefelungsanlage vorhanden ist;

d) 

für SO2 aus mit Biomasse betriebenen Feuerungsanlagen, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass die SO2-Emissionen unter keinen Umständen über den vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerten liegen können.

3.

Wenn keine kontinuierlichen Messungen vorgeschrieben sind, müssen mindestens einmal alle sechs Monate Messungen von SO2, NOx, Staub und — bei mit Gas betriebenen Anlagen — auch von CO durchgeführt werden.

4.

Bei Feuerungsanlagen, die mit Steinkohle oder Braunkohle betrieben werden, sind mindestens einmal pro Jahr die Gesamtquecksilberemissionen zu messen.

5.

Als Alternative zu den SO2- und NOx-Messungen gemäß Nummer 3 können andere Verfahren, die von der zuständigen Behörde überprüft und gebilligt worden sind, angewandt werden, um die SO2- und NOx-Emissionen zu ermitteln. Diese Verfahren werden nach den einschlägigen CEN-Normen oder, sofern diese nicht zur Verfügung stehen, nach ISO-, nationalen oder anderen internationalen Normen durchgeführt, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.

6.

Im Falle wesentlicher Änderungen beim eingesetzten Brennstoff oder in der Betriebsweise der Anlagen ist die zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Behörde entscheidet, ob die Überwachungsvorschriften der Nummern 1 bis 4 weiterhin ausreichen oder ob sie angepasst werden müssen.

7.

Die kontinuierlichen Messungen, die gemäß Nummer 1 dieses Abschnitts durchgeführt werden, beinhalten die Messung von Sauerstoffgehalt, Temperatur, Druck und Wasserdampfgehalt der Abgase. Eine kontinuierliche Messung des Wasserdampfgehalts der Abgase ist nicht notwendig, sofern die Abgasproben getrocknet werden, bevor die Emissionen analysiert werden.

8.

Probenahme und Analyse relevanter Schadstoffe und Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung dieser Systeme werden nach CEN-Normen durchgeführt. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.

Die automatisierten Messsysteme sind mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden einer Kontrolle zu unterziehen.

▼M1

Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die Ergebnisse der Überprüfung der automatisierten Messsysteme.

▼B

9.

In Bezug auf die Emissionsgrenzwerte darf der Wert des Konfidenzintervalls von 95 v.H. eines einzelnen Messergebnisses folgende Prozentsätze nicht übersteigen:



Kohlenmonoxid

10 %

Schwefeldioxid

20 %

Stickstoffoxide

20 %

Staub

30 %

10.

Die validierten Stunden- und Tagesmittelwerte werden aufgrund der gemessenen geltenden Stundenmittelwerte und nach Abzug des Wertes des unter Nummer 9 genannten Konfidenzintervalls bestimmt.

▼M1

Jeder Tag, an dem mehr als drei Stundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des automatisierten Messsystems ungültig sind, wird für ungültig erklärt. Werden mehr als zehn Tage im Jahr wegen solcher Situationen für ungültig erklärt, verpflichtet die zuständige Behörde den Betreiber, unverzüglich geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die Zuverlässigkeit des automatisierten Messsystems zu verbessern.

▼B

11.

Bei Anlagen, für die der Schwefelabscheidegrad nach Artikel 31 gilt, ist auch der Schwefelgehalt des in der Feuerungsanlage verfeuerten Brennstoffs regelmäßig zu überwachen. Die zuständigen Behörden sind über wesentliche Änderungen in Bezug auf die Art des verwendeten Brennstoffs zu unterrichten.

TEIL 4

Beurteilung der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten

1.

Im Falle kontinuierlicher Messungen gelten die in den Teilen 1 und 2 aufgeführten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Auswertung der Messergebnisse für die Betriebsstunden innerhalb eines Kalenderjahres ergibt, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

kein validierter Monatsmittelwert überschreitet die einschlägigen Emissionsgrenzwerte gemäß den Teilen 1 und 2;

b) 

kein validierter Tagesmittelwert überschreitet 110 % der einschlägigen Emissionsgrenzwerte gemäß den Teilen 1 und 2;

c) 

kein validierter Tagesmittelwert überschreitet 150 % der einschlägigen Emissionsgrenzwerte gemäß den Teilen 1 und 2 im Falle von Großfeuerungsanlagen, deren Kessel nur mit Steinkohle betrieben werden und deren Feuerungswärmeleistung weniger als 50 MW beträgt;

d) 

95 % aller validierten Stundenmittelwerte über das Jahr gerechnet überschreiten nicht 200 % der einschlägigen Emissionsgrenzwerte gemäß den Teilen 1 und 2.

Die validierten Mittelwerte werden gemäß Teil 3 Nummer 10 bestimmt.

Bei der Berechnung der durchschnittlichen Emissionswerte bleiben die während der Zeitabschnitte gemäß Artikel 30 Absätze 5 und 6 und Artikel 37 sowie während der An- und Abfahrzeiten gemessenen Werte unberücksichtigt.

2.

Sind keine kontinuierlichen Messungen vorgeschrieben, so gelten die in den Teilen 1 und 2 aufgeführten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Ergebnisse jeder einzelnen Messreihe oder der anderen Verfahren, die gemäß den von den zuständigen Behörden festgelegten Vorschriften definiert und bestimmt wurden, die Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

TEIL 5

Mindest-Schwefelabscheidegrad

1.

Mindest-Schwefelabscheidegrad für die in Artikel 30 Absatz 2 aufgeführten Feuerungsanlagen



Feuerungswärmeleistung (MW)

Mindest-Schwefelabscheidegrad

Anlagen, die vor dem 27. November 2002 eine Genehmigung erhalten haben oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde

Sonstige Anlagen

50-100

80 %

92 %

100-300

90 %

92 %

> 300

96 % (1)

96 %

(1)   

Bei Feuerungsanlagen, die mit Ölschiefer betrieben werden, beträgt der Mindest-Schwefelabscheidegrad 95 %.

2.

Mindest-Schwefelabscheidegrad für die in Artikel 30 Absatz 3 aufgeführten Feuerungsanlagen



Feuerungswärmeleistung (MW)

Mindest-Schwefelabscheidegrad

50-100

93 %

100-300

93 %

> 300

97 %

TEIL 6

Einhaltung des Schwefelabscheidegrads

Die in Teil 5 dieses Anhangs festgelegten Mindest-Schwefelabscheidegrade gelten als monatliche Durchschnittsgrenzwerte.

TEIL 7

Durchschnittliche Emissionsgrenzwerte für Mehrstofffeuerungsanlagen in Raffinerien

Durchschnittliche SO2-Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für Mehrstofffeuerungsanlagen — mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren — in Raffinerien, die Destillations- und Konversionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuern:

a) 

Feuerungsanlagen, bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde): 1 000  mg/Nm3;

b) 

sonstige Feuerungsanlagen: 600 mg/Nm3.

Diese Emissionsgrenzwerte werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases und bei einem Bezugs-O2-Gehalt von 6 % für feste Brennstoffe und von 3 % für flüssige und gasförmige Brennstoffe berechnet.

ANHANG VI Technische Bestimmungen für Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen




ANHANG VI

Technische Bestimmungen für Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen

TEIL 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck:

a) 

„bestehende Abfallverbrennungsanlage“ eine der folgenden Abfallverbrennungsanlagen:

i) 

eine Anlage, die vor dem 28. Dezember 2002 in Betrieb war und für die vor diesem Zeitpunkt eine den geltenden Unionsvorschriften entsprechende Genehmigung erteilt wurde,

ii) 

eine Anlage, die für die Verbrennung von Abfällen genehmigt oder registriert wurde und für die eine den geltenden Unionsvorschriften entsprechende Genehmigung vor dem 28. Dezember 2002 erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurde,

iii) 

eine Anlage, für die nach Auffassung der zuständigen Behörden vor dem 28. Dezember 2002 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt worden ist, sofern die Anlage spätestens am 28. Dezember 2004 in Betrieb genommen wurde;

b) 

„neue Abfallverbrennungsanlage“ jede nicht unter Buchstabe a fallende Abfallverbrennungsanlage.

TEIL 2

Äquivalenzfaktoren für Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane

Zur Bestimmung der kumulierten Werte sind die Massenkonzentrationen folgender Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane mit folgenden Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren, bevor sie zusammengezählt werden:



 

Toxischer Äquivalenzfaktor

2,3,7,8 — Tetrachlorodibenzodioxin (TCDD)

1

1,2,3,7,8 — Pentachlorodibenzodioxin (PeCDD)

0,5

1,2,3,4,7,8 — Hexachlorodibenzodioxin (HxCDD)

0,1

1,2,3,6,7,8 — Hexachlorodibenzodioxin (HxCDD)

0,1

1,2,3,7,8,9 — Hexachlorodibenzodioxin (HxCDD)

0,1

1,2,3,4,6,7,8 — Heptachlorodibenzodioxin (HpCDD)

0,01

Octachlorodibenzodioxin (OCDD)

0,001

2,3,7,8 — Tetrachlorodibenzofuran (TCDF)

0,1

2,3,4,7,8 — Pentachlorodibenzofuran (PeCDF)

0,5

1,2,3,7,8 — Pentachlorodibenzofuran (PeCDF)

0,05

1,2,3,4,7,8 — Hexachlorodibenzofuran (HxCDF)

0,1

1,2,3,6,7,8 — Hexachlorodibenzofuran (HxCDF)

0,1

1,2,3,7,8,9 — Hexachlorodibenzofuran (HxCDF)

0,1

2,3,4,6,7,8 — Hexachlorodibenzofuran (HxCDF)

0,1

1,2,3,4,6,7,8 — Heptachlorodibenzofuran (HpCDF)

0,01

1,2,3,4,7,8,9 — Heptachlorodibenzofuran (HpCDF)

0,01

Octachlorodibenzofuran (OCDF)

0,001

TEIL 3

Für Abfallverbrennungsanlagen geltende Grenzwerte für Emissionen in die Luft

1.

Alle Emissionsgrenzwerte werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases berechnet.

Sie beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 11 %, ausgenommen im Falle der Verbrennung von Altöl im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG, in dem sie sich auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % beziehen, und in den in Teil 6 Nummer 2.7 genannten Fällen.

1.1.

Emissionsgrenzwerte im Tagesmittel für folgende Schadstoffe (in mg/Nm3)



Gesamtstaub

10

Gas- oder dampfförmige organische Stoffe, gemessen als organisch gebundener Gesamtkohlenstoff (TOC)

10

Chlorwasserstoff (HCl)

10

Fluorwasserstoff (HF)

1

Schwefeldioxid (SO2)

50

Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), gemessen als NO2 für bestehende Abfallverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von mehr als 6 t/h oder neue Abfallverbrennungsanlagen

200

Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), gemessen als NO2 für bestehende Abfallverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von ≤ 6 t/h

400

1.2.

Emissionsgrenzwerte im Halbstundenmittel für folgende Schadstoffe (in mg/Nm3)



 

(100 %) A

(97 %) B

Gesamtstaub

30

10

Gas- oder dampfförmige organische Stoffe, gemessen als organisch gebundener Gesamtkohlenstoff (TOC)

20

10

Chlorwasserstoff (HCl)

60

10

Fluorwasserstoff (HF)

4

2

Schwefeldioxid (SO2)

200

50

Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), gemessen als NO2 für bestehende Abfallverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität > 6 t/h oder neue Abfallverbrennungsanlagen

400

200

1.3.

Emissionsgrenzwerte im Mittel (in mg/Nm3) für folgende Schwermetalle bei einer Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 8 Stunden



Cadmium und Cadmiumverbindungen, gemessen als Cadmium (Cd)

Insgesamt: 0,05

Thallium und Thalliumverbindungen, gemessen als Thallium (Tl)

Quecksilber und Quecksilberverbindungen, gemessen als Quecksilber (Hg)

0,05

Antimon und Antimonverbindungen, gemessen als Antimon (Sb)

Insgesamt: 0,5

Arsen und Arsenverbindungen, gemessen als Arsen (As)

Blei und Bleiverbindungen, gemessen als Blei (Pb)

Chrom und Chromverbindungen, gemessen als Chrom (Cr)

Cobalt und Cobaltverbindungen, gemessen als Cobalt (Co)

Kupfer und Kupferverbindungen, gemessen als Kupfer (Cu)

Mangan und Manganverbindungen, gemessen als Mangan (Mn)

Nickel und Nickelverbindungen, gemessen als Nickel (Ni)

Vanadium und Vanadiumverbindungen, gemessen als Vanadium (V)

Die Mittelwerte gelten auch für die gas- und dampfförmigen Emissionen der betreffenden Schwermetalle und Schwermetallverbindungen.

1.4.

Durchschnittliche Emissionsgrenzwerte (in ng/Nm3) für Dioxine und Furane bei einer Probenahmedauer von mindestens 6 Stunden und höchstens 8 Stunden. Der Emissionsgrenzwert gilt für eine Dioxin- und Furan-Gesamtkonzentration, die gemäß Teil 2 berechnet wird.



Dioxine und Furane

0,1

1.5.

Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für Kohlenstoffmonoxid (CO) in den Abgasen:

a) 

50 als Tagesmittelwert;

b) 

100 als Halbstundenmittelwert;

c) 

150 als Zehnminuten-Mittelwert.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den unter dieser Nummer festgesetzten Emissionsgrenzwerten für Abfallverbrennungsanlagen mit Wirbelschichtfeuerung genehmigen, sofern in der Genehmigung ein Emissionsgrenzwert für Kohlenstoffmonoxid (CO) von höchstens 100 mg/Nm3 als Stundenmittelwert festgelegt ist.

2.

Unter den in Artikel 46 Absatz 6 und Artikel 47 beschriebenen Umständen geltende Emissionsgrenzwerte.

Die Gesamtstaubkonzentration der Emissionen einer Abfallverbrennungsanlage in die Luft darf unter keinen Umständen den Halbstundenmittelwert von 150 mg/Nm3 überschreiten. Die Grenzwerte gemäß den Nummer 1.2 und Nummer 1.5 Buchstabe b für Emissionen von organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff (TOC) und CO in die Luft dürfen nicht überschritten werden.

3.

Die Mitgliedstaaten können Regeln für die Ausnahmen gemäß diesem Teil vorsehen.

TEIL 4

Bestimmung der Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung von Abfällen

1.

Die folgende Formel (Mischungsregel) ist anzuwenden, wenn ein spezifischer Gesamtemissionsgrenzwert „C“ nicht in einer Tabelle dieses Teils angegeben ist.

Der Emissionsgrenzwert für jeden erfassten Schadstoff und für CO im Abgas, die bei der Mitverbrennung von Abfällen entstehen, ist wie folgt zu berechnen:

image

VAbfall

:

Abgasvolumen ausschließlich aus der Verbrennung von Abfällen, bestimmt anhand des Abfalls mit dem geringsten in der Genehmigung genannten Heizwert und bezogen auf die Bedingungen dieser Richtlinie.

Beträgt die Wärmemenge aus der Verbrennung von gefährlichen Abfällen weniger als 10 % der in der Anlage abgegebenen Gesamtwärmemenge, so ist der Wert VAbfall anhand einer (angenommenen) Menge von Abfall zu berechnen, die unter Zugrundelegung einer unveränderlichen Gesamtwärmemenge bei der Verbrennung 10 % dieser Gesamtwärmemenge entsprechen würde.

CAbfall

:

Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen gemäß Teil 3

VVerfahren

:

Abgasvolumen aus dem in der Anlage angewandten Verfahren einschließlich der Verbrennung der zugelassenen und in der Anlage üblicherweise eingesetzten Brennstoffe (Abfälle ausgeschlossen), ermittelt auf der Grundlage der Bezugssauerstoffgehalte nach Unionsrecht oder nationalem Recht. Soweit für diese Anlagen keine Rechtsvorschriften bestehen, ist der tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist, zugrunde zu legen.

CVerfahren

:

Emissionsgrenzwerte gemäß diesem Teil für bestimmte industrielle Tätigkeiten oder, in Ermangelung solcher Werte, Emissionsgrenzwerte der Anlagen, die die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für solche Anlagen bei der Verbrennung der üblicherweise zugelassenen Brennstoffe (Abfälle ausgeschlossen) einhalten. Bestehen solche Vorschriften nicht, so werden die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte verwendet. Gibt es solche Genehmigungen nicht, so werden die tatsächlichen Massenkonzentrationen verwendet.

C

:

Gesamtemissionsgrenzwerte bei einem Sauerstoffgehalt, der in diesem Teil für bestimmte industrielle Tätigkeiten und Schadstoffe festgelegt ist, oder, in Ermangelung solcher Werte, Gesamtemissionsgrenzwerte, die die in spezifischen Anhängen dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte ersetzen. Der Gesamtsauerstoffgehalt, der den Bezugssauerstoffgehalt ersetzt, wird auf der Grundlage des oben genannten Gehalts, unter Berücksichtigung der Teilvolumina, berechnet.

Alle Emissionsgrenzwerte werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases berechnet.

Die Mitgliedstaaten können Regeln für die Ausnahmen gemäß diesem Teil vorsehen.

2.

Besondere Vorschriften für Zementöfen, in denen Abfälle mitverbrannt werden

2.1.

Die Emissionsgrenzwerte gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 gelten als Tagesmittelwerte für den Gesamtstaub, HCl, HF, NOx, SO2 und TOC (bei kontinuierlichen Messungen), als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 8 Stunden für Schwermetalle und als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 6 Stunden und höchstens 8 Stunden für Dioxine und Furane.

Alle Werte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt von 10 %.

Halbstundenmittelwerte sind nur zur Berechnung der Tagesmittelwerte erforderlich.

2.2.

C — Gesamtemissionsgrenzwerte (in mg/Nm3 ausgenommen für Dioxinen und Furane) für folgende Schadstoffe



Schadstoff

C

Gesamtstaub

30

HCl

10

HF

1

NOx

500 (1)

Cd + Tl

0,05

Hg

0,05

Sb + As + Pb + Cr + Co + Cu + Mn + Ni + V

0,5

Dioxine und Furane (in ng/Nm3)

0,1

(1)   

Bis 1. Januar 2016 kann die zuständige Behörde Ausnahmen für den NOx-Grenzwert bei Lepolöfen und langen Drehrohröfen genehmigen, sofern in der Genehmigung ein Gesamtemissionsgrenzwert für NOx von höchstens 800 mg/Nm3 vorgesehen ist.

2.3.

C — Gesamtemissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für SO2 und organisch gebundenen Gesamtkohlenstoff (TOC)



Schadstoff

C

SO2

50

TOC

10

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für die unter dieser Nummer festgesetzten Emissionsgrenzwerte genehmigen, wenn der vorhandene organisch gebundene Gesamtkohlenstoff und das SO2 nicht durch die Mitverbrennung von Abfällen entstehen.

2.4.

C — Gesamtemissionsgrenzwerte für CO

Die zuständigen Behörden können Emissionsgrenzwerte für CO festlegen.

3.

Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen, in denen Abfälle mitverbrannt werden

3.1.

CVerfahren ausgedrückt als Tagesmittelwerte (in mg/Nm3) (gültig bis zu dem in Artikel 82 Absatz 5 genannten Datum)

Für die Ermittlung der thermischen Nennleistung der Feuerungsanlagen sind die Aggregationsregeln gemäß Artikel 29 anzuwenden. Halbstundenmittelwerte sind nur zur Berechnung der Tagesmittelwerte erforderlich.

CVerfahren für feste Brennstoffe ausgenommen Biomasse (O2-Gehalt 6 %):



Schadstoff

< 50 MW

50 bis 100 MW

100 bis 300 MW

> 300 MW

SO2

—

850

200

200

NOx

—

400

200

200

Staub

50

50

30

30

CVerfahren für Biomasse (O2-Gehalt 6 %):



Schadstoff

< 50 MW

50 bis 100 MW

100 bis 300 MW

> 300 MW

SO2

—

200

200

200

NOx

—

350

300

200

Staub

50

50

30

30

CVerfahren für flüssige Brennstoffe (O2-Gehalt 3 %):



Schadstoff

< 50 MW

50 bis 100 MW

100 bis 300 MW

> 300 MW

SO2

—

850

400 bis 200

(lineare Abnahme von 100 bis 300 MWth)

200

NOx

—

400

200

200

Staub

50

50

30

30

3.2.

CVerfahren, ausgedrückt als Tagesmittelwerte (in mg/Nm3) (gültig ab dem in Artikel 82 Absatz 6 genannten Datum)

Für die Ermittlung der thermischen Nennleistung der Feuerungsanlagen sind die Aggregationsregeln gemäß Artikel 29 anzuwenden. Halbstundenmittelwerte sind nur zur Berechnung der Tagesmittelwerte erforderlich.

3.2.1.

CVerfahren für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 2 mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

CVerfahren für feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse) (O2-Gehalt 6 %):



Schadstoff

< 50 MW

50 bis 100 MW

100 bis 300 MW

> 300 MW

SO2

—

400 für Torf: 300

200

200

NOx

—

300

für Braunkohlestaub: 400

200

200

Staub

50

30

25

für Torf: 20

20

CVerfahren für Biomasse (O2-Gehalt 6 %):



Schadstoff

< 50 MW

50 bis 100 MW

100 bis 300 MW

> 300 MW

SO2

—

200

200

200

NOx

—

300

250

200

Staub

50

30

20

20

CVerfahren für flüssige Brennstoffe (O2-Gehalt 3 %):



Schadstoff

< 50 MW

50 bis 100 MW

100 bis 300 MW

> 300 MW

SO2

—

350

250

200

NOx

—

400

200

150

Staub

50

30

25

20

3.2.2.

CVerfahren für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 3 mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

CVerfahren für feste Brennstoffe ausgenommen Biomasse (O2-Gehalt 6 %):



Schadstoff

< 50 MW

50 bis 100 MW

100 bis 300 MW

> 300 MW

SO2

—

400

für Torf: 300

200

für Torf: 300, ausgenommen bei Wirbelschichtfeuerung: 250

150

bei zirkulierender oder druckaufgeladener Wirbelschichtfeuerung oder im Falle der Torfverbrennung für alle Wirbelschichtfeuerungen: 200

NOx

—

300

für Torf: 250

200

150

bei Braunkohlestaubfeuerungen: 200

Staub

50

20

20

10

für Torf: 20

CVerfahren für Biomasse (O2-Gehalt 6 %):



Schadstoff

< 50 MW

50 bis 100 MW

100 bis 300 MW

> 300 MW

SO2

—

200

200

150

NOx

—

250

200

150

Staub

50

20

20

20

CVerfahren für flüssige Brennstoffe (O2-Gehalt 3 %):



Schadstoff

< 50 MW

50 bis 100 MW

100 bis 300 MW

> 300 MW

SO2

—

350

200

150

NOx

—

300

150

100

Staub

50

20

20

10

3.3.

C — Gesamtemissionsgrenzwerte für Schwermetalle (in mg/Nm3) ausgedrückt als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 8 Stunden (O2-Gehalt 6 % für feste Brennstoffe und 3 % für flüssige Brennstoffe).



Schadstoff

C

Cd + Tl

0,05

Hg

0,05

Sb + As + Pb + Cr + Co + Cu + Mn + Ni + V

0,5

3.4.

C — Gesamtemissionsgrenzwert (in ng/Nm3) für Dioxine und Furane ausgedrückt als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 6 Stunden und höchstens 8 Stunden (O2-Gehalt 6 % für feste Brennstoffe und 3 % für flüssige Brennstoffe).



Schadstoff

C

Dioxine und Furane

0,1

4.

Sondervorschriften für Abfallmitverbrennungsanlagen der nicht unter die Nummern 2 und 3 dieses Teils fallenden Industriezweige

4.1.

C — Gesamtemissionsgrenzwert (in ng/Nm3) für Dioxine und Furane, ausgedrückt als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 6 Stunden und höchstens 8 Stunden:



Schadstoff

C

Dioxine und Furane

0,1

4.2.

C — Gesamtemissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für Schwermetalle ausgedrückt als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 8 Stunden:



Schadstoff

C

Cd + Tl

0,05

Hg

0,05

TEIL 5

Emissionsgrenzwerte für Ableitungen von Abwasser aus der Abgasreinigung



Schadstoff

Emissionsgrenzwerte für ungefilterte Proben (in mg/l, ausgenommen für Dioxine und Furane)

1.  Suspendierte Feststoffe gemäß Anhang I der Richtlinie 91/271/EWG

(95 %)

(100 %)

30

45

2.  Quecksilber und Quecksilberverbindungen, gemessen als Quecksilber (Hg)

0,03

3.  Cadmium und Cadmiumverbindungen, gemessen als Cadmium (Cd)

0,05

4.  Thallium und Thalliumverbindungen, gemessen als Thallium (Tl)

0,05

5.  Arsen und Arsenverbindungen, gemessen als Arsen (As)

0,15

6.  Blei und Bleiverbindungen, gemessen als Blei (Pb)

0,2

7.  Chrom und Chromverbindungen, gemessen als Chrom (Cr)

0,5

8.  Kupfer und Kupferverbindungen, gemessen als Kupfer (Cu)

0,5

9.  Nickel und Nickelverbindungen, gemessen als Nickel (Ni)

0,5

10.  Zink und Zinkverbindungen, gemessen als Zink (Zn)

1,5

11.  Dioxine und Furane

0,3 ng/l

TEIL 6

Emissionsüberwachung

1.   Messtechniken

1.1.

Die Messungen zur Bestimmung der Konzentrationen der luft- und wassergefährdenden Stoffe müssen repräsentativ sein.

▼M1

1.2.

Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxinen und Furanen, sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung dieser Systeme werden nach CEN-Normen durchgeführt. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität bereitgestellt werden. Dies gilt auch für das Qualitätssicherungssystem des Labors, das die Probenahme und Analyse durchführt. Die automatisierten Messsysteme sind mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden einer Kontrolle zu unterziehen.

▼B

1.3.

Die Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwerte) sind eingehalten, wenn die Einzelmesswerte der 95 %-Vertrauensbereiche, die für die Emissionsgrenzwerte bestimmt werden, die folgenden Prozentsätze der Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:



Kohlenmonoxid:

10 %

Schwefeldioxid:

20 %

Stickstoffdioxid:

20 %

Gesamtstaub:

30 %

Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff:

30 %

Chlorwasserstoff:

40 %

Fluorwasserstoff:

40 %.

Regelmäßige Messungen der Emissionen in die Luft und das Wasser sind gemäß den Nummern 1.1 und 1.2 durchzuführen.

2.   Messungen in Bezug auf Luftschadstoffe

2.1.

Folgende Messungen in Bezug auf Luftschadstoffe werden durchgeführt:

a) 

kontinuierliche Messung folgender Stoffe: NOx, sofern Emissionsgrenzwerte festgelegt sind, CO, Gesamtstaub, organisch gebundener Gesamtkohlenstoff (TOC), HC1, HF, SO2;

b) 

kontinuierliche Messung folgender Betriebskenngrößen: Temperatur in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen, von der zuständigen Behörde genehmigten repräsentativen Stelle des Brennraums, Sauerstoffkonzentration, Druck, Temperatur und Wasserdampfgehalt des Abgases;

c) 

mindestens zweimal jährlich Messung der Schwermetalle sowie Dioxine und Furane; jedoch eine Messung mindestens alle drei Monate während der ersten 12 Betriebsmonate.

2.2.

Die Verweilzeit sowie die Mindesttemperatur und der Sauerstoffgehalt der Abgase sind in geeigneter Weise zu überprüfen, und zwar mindestens einmal bei der Inbetriebnahme der Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage und unter den voraussichtlich ungünstigsten Betriebsbedingungen.

2.3.

Die kontinuierliche Messung von HF kann entfallen, wenn für HCl Reinigungsstufen angewandt werden, die gewährleisten, dass der Emissionsgrenzwert für HCl nicht überschritten wird. In diesem Fall sind die HF-Emissionen in den unter Nummer 2.1 Buchstabe c festgelegten Zeitabständen zu messen.

2.4.

Die kontinuierliche Messung des Wasserdampfgehalts ist nicht notwendig, wenn die Abgasprobe vor der Emissionsanalyse getrocknet wird.

2.5.

Die zuständige Behörde kann beschließen, auf kontinuierliche Messungen von HCl, HF und SO2 in Abfallverbrennungsanlagen oder Abfallmitverbrennungsanlagen zu verzichten und regelmäßige Messungen gemäß Nummer 2.1 Buchstabe c oder keine Messung vorzuschreiben, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass die Emissionen dieser Schadstoffe unter keinen Umständen höher sein können als die festgelegten Emissionsgrenzwerte.

Die zuständige Behörde kann beschließen, bei bestehenden Abfallverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von weniger als sechs Tonnen pro Stunde oder bestehenden Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von weniger als sechs Tonnen pro Stunde auf kontinuierliche Messungen von NOx zu verzichten und regelmäßige Messungen gemäß Nummer 2.1 Buchstabe c vorzuschreiben, wenn der Betreiber auf der Grundlage von Angaben über die Beschaffenheit der betreffenden Abfälle, die eingesetzten Techniken und die Ergebnisse der Emissionsüberwachung nachweisen kann, dass die NOx-Emissionen unter keinen Umständen höher sein können als der vorgeschriebene Emissionsgrenzwert.

2.6.

In folgenden Fällen kann die zuständige Behörde beschließen, eine Messung alle zwei Jahre für Schwermetalle und eine Messung pro Jahr für Dioxine und Furane vorzuschreiben:

a) 

die Emissionen aus der Mitverbrennung oder Verbrennung von Abfall betragen unter allen Umständen weniger als 50 % der Emissionsgrenzwerte;

b) 

die mitzuverbrennenden oder zu verbrennenden Abfälle bestehen nur aus bestimmten, sortierten brennbaren Fraktionen von nicht gefährlichen Abfällen, die zur Verwertung nicht geeignet sind und bestimmte Merkmale aufweisen und die auf der Grundlage der unter Buchstabe c genannten Bewertung näher spezifiziert werden;

c) 

der Betreiber kann auf der Grundlage von Angaben über die Beschaffenheit der betreffenden Abfälle sowie der Überwachung der Emissionen nachweisen, dass die Emissionen unter allen Umständen deutlich unter den Emissionsgrenzwerten für Schwermetalle sowie Dioxine und Furane liegen.

2.7.

Die Ergebnisse der Messungen beziehen sich auf die in Teil 3 festgelegten oder gemäß Teil 4 berechneten Bezugssauerstoffkonzentrationen und auf die in Teil 7 angegebene Formel.

Wird Abfall in mit Sauerstoff angereicherter Atmosphäre verbrannt oder mitverbrannt, so können sich die Messergebnisse auf einen von der zuständigen Behörde festgelegten Sauerstoffgehalt beziehen, der den besonderen Umständen des Einzelfalles entspricht.

Werden die Schadstoffemissionen durch Abgasbehandlung in einer gefährliche Abfälle behandelnden Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage verringert, ist die Umrechnung auf die in Unterabsatz 1 festgelegten Sauerstoffgehalte nur zulässig, wenn der gemessene Sauerstoffgehalt im selben für den betreffenden Schadstoff maßgeblichen Zeitraum den zutreffenden Bezugssauerstoffgehalt überschreitet.

3.   Messungen in Bezug auf Wasserschadstoffe

3.1.

Am Ort der Abwassereinleitung sind die folgenden Messungen vorzunehmen:

a) 

kontinuierliche Messung von pH-Wert, Temperatur und Durchfluss;

b) 

tägliche Messungen der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen mittels punktueller Probenahme oder Messung einer durchflussproportionalen repräsentativen Probe über eine Dauer von 24 Stunden;

c) 

mindestens monatliche Messung einer durchflussproportionalen repräsentativen Probe über eine Dauer von 24 Stunden von Hg, Cd, TI, As, Pb, Cr, Cu, Ni und Zn;

d) 

mindestens halbjährlich Messung der Dioxine und Furane; jedoch eine Messung mindestens alle drei Monate während der ersten 12 Betriebsmonate.

3.2.

Wird das bei der Abgasreinigung anfallende Abwasser am Standort gemeinsam mit anderen am Standort anfallenden Abwässern behandelt, so führt der Betreiber die Messungen wie folgt durch:

a) 

am Abwasserstrom aus der Abgasreinigung vor der Ableitung in die gemeinsame Abwasserbehandlungsanlage;

b) 

an den übrigen Abwasserströmen vor ihrer Einleitung in die gemeinsame Behandlungsanlage;

c) 

an der Stelle, an der das Abwasser aus der Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage nach der Behandlung endgültig abgeleitet wird.

TEIL 7

Formel zur Berechnung der Emissionskonzentration zum Standardprozentsatz der Sauerstoffkonzentration

image

ES

=

berechnete Emissionskonzentration zum Standardprozentsatz der Sauerstoffkonzentration

EM

=

gemessene Emissionskonzentration

OS

=

Standardsauerstoffkonzentration

OM

=

gemessene Sauerstoffkonzentration

TEIL 8

Beurteilung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

1.   Grenzwerte für Emissionen in die Luft

1.1.

Die Emissionsgrenzwerte für Luft gelten als eingehalten, wenn

a) 

keiner der Tagesmittelwerte irgendeinen in Teil 3 Nummer 1.1 oder Teil 4 festgelegten oder gemäß Teil 4 berechneten Emissionsgrenzwert überschreitet;

b) 

entweder keiner der Halbstundenmittelwerte die Emissionsgrenzwerte in Spalte A der Tabelle in Teil 3 Nummer 1.2 überschreitet oder gegebenenfalls innerhalb eines Jahres 97 % der Halbstundenmittelwerte die Emissionsgrenzwerte in Spalte B der Tabelle in Teil 3 Nummer 1.2 nicht überschreiten;

c) 

keiner der Mittelwerte in dem für Schwermetalle und Dioxine und Furane festgelegten Probenahmezeitraum die in Teil 3 Nummern 1.3 und 1.4 oder in Teil 4 festgelegten oder gemäß Teil 4 berechneten Emissionsgrenzwerte überschreitet;

d) 

für Kohlenmonoxid (CO):

i) 

im Fall von Abfallverbrennungsanlagen:

— 
mindestens 97 % der Tagesmittelwerte innerhalb eines Jahres den in Teil 3 Nummer 1.5 Buchstabe a festgelegten Emissionsgrenzwert nicht überschreiten; und
— 
mindestens 95 % aller während einer Zeitspanne von 24 Stunden erfassten Zehnminuten-Mittelwerte oder alle während derselben Zeitspanne erfassten Halbstundenmittelwerte die in Teil 3 Nummer 1.5 Buchstaben b und c festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten; bei Abfallverbrennungsanlagen, in denen die Temperatur des beim Verbrennungsprozess entstehenden Gases mindestens zwei Sekunden lang auf mindestens 1 100  °C erhöht wird, können die Mitgliedstaaten für die Zehnminuten-Mittelwerte einen Bewertungszeitraum von sieben Tagen zugrunde legen;
ii) 

im Fall von Abfallmitverbrennungsanlagen: die Bestimmungen von Teil 4 eingehalten werden.

1.2.

Die Halbstundenmittelwerte und die Zehnminuten-Mittelwerte werden innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausschließlich der An- und Abfahrvorgänge, wenn kein Abfall verbrannt wird) aus den gemessenen Werten nach Abzug der in Teil 6 Nummer 1.3 angegebenen Vertrauensbereichswerte ermittelt. Die Tagesmittelwerte werden anhand dieser validierten Mittelwerte bestimmt.

Zur Ermittlung eines gültigen Tagesmittelwertes dürfen höchstens fünf Halbstundenmittelwerte an irgendeinem Tag wegen Nichtfunktionierens oder Wartung des Systems für die kontinuierlichen Messungen nicht berücksichtigt werden. Höchstens zehn Tagesmittelwerte pro Jahr dürfen wegen Nichtfunktionierens oder Wartung dieses kontinuierlichen Messsystems nicht berücksichtigt werden.

1.3.

Die Mittelwerte des Probenahmezeitraums und die Mittelwerte bei regelmäßiger Messung von HF, HCl und SO2 werden gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 48 Absatz 3 und Teil 6 Nummer 1 ermittelt.

2.   Grenzwerte für Emissionen in Wasser

Die Emissionsgrenzwerte für Wasser gelten als eingehalten, wenn

a) 

bei der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen 95 % und 100 % der Messwerte die jeweiligen Emissionsgrenzwerte in Teil 5 nicht überschreiten;

b) 

bei Schwermetallen (Hg, Cd, TI, As, Pb, Cr, Cu, Ni and Zn) bei nicht mehr als einer Messung pro Jahr die in Teil 5 festgelegten Emissionsgrenzwerte überschritten werden oder, wenn der Mitgliedstaat mehr als 20 Probenahmen pro Jahr vorsieht, bei nicht mehr als 5 % dieser Proben die in Teil 5 festgelegten Emissionsgrenzwerte überschritten werden;

c) 

bei Dioxinen und Furanen die Messergebnisse den in Teil 5 festgelegten Emissionsgrenzwert nicht überschreiten.

ANHANG VII Technische Bestimmungen für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel verwendet werden




ANHANG VII

Technische Bestimmungen für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel verwendet werden

TEIL 1

Tätigkeiten

1.

Bei jedem der folgenden Punkte gehört zu der jeweiligen Tätigkeit auch die Reinigung der hierfür eingesetzten Geräte, jedoch nicht die Reinigung des Produkts, sofern nichts anderes bestimmt ist.

2.

Klebebeschichtung

Jede Tätigkeit, bei der ein Klebstoff auf eine Oberfläche aufgebracht wird, mit Ausnahme der Aufbringung von Klebeschichten oder Laminaten im Zusammenhang mit Druckverfahren.

3.

Beschichtungstätigkeit

Jede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine zusammenhängende Schicht aufgebracht wird, und zwar:

a) 

auf eines der folgenden Fahrzeuge:

i) 

Neufahrzeuge der Klasse M1 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge ( 25 ) sowie der Klasse N1, sofern sie in der gleichen Anlage wie Fahrzeuge der Klasse M1 lackiert werden;

ii) 

Fahrerhäuser sowie alle integrierten Abdeckungen für die technische Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG;

iii) 

Nutzfahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG, jedoch ohne Fahrerhäuser;

iv) 

Busse der Klassen M2 und M3 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG;

v) 

Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG;

b) 

auf Metall- und Kunststoffoberflächen einschließlich Flugzeuge, Schiffe, Züge usw.;

c) 

auf Holzoberflächen;

d) 

auf Textil-, Gewebe-, Folien- und Papieroberflächen;

e) 

auf Leder.

Zu den Beschichtungstätigkeiten zählt nicht die Beschichtung von Trägerstoffen mit Metallen durch elektrophoretische und chemische Spritztechniken. Wird im Zuge der Beschichtungstätigkeit derselbe Artikel in einer beliebigen Technik auch bedruckt, so gilt das Bedrucken als Teil der Beschichtungstätigkeit. Hiervon getrennte Drucktätigkeiten werden nicht erfasst, können jedoch von Kapitel V dieser Richtlinie abgedeckt werden, wenn die Drucktätigkeit in ihren Anwendungsbereich fällt.

4.

Bandblechbeschichtung

Jede Tätigkeit, bei der Bandstahl, rostfreier Stahl, beschichteter Stahl, Kupferlegierungen oder Aluminiumbänder in einem Endlosverfahren entweder mit einer filmbildenden Schicht oder einem Laminat überzogen werden.

5.

Chemische Reinigung

Jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit, bei der flüchtige organische Verbindungen in einer Anlage zur Reinigung von Kleidung, Heimtextilien und ähnlichen Verbrauchsgütern eingesetzt werden, mit Ausnahme der manuellen Entfernung von Flecken in der Textil- und Bekleidungsindustrie.

6.

Schuhherstellung

Jede Tätigkeit zur Herstellung vollständiger Schuhe oder von Schuhteilen.

7.

Herstellung von Beschichtungsmischungen, Klarlacken, Druckfarben und Klebstoffen

Die Herstellung der obengenannten End- und Zwischenprodukte, soweit diese in derselben Anlage hergestellt werden, durch Mischen von Pigmenten, Harzen und Klebstoffen mit organischen Lösungsmitteln oder anderen Trägerstoffen. Hierunter fallen auch das Dispergieren und Prädispergieren, die Einstellung der Viskosität und der Tönung sowie die Abfüllung des Endprodukts in Behälter.

8.

Herstellung von Arzneimitteln

Die chemische Synthese, Fermentierung und Extraktion sowie die Formulierung und die Endfertigung von Arzneimitteln und, sofern an demselben Standort hergestellt, von Zwischenprodukten.

9.

Druck

Jede Tätigkeit zur Reproduktion von Text und/oder Bildern, bei der mit Hilfe von Bildträgern Farbe auf beliebige Oberflächen aufgebracht wird. Hierzu gehören auch die Aufbringung von Klarlacken und Beschichtungsstoffen und die Laminierung. Von Kapitel V werden allerdings ausschließlich die folgenden Druckverfahren erfasst:

a) 

Flexodruck — ein Druckverfahren, bei dem Druckplatten aus Gummi oder elastischen Photopolymeren, deren druckende Teile erhaben sind, sowie flüssige Druckfarben eingesetzt werden, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen;

b) 

Heatset-Rollenoffset — eine Rollendrucktätigkeit, bei der die druckenden und nichtdruckenden Bereiche der Druckplatte auf einer Ebene liegen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen zugeführt wird. Der nichtdruckende Bereich ist wasserannahmefähig und damit farbabweisend, während der druckende Bereich farbannahmefähig ist und damit Druckfarbe an die zu bedruckende Oberfläche abgibt. Das bedruckte Material wird in einem Heißtrockenofen getrocknet;

c) 

Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit — das Zusammenkleben von zwei oder mehr flexiblen Materialien zur Herstellung von Laminaten;

d) 

Illustrationstiefdruck — Rotationstiefdruck für den Druck von Magazinen, Broschüren, Katalogen oder ähnlichen Produkten, bei dem Druckfarben auf Toluolbasis verwendet werden;

e) 

Rotationstiefdruck — eine Drucktätigkeit, bei der ein rotierender Zylinder eingesetzt wird, dessen druckende Bereiche vertieft sind, und bei der flüssige Druckfarben verwendet werden, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen. Die Vertiefungen füllen sich mit Druckfarbe. Bevor der Bedruckstoff mit dem Zylinder in Kontakt kommt und die Druckfarbe aus den Vertiefungen abgegeben wird, wird die überschüssige Druckfarbe von den nichtdruckenden Bereichen abgestrichen;

f) 

Rotationssiebdruck — eine Rollendrucktätigkeit, bei der die Druckfarbe mittels Pressen durch eine poröse Druckform, bei der die druckenden Bereiche offen und die nichtdruckenden Bereiche abgedeckt sind, auf die zu bedruckende Oberfläche übertragen wird. Hierbei werden nur flüssige Druckfarben verwendet, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen zugeführt wird;

g) 

Klarlackauftrag — eine Tätigkeit, bei der auf einen flexiblen Bedruckstoff ein Klarlack oder eine Klebeschicht zum späteren Verschließen des Verpackungsmaterials aufgebracht wird.

10.

Kautschukumwandlung

Jede Tätigkeit des Mischens, Zerkleinerns, Kalandrierens, Extrudierens und Vulkanisierens natürlichen oder synthetischen Kautschuks und Hilfsverfahren zur Umwandlung von natürlichem oder synthetischem Kautschuk in ein Endprodukt.

11.

Oberflächenreinigung

Jede Tätigkeit, mit Ausnahme chemischer Reinigung, bei der mit Hilfe organischer Lösungsmittel Oberflächenverschmutzungen von Materialien, auch durch Entfetten, entfernt werden. Eine Tätigkeit, die mehrere Reinigungsschritte vor oder nach einer anderen Tätigkeit umfasst, gilt als eine Oberflächenreinigungstätigkeit. Diese Tätigkeit bezieht sich nicht auf die Reinigung der Geräte, sondern auf die Reinigung der Oberfläche der Produkte.

12.

Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl

Jede Tätigkeit zur Extraktion von Pflanzenöl aus Samen oder sonstigen pflanzlichen Stoffen, die Verarbeitung von trockenen Rückständen zur Herstellung von Tierfutter, die Klärung von Fetten und Pflanzenölen, die aus Samen, pflanzlichem und/oder tierischem Material gewonnen wurden.

13.

Fahrzeugreparaturlackierung

Jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit — sowie der damit verbundenen Entfettungstätigkeiten — zur

a) 

ursprünglichen Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 2007/46/EG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge, mit Hilfe von Produkten zur Reparaturlackierung, sofern dies außerhalb der ursprünglichen Fertigungsstraße geschieht;

b) 

Lackierung von Anhängern (einschließlich Sattelanhängern) (Klasse O gemäß der Richtlinie 2007/46/EG).

14.

Wickeldrahtbeschichtung

Jede Tätigkeit zur Beschichtung von metallischen Leitern, die zum Wickeln von Spulen in Transformatoren und Motoren usw. verwendet werden.

15.

Holzimprägnierung

Jede Tätigkeit, mit der Nutzholz konserviert wird.

16.

Holz- und Kunststofflaminierung

Jede Tätigkeit des Zusammenklebens von Holz und/oder Kunststoff zur Herstellung von Laminaten.

TEIL 2

Schwellenwerte und Emissionsgrenzwerte

Die Emissionsgrenzwerte in Abgasen werden bei einer Temperatur von 273,15 K und einem Druck von 101,3 kPa berechnet.



 

Tätigkeit

(Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/Jahr)

Schwellenwert

(Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/Jahr)

Emissionsgrenzwerte für Abgase (mg C/Nm3)

Grenzwerte für diffuse Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel)

Gesamtemissionsgrenzwerte

Besondere Bestimmungen

Neue Anlagen

Bestehende Anlagen

Neue Anlagen

Bestehende Anlagen

1

Heatset-Rollenoffset

(> 15)

15-25

> 25

100

20

30 (1)

30 (1)

 

(1) Der Lösungsmittelrückstand im Endprodukt gilt nicht als Teil der diffusen Emissionen.

2

Illustrationstiefdruck

(> 25)

 

75

10

15

 

 

 

3

Sonstige Rotationstiefdruckverfahren, Flexodruck, Rotationssiebdruck, Laminierung oder Klarlackauftrag (> 15) Rotationssiebdruck auf Textilien/Pappe (> 30)

15-25

> 25

> 30 (1)

100

100

100

25

20

20

 

(1) Schwellenwert für Rotationssiebdruck auf Textilien und Pappe.

4

Oberflächenreinigung unter Verwendung von Verbindungen gemäß Artikel 59 Absatz 5.

(> 1)

1-5

> 5

20 (1)

20 (1)

15

10

 

(1) Der Grenzwert bezieht sich auf die Masse der Verbindungen in mg/Nm3 und nicht auf den gesamten Kohlenstoffgehalt.

5

Sonstige Oberflächenreinigung

(> 2)

2-10

> 10

75 (1)

75 (1)

20 (1)

15 (1)

 

(1) Anlagen, bei denen gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass der durchschnittliche Gehalt aller verwendeten Reinigungsmittel an organischen Lösungsmitteln 30 Gew.-% nicht übersteigt, sind von der Anwendung dieser Werte ausgenommen.

6

Fahrzeugserien- (< 15) und Fahrzeugreparaturlackierung

> 0,5

50 (1)

25

 

(1) Die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Teil 8 Nummer 2 ist anhand von 15-minütigen Durchschnittsmessungen nachzuweisen.

7

Bandblechbeschichtung

(> 25)

 

50 (1)

5

10

 

(1) Für Anlagen, bei denen Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt ein Emissionsgrenzwert von 150.

8

Sonstige Beschichtung, einschließlich Metall-, Kunststoff-, Textil- (5), Gewebe-, Folien- und Papierbeschichtung

(> 5)

5-15

> 15

100 (1) (4)

50/75 (2) (3) (4)

25 (4)

20 (4)

 

 

(1) Der Emissionsgrenzwert gilt für Beschichtungs- und Trocknungsverfahren unter gefassten Bedingungen.

(2) Der erste Emissionsgrenzwert gilt für Trocknungsverfahren, der zweite für Beschichtungsverfahren.

 

 

 

 

 

 

(3) Für Textilbeschichtungsanlagen, die die Wiederverwendung zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für die Beschichtung und die Trocknung zusammengenommen ein Emissionsgrenzwert von 150.

(4) Beschichtungstätigkeiten, die nicht unter gefassten Bedingungen vorgenommen werden können (wie im Schiffbau, bei der Flugzeuglackierung), können von diesen Werten gemäß Artikel 59 Absatz 3 freigestellt werden.

(5) Rotationssiebdruck auf Textilien fällt unter die Tätigkeit 3.

9

Wickeldrahtbeschichtung

(> 5)

 

 

 

10 g/kg (1)

5 g/kg (2)

(1) Gilt für Anlagen mit einem mittleren Durchmesser von ≤ 0,1 mm.

(2) Gilt für alle anderen Anlagen.

10

Holzbeschichtung

(> 15)

15-25

> 25

100 (1)

50/75 (2)

25

20

 

(1) Der Emissionsgrenzwert gilt für Beschichtungs- und Trocknungsverfahren unter gefassten Bedingungen.

(2) Der erste Wert gilt für Trocknungsverfahren, der zweite für Beschichtungsverfahren.

11

Chemische Reinigung

 

 

 

20 g/kg (1) (2)

(1) Angegeben als Masse des emittierten Lösungsmittels je Kilogramm des gereinigten und getrockneten Produkts.

(2) Der Emissionsgrenzwert nach Teil 4 Nummer 2 gilt nicht für diese Tätigkeit.

12

Holzimprägnierung

(> 25)

 

100 (1)

45

11 kg/m3

(1) Der Emissionsgrenzwert gilt nicht für die Imprägnierung mit Kreosot.

13

Lederbeschichtung

(> 10)

10-25

> 25

> 10 (1)

 

 

85 g/m2

75 g/m2

150 g/m2

Die Emissionsgrenzwerte sind in Gramm emittierter Lösungsmittel je m2 des Endprodukts angegeben.

(1) Für Lederbeschichtung in der Möbelherstellung und bei besonderen Lederwaren, die als kleinere Konsumgüter verwendet werden, wie Taschen, Gürtel, Brieftaschen usw.

14

Schuhherstellung

(> 5)

 

 

 

25 g je Paar

Der Grenzwert für die Gesamtemissionen ist in Gramm emittierter Lösungsmittel je vollständiges Schuhpaar angegeben.

15

Holz- und Kunststofflaminierung

(> 5)

 

 

 

30 g/m2

 

16

Klebebeschichtung

(> 5)

5-15

> 15

50 (1)

50 (1)

25

20

 

(1) Falls Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung zurück gewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für Abgase ein Emissionsgrenzwert von 150.

17

Herstellung von Beschichtungsmischungen, Klarlacken, Druckfarben und Klebstoffen

(> 100)

100-1 000

> 1 000

150

150

5

3

5 % der eingesetzten Lösungsmittel

3 % der eingesetzten Lösungsmittel

Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungsmittel, die als Teil der Beschichtungsmischung in einem geschlossenen Behälter verkauft werden.

18

Kautschukumwandlung

(> 15)

 

20 (1)

25 (2)

25 % der eingesetzten Lösungsmittel

(1) Falls Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung zurück gewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für Abgase ein Emissionsgrenzwert von 150.

(2) Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungsmittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Mischungen in einem geschlossenen Behälter verkauft werden.

19

Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl

(> 10)

 

 

 

Tierisches Fett: 1,5 kg/t

Rizinus: 3 kg/t

Rapssamen: 1 kg/t

Sonnenblumensamen: 1 kg/t

Sojabohnen (normal gemahlen): 0,8 kg/t

Sojabohnen (weiße Flocken): 1,2 kg/t

Sonstige Samen und sonstiges pflanzliches Material: 3 kg/t (1) 1,5 kg/t (2) 4 kg/t (3)

(1) Grenzwerte für Gesamtemissionen von Anlagen, die einzelne Chargen von Samen und sonstiges pflanzliches Material verarbeiten, sollten einzelfallbezogen von der zuständigen Behörde nach der besten verfügbaren Technik festgelegt werden.

(2) Gilt für alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschleimung (Reinigung von Ölen).

(3) Gilt für Entschleimung.

20

Herstellung von Arzneimitteln

(> 50)

 

20 (1)

5 (2)

15 (2)

5 % der eingesetzten Lösungsmittel

15 % der eingesetzten Lösungsmittel

(1) Falls Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für Abgase ein Emissionsgrenzwert von 150.

(2) Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungsmittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Mischungen in einem geschlossenen Behälter verkauft werden.

TEIL 3

Emissionsgrenzwerte für Anlagen der Fahrzeuglackierungsbranche

1.

Die Grenzwerte für Gesamtemissionen sind in Gramm emittierter organischer Lösungsmittel, bezogen auf die Fläche in m2 eines Produkts, und in Kilogramm emittierter organischer Lösungsmittel, bezogen auf die Karosserie, angegeben.

2.

Die Fläche eines der in der nachstehenden Tabelle unter Nummer 3 aufgeführten Produkte ist definiert als die Fläche, die sich aus der gesamten mit Hilfe von Elektrophorese beschichteten Fläche errechnet, sowie die Fläche der Teile, die in aufeinanderfolgenden Phasen des Beschichtungsverfahrens hinzukommen und auf die die gleiche Schicht wie auf das betreffende Produkt aufgebracht wird, oder die Gesamtfläche des in der Anlage beschichteten Produkts.

Für die Berechnung der mit Hilfe der Elektrophorese beschichteten Fläche gilt folgende Formel:

image

Dieses Verfahren findet auch auf andere beschichtete Blechteile Anwendung.

Die Fläche der hinzugekommenen Teile oder die in der Anlage beschichtete Gesamtfläche ist mit Hilfe von Computer Aided Design oder anderen gleichwertigen Verfahren zu berechnen.

3.

Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte für die Gesamtemissionen beziehen sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben Anlage durchgeführt werden. Dies umfasst die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren, die abschließende Wachs- und Polierschicht sowie Lösungsmittel für die Reinigung der Geräte, einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung, sowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten.



Tätigkeit

(Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/Jahr)

Schwellenwert für die Produktion

(bezogen auf die Jahresproduktion des beschichteten Produkts)

Gesamtemissionsgrenzwert

Neue Anlagen

Bestehende Anlagen

Beschichtung von Neufahrzeugen (> 15)

> 5 000

45 g/m2 oder 1,3 kg/Karosserie + 33 g/m2

60 g/m2 oder 1,9 kg/Karosserie + 41 g/m2

≤ 5 000 Schalenbauweise oder > 3 500 Chassisbauweise

90 g/m2 oder 1,5 kg/Karosserie + 70 g/m2

90 g/m2 oder 1,5 kg/Karosserie + 70 g/m2

 

 

Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2)

Beschichtung von neuen Fahrerhäusern (> 15)

≤ 5 000

65

85

> 5 000

55

75

Beschichtung von neuen Nutzfahrzeugen (> 15)

≤ 2 500

90

120

> 2 500

70

90

Beschichtung von neuen Bussen (> 15)

≤ 2 000

210

290

> 2 000

150

225

4.

Anlagen zur Lackierung von Fahrzeugen, deren Lösungsmittelverbrauch unter dem in der Tabelle unter Nummer 3 genannten Schwellenwert bleibt, müssen die Anforderungen für die Reparaturlackierung von Fahrzeugen nach Teil 2 erfüllen.

TEIL 4

Emissionsgrenzwerte für flüchtige organische Verbindungen mit R-Sätzen

1.

Bei Emissionen der in Artikel 58 genannten flüchtigen organischen Verbindungen ist ein Emissionsgrenzwert von 2 mg/Nm3 einzuhalten, wenn der Massenstrom der Summe der emittierten Verbindungen, die zu einer Kennzeichnung gemäß Artikel 58 führen, 10 g/h oder mehr beträgt. Der Emissionsgrenzwert bezieht sich auf die Summe der Massen der einzelnen Verbindungen.

2.

Bei Emissionen von flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen, denen die Gefahrenhinweise H341 oder H351 zugeordnet sind oder die mit diesen Hinweisen zu kennzeichnen sind, ist ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm3 einzuhalten, wenn der Massenstrom der Summe der emittierten Verbindungen, die zu einer Kennzeichnung mit dem Gefahrenhinweis H341 oder H351 führen, 100 g/h oder mehr beträgt. Der Emissionsgrenzwert bezieht sich auf die Summe der Massen der einzelnen Verbindungen.

TEIL 5

Reduzierungsplan

1.

Der Betreiber kann einen beliebigen Reduzierungsplan verwenden, der speziell für seine Anlage aufgestellt wurde.

2.

Im Fall des Aufbringens von Beschichtungsstoffen, Klarlacken, Klebstoffen oder Druckfarben kann der folgende Plan verwendet werden. Erweist sich die nachstehende Vorgehensweise als ungeeignet, kann die zuständige Behörde einem Betreiber gestatten, einen beliebigen Alternativplan zu verwenden, mit dem Emissionsminderungen in der gleichen Höhe erzielt werden, wie dies bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte in Teil 2 und 3 der Fall wäre. Der Plan hat den folgenden Punkten Rechnung zu tragen:

a) 

Sind lösungsmittelarme oder lösungsmittelfreie Ersatzstoffe noch in der Entwicklung, wird dem Betreiber eine Fristverlängerung zur Umsetzung seines Emissionsreduzierungsplans eingeräumt.

b) 

Der Bezugspunkt für die Emissionsreduzierungen sollte soweit wie möglich den Emissionen entsprechen, die ohne Reduzierungsmaßnahmen freigesetzt würden.

3.

Der folgende Reduzierungsplan ist auf Anlagen anzuwenden, bei denen ein konstanter Gehalt an Feststoffen angenommen werden kann:

a) 

Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt:

i) 

Die Gesamtmasse der Feststoffe in der jährlich verbrauchten Menge an Beschichtungsstoff und/oder Druckfarbe, Klarlack oder Klebstoff ist zu bestimmen. Als Feststoffe gelten alle Stoffe in Beschichtungsstoffen, Druckfarben, Klarlacken und Klebstoffen, die sich verfestigen, sobald das Wasser oder die flüchtigen organischen Verbindungen verdunstet sind.

ii) 

Die jährlichen Bezugsemissionen sind durch Multiplikation der gemäß Ziffer i bestimmten Masse mit dem entsprechenden Faktor der nachstehenden Tabelle zu berechnen. Die zuständigen Behörden können eine Anpassung dieser Faktoren für einzelne Anlagen vornehmen, um einem nachgewiesenen erhöhten Wirkungsgrad beim Einsatz von Feststoffen Rechnung zu tragen.



Tätigkeit

Multiplikationsfaktor für die Position a ii

Rotationstiefdruck, Flexodruck, Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit, Klarlackauftrag im Zuge einer Drucktätigkeit; Holzbeschichtung, Beschichtung von Textilien, Geweben, Folien oder Papier; Klebebeschichtung

4

Bandblechbeschichtung; Reparaturlackierung von Fahrzeugen

3

Beschichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen; Beschichtungen für die Luft- und Raumfahrt

2,33

Sonstige Beschichtungen und Rotationssiebdruck

1,5

b) 

Die Zielemission entspricht der jährlichen Bezugsemission, multipliziert mit einem Prozentsatz in Höhe

i) 

(des Grenzwerts für diffuse Emissionen + 15), für Anlagen, die unter Position 6 und den unteren Schwellenbereich der Positionen 8 und 10 des Teils 2 fallen;

ii) 

(des Grenzwerts für diffuse Emissionen + 5), für alle sonstigen Anlagen.

c) 

Die Anforderungen sind erfüllt, wenn die anhand der Lösungsmittelbilanz bestimmte tatsächliche Lösungsmittelemission geringer oder gleich der Zielemission ist.

TEIL 6

Emissionsüberwachung

1.

Bei Abgasleitungen, an die eine Vorrichtung zur Emissionsminderung angeschlossen ist und bei denen am Punkt des endgültigen Austritts durchschnittlich mehr als 10 kg/h organisch gebundenen Kohlenstoffs freigesetzt werden, wird die Einhaltung der Anforderungen ständig überwacht.

2.

In den anderen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass entweder kontinuierliche oder periodische Messungen durchgeführt werden. Bei periodischen Messungen sind bei jedem Messvorgang mindestens drei Messwerte zu ermitteln.

3.

Messungen sind nicht erforderlich, wenn zur Einhaltung dieser Richtlinie eine Vorrichtung zur Minderung der Emissionen im Abgas nicht nötig ist.

TEIL 7

Lösungsmittelbilanz

1.   Grundsätze

Die Lösungsmittelbilanz dient folgenden Zwecken:

a) 

Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 62;

b) 

Ermittlung der künftigen Reduzierungsoptionen;

c) 

Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit über den Lösungsmittelverbrauch, die Lösungsmittelemissionen und die Einhaltung der Anforderungen des Kapitels V.

2.   Definitionen

Mit Hilfe der folgenden Definitionen lässt sich die Massenbilanz ermitteln.

Input organischer Lösungsmittel (I):

I1

Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in gekauften Mischungen, die bei dem Verfahren in der Zeitspanne, die der Berechnung der Massenbilanz zugrunde liegt.

I2

Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in zurück gewonnenen Mischungen, die bei dem Verfahren als Lösungsmittel-Input zur Wiederverwendung eingesetzt wird. Das zurück gewonnene Lösungsmittel wird jedes Mal dann erfasst, wenn es dazu verwandt wird, die Tätigkeit auszuführen.

Output organischer Lösungsmittel (O):

O1

Emissionen in Abgasen.

O2

Verluste organischer Lösungsmittel in Wasser, unter Berücksichtigung der Abwasseraufbereitung bei der Berechnung von O5.

O3

Die Menge organischer Lösungsmittel, die als Verunreinigung oder Rückstand im Endprodukt verbleibt.

O4

Diffuse Emissionen organischer Lösungsmittel in die Luft. Hierzu gehört im Allgemeinen die Belüftung von Räumen, bei der die Luft durch Fenster, Türen, Lüftungsschächte oder ähnliche Öffnungen nach außen entweichen kann.

O5

Der Verlust organischer Lösungsmittel und/oder organischer Verbindungen aufgrund chemischer oder physikalischer Reaktionen (einschließlich Lösungsmittel und/oder Verbindungen, die durch Verbrennung oder die Aufbereitung von Abgas oder Abwasser vernichtet oder aufgefangen werden, sofern sie nicht unter O6, O7 oder O8 fallen).

O6

Organische Lösungsmittel, die in eingesammeltem Abfall enthalten sind.

O7

Organische Lösungsmittel oder in Mischungen enthaltene organische Lösungsmittel, die als kommerzielles Erzeugnis verkauft werden oder verkauft werden sollen.

O8

Organische Lösungsmittel, die in für die Wiederverwendung zurückgewonnenen Gemischen enthalten sind, jedoch nicht als Input gelten, sofern sie nicht unter O7 fallen.

O9

Organische Lösungsmittel, die auf sonstigem Weg freigesetzt werden.

3.

Verwendung der Lösungsmittelbilanz zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen

Die Art und Weise, wie die Lösungsmittelbilanz verwendet wird, hängt von der jeweiligen zu überprüfenden Anforderung ab.

a) 

Überprüfung der Erfüllung des Reduzierungsplans gemäß Teil 5 unter Angabe des Gesamtemissionsgrenzwerts als Lösungsmittelemissionen je Produkteinheit oder in anderer Form, wie in den Teilen 2 und 3 angegeben:

i) 

für alle Tätigkeiten, die den Reduzierungsplan gemäß Teil 5 anwenden, wird die Lösungsmittelbilanz jährlich zur Bestimmung des Verbrauchs (C) aufgestellt. Der Verbrauch wird anhand der folgenden Gleichung berechnet:

C = I1 – O8

Parallel hierzu sind die Feststoffe, die für Beschichtungen verwendet wurden, zu bestimmen, um die jährliche Bezugsemission und Zielemission ableiten zu können;

ii) 

um die Einhaltung eines Gesamtemissionsgrenzwerts, ausgedrückt als Lösungsmittelemissionen je Produkteinheit oder anderweitig in den Teilen 2 und 3 angegeben, zu beurteilen, wird die Lösungsmittelbilanz jährlich aufgestellt, um die Emissionen (E) zu bestimmen. Die Emissionen werden anhand der folgenden Gleichung berechnet:

E = F + O1

Dabei ist F die diffuse Emission gemäß Buchstabe b Ziffer i. Die ermittelte Emission wird dann durch die jeweiligen Produktparameter dividiert;

iii) 

zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 59 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii wird die Lösungsbilanz jährlich aufgestellt, um die Gesamtemissionen aus allen relevanten Tätigkeiten zu bestimmen. Das Ergebnis wird anschließend mit den Gesamtemissionen verglichen, die entstanden wären, wenn die Anforderungen gemäß den Teilen 2, 3 und 5 für jede einzelne Tätigkeit erfüllt worden wären.

b) 

Bestimmung der diffusen Emissionen im Hinblick auf einen Vergleich mit den Grenzwerten für diffuse Emissionen gemäß Teil 2:

i) 

Die diffuse Emission wird anhand einer der folgenden Gleichungen berechnet;

F = I1 – O1 – O5 – O6 – O7 – O8

oder

F = O2 + O3 + O4 + O9

F wird entweder durch direkte Messung der Mengen oder durch eine gleichwertige Methode oder Berechnung, z. B. anhand des Wirkungsgrads der Abgaserfassung des Verfahrens, bestimmt.

Der Grenzwert für diffuse Emissionen wird als Anteil am Input ausgedrückt, der anhand der folgenden Gleichung berechnet wird:

I = I1 + I2

ii) 

Die diffusen Emissionen werden durch zeitlich begrenzte, aber umfassende Messungen bestimmt, die so lange nicht wiederholt werden müssen, bis die Geräteausrüstung verändert wird.

TEIL 8

Beurteilung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte in Abgasen

1.

Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn

a) 

keines der arithmetischen Mittel aller während eines 24-Stunden-Zeitraums beim Betrieb einer Anlage oder bei der Durchführung einer Tätigkeit (mit Ausnahme der Zeiträume, in denen das An- und Abfahren und die Wartung erfolgen) ermittelten gültigen Einzelmesswerte die Emissionsgrenzwerte übersteigt,

b) 

keines der Stundenmittel mehr als das 1,5fache der Emissionsgrenzwerte beträgt.

2.

Bei periodischen Messungen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn bei einem Überwachungsvorgang

a) 

der Mittelwert aller Einzelmessungen die Emissionsgrenzwerte nicht übersteigt,

b) 

keines der Stundenmittel mehr als das 1,5fache der Emissionsgrenzwerte beträgt.

3.

Die Einhaltung des Teils 4 ist anhand der Summe der Massenkonzentrationen der einzelnen flüchtigen organischen Verbindungen zu überprüfen. In allen anderen Fällen ist die Einhaltung der Bestimmungen anhand der gesamten Masse des emittierten organisch gebundenen Kohlenstoffs zu überprüfen, es sei denn, dass Teil 2 etwas anderes bestimmt.

4.

Gasvolumina können dem Abgas zur Kühlung oder Verdünnung beigefügt werden, sofern dies technisch gerechtfertigt ist, dürfen jedoch bei der Bestimmung der Massenkonzentration der Schadstoffe im Abgas nicht berücksichtigt werden.

ANHANG VIII Technische Bestimmungen für Titandioxid produzierende Anlagen




ANHANG VIII

Technische Bestimmungen für Titandioxid produzierende Anlagen

TEIL 1

Emissionsgrenzwerte für Emissionen ins Wasser

1.

Im Fall von Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden (im Jahresdurchschnitt):

550 kg Sulfat pro Tonne erzeugtes Titanoxid.

2.

Im Fall von Anlagen, die das Chloridverfahren anwenden (im Jahresdurchschnitt):

a) 

130 kg Chlorid pro Tonne erzeugtes Titandioxid bei Verwendung von natürlichem Rutil,

b) 

228 kg Chlorid pro Tonne erzeugtes Titandioxid bei Verwendung von synthetischem Rutil,

c) 

330 kg Chlorid pro Tonne erzeugtes Titandioxid bei Verwendung von Schlacke („slag“). Für Anlagen, bei denen eine Einleitung in Salzgewässer (Mündungsgebiete, Küstengebiete, Hohe See) erfolgt, kann ein Emissionsgrenzwert von 450 kg Chlorid pro Tonne erzeugtes Titandioxid bei Verwendung von Schlacke („slag“) festgelegt werden.

3.

Im Fall von Anlagen, die das Chloridverfahren und mehr als eine Art Erz verwenden, gelten die Emissionsgrenzwerte gemäß Nummer 2 proportional zu der Menge der verwendeten Erze.

TEIL 2

Grenzwerte für Emissionen in die Luft

1.

Die Emissionsgrenzwerte in Massenkonzentration pro Kubikmeter (Nm3) werden bei einer Temperatur von 273,15 K, und einem Druck von 101,3 kPa berechnet.

2.

Für Staub: 50 mg/Nm3 (Stundenmittel) aus größeren Quellen und 150 mg/Nm3 (Stundenmittel) aus anderen Quellen.

3.

Für bei Aufschluss und Kalzinierung anfallendes gasförmiges Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, einschließlich Säuretröpfchen, berechnet in SO2-Äquivalent:

a) 

6 kg pro Tonne erzeugtes Titanoxid (Jahresdurchschnitt);

b) 

500 mg/Nm3 (Stundenmittel) bei Anlagen für die Konzentration von sauren Abfällen.

4.

Für Chlor im Fall von Anlagen, die das Chloridverfahren anwenden:

a) 

5 mg/Nm3 (Tagesdurchschnitt);

b) 

40 mg/Nm3 jederzeit.

TEIL 3

Emissionsüberwachung

Die Überwachung der Emissionen in die Luft umfasst zumindest die kontinuierliche Überwachung von

a) 

bei Aufschluss und Kalzinierung anfallendem gasförmigem Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid aus Anlagen für die Konzentration von Gebrauchtsäuren bei Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden;

b) 

Chlor aus größeren Quellen bei Anlagen, die das Chloridverfahren anwenden;

c) 

Staub aus größeren Quellen.

ANHANG IX




ANHANG IX

TEIL A



Aufgehobene Richtlinien mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 81)

Richtlinie 78/176/EWG des Rates

(ABl. L 54 vom 25.2.1978, S. 19)

 

Richtlinie 83/29/EWG des Rates

(ABl. L 32 vom 3.2.1983, S. 28)

 

Richtlinie 91/692/EWG des Rates

(ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48)

nur Anhang I Buchstabe b

Richtlinie 82/883/EWG des Rates

(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 1)

 

Beitrittsakte von 1985

nur Anhang I, Nummer X.1(o)

Beitrittsakte von 1994

nur Anhang I, Nummer VIII.A.6

Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates

(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36)

nur Anhang III Nummer 34

Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109)

nur Anhang, Nummer 3.1

Richtlinie 92/112/EWG des Rates

(ABl. L 409 vom 31.12.1992, S. 11)

 

Richtlinie 1999/13/EG des Rates

(ABl. L 85 vom 29.3.1999, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

nur Anhang I Nummer 17

Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87)

nur Artikel 13 Absatz 1

Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 68)

nur Artikel 3

Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91)

 

Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1)

nur Anhang, Nummer 4.8

Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1)

 

Richtlinie 2006/105/EG des Rates

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368)

nur Anhang Buchstabe B Nummer 2

Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114)

nur Artikel 33

Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8)

 

Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.)

nur Artikel 37

TEIL B



Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und die Anwendung

(gemäß Artikel 81)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Frist für die Anwendung

78/176/EWG

25. Februar 1979

 

82/883/EWG

31. Dezember 1984

 

92/112/EWG

15. Juni 1993

 

1999/13/EG

1. April 2001

 

2000/76/EG

28. Dezember 2000

28. Dezember 2002

28. Dezember 2005

2001/80/EG

27. November 2002

27. November 2004

2003/35/EG

25. Juni 2005

 

2003/87/EG

31. Dezember 2003

 

2008/1/EG

30. Oktober 1999 (1)

30. Oktober 1999

30. Oktober 2007

(1)   

Bei der Richtlinie 2008/1/EG handelt es sich um eine kodifizierte Fassung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26) und die Fristen für die Umsetzung und Anwendung bleiben in Kraft.

ANHANG X Entsprechungstabelle




ANHANG X

Entsprechungstabelle



Richtlinie 78/176/EWG

Richtlinie 82/883/EWG

Richtlinie 92/112/EWG

Richtlinie 2008/1/EG

Richtlinie 1999/13/EG

Richtlinie 2000/76/EG

Richtlinie 2001/80/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1

 

 

 

 

Artikel 66

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

 

 

Artikel 2 Nummer 2

 

 

 

Artikel 3 Nummer 2

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 1

 

Artikel 3 Nummer 37

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c, d und e

 

 

 

 

 

 

—

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 66

Artikel 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 67

Artikel 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 11 Buchstaben d und e

Artikel 4

 

 

Artikel 4

Artikel 3 einleitender Satzteil und Nummer 1

Artikel 4 Absatz 1

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 5

 

 

 

 

 

 

Artikel 11 Buchstaben d und e

Artikel 6

 

 

 

 

 

 

Artikel 11 Buchstaben d und e

Artikel 7 Absatz 1

 

Artikel 10

 

 

 

 

Artikel 70 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 2 Satz 1

Artikel 7 Absätze 2 und 3

 

 

 

 

 

 

—

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 70 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 70 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

—

Artikel 8 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 9

 

 

 

 

 

 

—

Artikel 10

 

 

 

 

 

 

—

Artikel 11

 

 

 

 

 

 

Artikel 12

Artikel 12

 

 

 

 

 

 

—

Artikel 13 Absatz 1

 

 

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 11 Absatz 2

 

 

Artikel 72 Absatz 1 Satz 1

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 72 Absatz 1 Satz 2

Artikel 13 Absätze 2, 3 und 4

 

 

 

 

 

 

—

Artikel 14

 

 

 

 

 

 

—

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 12

Artikel 21

Artikel 15

Artikel 21

Artikel 18 Absätze 1 und 3

Artikel 80

Artikel 16

Artikel 15

Artikel 13

Artikel 23

Artikel 17

Artikel 23

Artikel 20

Artikel 84

Anlage I

 

 

 

 

 

 

—

Anhang II Buchstabe A einleitender Satz und Nummer 1

 

 

 

 

 

 

—

Anhang II Buchstabe A Nummer 2

 

 

 

 

 

 

—

Anhang II Buchstabe B

 

 

 

 

 

 

—

 

Artikel 2

 

 

 

 

 

—

 

Artikel 3

 

 

 

 

 

—

 

Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

 

 

 

 

—

 

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

—

 

Artikel 4 Absätze 3 und 4

 

 

 

 

 

—

 

Artikel 5

 

 

 

 

 

—

 

Artikel 6

 

 

 

 

 

—

 

Artikel 7

 

 

 

 

 

—

 

Artikel 8

 

 

 

 

 

—

 

Artikel 9

 

 

 

 

 

—

 

Artikel 10

 

 

 

 

 

—

 

Artikel 11 Absatz 1

 

 

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1

 

Artikel 75 Absatz 1

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 75 Absatz 2

 

Artikel 11 Absatz 2

 

 

 

Artikel 17 Absatz 2

 

—

 

Artikel 11 Absatz 3

 

 

 

 

 

—

 

Artikel 12

 

 

 

 

 

—

 

Artikel 13

 

 

 

 

 

—

 

Anlage I

 

 

 

 

 

—

 

Anhang II

 

 

 

 

 

—

 

Anhang III

 

 

 

 

 

—

 

Annexe IV

 

 

 

 

 

—

 

Anhang V

 

 

 

 

 

—

 

 

Artikel 2 Absatz 1 einleitende Worte

 

 

 

 

—

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a einleitender Satz

 

 

 

 

—

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich

 

 

 

 

Artikel 67 Buchstabe a

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich

 

 

 

 

Artikel 67 Buchstabe b

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich

 

 

 

 

Artikel 67 Buchstabe d

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a vierter, fünfter, sechster und siebter Gedankenstrich

 

 

 

 

—

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b einleitender Satzteil und erster, vierter, fünfter, sechster und siebter Gedankenstrich

 

 

 

 

—

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich

 

 

 

 

Artikel 67 Buchstabe c

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

 

 

 

 

—

 

 

Artikel 2 Absatz 2

 

 

 

 

—

 

 

Artikel 3

 

 

 

 

Artikel 67

 

 

Artikel 4

 

 

 

 

Artikel 67

 

 

Artikel 5

 

 

 

 

—

 

 

Artikel 6 Absatz 1 einleitender Satz

 

 

 

 

Artikel 68

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

 

 

 

 

Anhang VIII Teil 1 Nummer 1

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

 

 

 

 

Anhang VIII Teil 1 Nummer 2

 

 

Artikel 6 Absatz 2

 

 

 

 

Anhang VIII Teil 1 Nummer 3

 

 

Artikel 7

 

 

 

 

—

 

 

Artikel 8

 

 

 

 

—

 

 

Artikel 9 Absatz 1 einleitender Satzteil

 

 

 

 

Artikel 69 Absatz 2

 

 

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a einleitender Satz

 

 

 

 

—

 

 

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

 

 

 

 

Anhang VIII Teil 2 Nummer 2

 

 

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

 

 

 

 

Anhang VIII Teil 2 Nummer 3 einleitender Satzteil und Nummer 3 Buchstabe a

 

 

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

 

 

 

 

Artikel 69 Absatz 1

 

 

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv

 

 

 

 

Anhang VIII Teil 2 Nummer 3 Buchstabe b

 

 

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v

 

 

 

 

—

 

 

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

 

 

 

 

Anhang VIII Teil 2 Nummer 4

 

 

Artikel 9 Absätze 2 und 3

 

 

 

 

—

 

 

Artikel 11

 

 

 

 

Artikel 11 Buchstaben d und e

 

 

Anhang

 

 

 

 

—

 

 

 

Artikel 1

 

 

 

Artikel 1

 

 

 

Artikel 2 einleitender Satz

 

 

 

Artikel 3 einleitender Satz

 

 

 

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 Nummer 14

 

 

Artikel 3 Nummer 1

 

 

 

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 2 Nummer 1

 

 

Artikel 3 Nummer 3

 

 

 

Artikel 2 Nummer 4

 

 

 

—

 

 

 

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 2 Nummer 9

Artikel 3 Nummer 8

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 3 Nummer 4

 

 

 

Artikel 2 Nummer 6 Satz 1

Artikel 2 Nummer 13

Artikel 3 Nummer 9

Artikel 2 Nummer 3 erster Teil

Artikel 3 Nummer 5

 

 

 

Artikel 2 Nummer 6 Satz 2

 

 

 

Artikel 15 Absatz 1

 

 

 

Artikel 2 Nummer 7

 

 

 

Artikel 3 Nummer 6

 

 

 

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 2 Nummer 5

 

 

Artikel 71

 

 

 

Artikel 2 Nummer 9 Satz 1

Artikel 2 Nummer 7

Artikel 3 Nummer 12

 

Artikel 3 Nummer 7

 

 

 

Artikel 2 Nummer 9 Satz 2

 

 

 

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 4 Absatz 3

 

 

 

Artikel 2 Nummer 10

 

 

 

—

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 3 Nummer 8

 

 

 

Artikel 2 Nummer 11 Satz 1

 

 

 

Artikel 3 Nummer 9

 

 

 

Artikel 2 Nummer 11 Satz 2

 

 

 

Artikel 20 Absatz 3

 

 

 

Artikel 2 Nummer 12 Unterabsatz 1 und Anhang IV einleitender Satz

 

 

 

Artikel 3 Nummer 10

 

 

 

Artikel 2 Nummer 12 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 6

 

 

 

Artikel 2 Nummer 13

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 3 Nummer 11

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 3 Nummer 15

 

 

 

Artikel 2 Nummer 14

 

 

 

Artikel 3 Nummer 16

 

 

 

Artikel 2 Nummer 15

 

 

 

Artikel 3 Nummer 17

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 3 Nummern 11 bis 14, 18 bis 23, 26 bis 30 und 34 bis 36

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 einleitende Worte

 

 

 

Artikel 11 einleitender Satz

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

 

 

 

Artikel 11 Buchstaben a und b

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

 

 

 

Artikel 11 Buchstabe c

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

 

 

 

Artikel 11 Buchstaben d und e

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

 

 

 

Artikel 11 Buchstabe f

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e

 

 

 

Artikel 11 Buchstabe g

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f

 

 

 

Artikel 11 Buchstabe h

 

 

 

Artikel 3 Absatz 2

 

 

 

—

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1

 

 

 

—

 

 

 

Artikel 5 Absatz 2

 

 

 

Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 einleitende Worte

 

 

 

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d

 

 

 

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e

 

 

 

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f

 

 

 

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g

 

 

 

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h

 

 

 

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe i

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe i

 

 

 

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe j

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe j

 

 

 

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 6 Absatz 2

 

 

 

Artikel 12 Absatz 2

 

 

 

Artikel 7

 

 

 

Artikel 5 Absatz 2

 

 

 

Artikel 8 Absatz 1

 

Artikel 4 Absatz 3

 

Artikel 5 Absatz 1

 

 

 

Artikel 8 Absatz 2

 

 

 

—

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1 erster Satzteil

 

 

 

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1 zweiter Satzteil

 

 

 

—

 

 

 

Artikel 9 Absatz 2

 

 

 

Artikel 5 Absatz 3

 

 

 

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2

 

 

 

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitender Satz und Buchstaben a und b

 

 

 

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 3

 

 

 

Artikel 14 Absatz 2

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 14 Absätze 3, 4 und 7

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 1 einleitender Satzteil und Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2

 

 

 

—

 

 

 

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1

 

 

 

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 4

 

 

 

Artikel 9 Absatz 2

 

 

 

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 5

 

 

 

Artikel 9 Absatz 3

 

 

 

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 6

 

 

 

Artikel 9 Absatz 4

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 10

 

 

 

Artikel 15 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 4 zweiter Teil von Satz 1

 

 

 

Artikel 15 Absatz 2

 

 

 

Artikel 9 Absatz 4 zweiter Teil von Satz 1

 

 

 

Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 1

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 15 Absatz 4 Unterabsätze 2 bis 5 und Artikel 15 Absatz 5

 

 

 

Artikel 9 Absatz 4 Satz 2

 

 

 

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe g

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe h

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 15 Absatz 3

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 16

 

 

 

Artikel 9 Nummer 5 Unterabsatz 1

 

 

 

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c Ziffer i

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c Ziffer ii

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d

 

 

 

Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2

 

 

 

—

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e

 

 

 

Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 1

 

 

 

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe f

 

 

 

Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2

 

 

 

—

 

 

 

Artikel 9 Absatz 7

 

 

 

—

 

 

 

Artikel 9 Absatz 8

 

 

 

Artikel 6 und Artikel 17 Absatz 1

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4

 

 

 

Artikel 10

 

 

 

Artikel 18

 

 

 

Artikel 11

 

 

 

Artikel 19

 

 

 

Artikel 12 Absatz 1

 

 

 

Artikel 20 Absatz 1

 

 

 

Artikel 12 Absatz 2 Satz 1

 

 

 

Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

 

 

Artikel 12 Absatz 2 Satz 2

 

 

 

Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 12 Absatz 2 Satz 3

 

 

 

—

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1

 

 

 

Artikel 21 Absatz 1

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 21 Absätze 2, 3 und 4

 

 

 

Artikel 13 Absatz 2 einleitende Worte

 

 

 

Artikel 21 Absatz 5 einleitende Worte

 

 

 

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a

 

 

 

Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a

 

 

 

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b

 

 

 

—

 

 

 

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c

 

 

 

Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe b

 

 

 

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d

 

 

 

—

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe c

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 22

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

 

 

Artikel 14 einleitender Satzteil und Buchstabe a

 

 

 

Artikel 8 Absatz 1

 

 

 

Artikel 14 Buchstabe b

 

 

 

Artikel 7 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 7 einleitender Satzteil und Buchstaben b und c

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii

 

 

 

Artikel 14 Buchstabe c

 

 

 

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 23 Absätze 2 bis 6

 

 

 

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben a und b

Artikel 12 Nummer Absatz 1 Unterabsatz 1

 

 

Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben a und b

 

 

 

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c

 

 

 

Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c

 

 

 

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 15 Absatz 2

 

 

 

Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b

 

 

 

Artikel 15 Absatz 3

 

 

 

Artikel 24 Absatz 4

 

 

 

Artikel 15 Absatz 4

 

 

 

Artikel 24 Absatz 2 einleitender Satz und Buchstaben a und b

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben c bis f und Artikel 24 Absatz 3 einleitender Satz und Buchstabe a

 

 

 

Artikel 16

 

 

 

Artikel 25

 

 

 

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

—

 

 

 

Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 13 Absätze 2 bis 7

 

 

 

Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

 

—

 

 

 

Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 Sätze 2 und 3

Artikel 11 Absatz 1 Satz 2

 

 

Artikel 72 Absatz 2

 

 

 

Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 4

 

 

 

—

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 72 Absätze 3 und 4

 

 

 

Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2

 

 

 

—

 

 

 

Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 3

 

 

Artikel 73 Absatz 1

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 73 Absatz 2

 

 

 

Artikel 17 Absatz 4

 

 

 

—

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 74

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 27

 

 

 

Artikel 18

 

 

Artikel 11

Artikel 26

 

 

 

Artikel 19

 

 

 

—

 

 

 

Artikel 20

 

 

 

—

 

 

 

Artikel 21

 

 

 

Artikel 80 Absatz 2

 

 

 

Artikel 22

 

Artikel 18

Artikel 17

Artikel 81

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 82

 

 

 

Artikel 23

Artikel 16

Artikel 22

Artikel 19

Artikel 83

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 2 Absatz 1

 

 

 

Anhang I Absatz 1 des einleitenden Teils

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2

 

 

 

Anhang I Absatz 2 des einleitenden Teils

 

 

 

Anhang I Absatz 1 des einleitenden Teils, Satz 1

—

—

—

—

—

—

—

Anhang I Absatz 1 des einleitenden Teils, Satz 2

—

—

—

—

—

—

—

Anhang I Absatz 2 des einleitenden Teils

 

 

 

Anhang I Nummern 1.1 bis 1.3

 

 

 

Anhang I Nummern 1.1 bis 1.3

 

 

 

Anhang I Nummer 1.4

 

 

 

Anhang I Nummer 1.4 Buchstabe a

—

—

—

—

—

—

—

Anhang I Nummer 1.4 Buchstabe b

 

 

 

Anhang I Nummer 2

 

 

 

Anhang I Nummer 2

 

 

 

Anhang I Nummer 3.1

 

 

 

Anhang I Nummer 3.1 Buchstaben a und b

—

—

—

—

—

—

—

Anhang I Nummer 3.1 Buchstabe c

 

 

 

Anhang I Nummern 3.2 bis 3.5

 

 

 

Anhang I Nummern 3.2 bis 3.5

 

 

 

Anhang I Nummer 4

 

 

 

Anhang I Nummer 4

 

 

 

Anhang I Nummer 5 einleitender Satz

 

 

 

—

 

 

 

Anhang I Nummer 5.1

 

 

 

Anhang I Nummer 5.1 Buchstaben b, f, g, i, j und Nummer 5.2 Buchstabe b

—

—

—

—

—

—

—

Anhang I Nummer 5.1 Buchstaben a, c, d, e, h, k

 

 

 

Anhang I Nummer 5.2

 

 

 

Anhang I Nummer 5.2 Buchstabe a

 

 

 

Anhang I Nummer 5.3

 

 

 

Anhang I Nummer 5.3 Buchstabe a Ziffern i und ii

—

—

—

—

—

—

—

Anhang I Nummer 5.3 Buchstabe a Ziffern iii bis v und Nummer 5.3 Buchstabe b

 

 

 

Anhang I Nummer 5.4

 

 

 

Anhang I Nummer 5.4

—

—

—

—

—

—

—

Anhang I Nummern 5.5 und 5.6

 

 

 

Anhang I Nummer 6.1 Buchstaben a und b

 

 

 

Anhang I Nummer 6.1 Buchstaben a und b

—

—

—

—

—

—

—

Anhang I Nummer 6.1 Buchstabe c

 

 

 

Anhang I Nummer 6.2 bis Nummer 6.4 Buchstabe b

 

 

 

Anhang I Nummer 6.2 bis Nummer 6.4 Buchstabe b Ziffer ii

—

—

—

—

—

—

—

Anhang I Nummer 6.4 Buchstabe b Ziffer iii

 

 

 

Anhang I Nummer 6.4 Buchstabe c bis Nummer 6.9

 

 

 

Anhang I Nummer 6.4 Buchstabe c bis Nummer 6.9

—

—

—

—

—

—

—

Anhang I Nummer 6.10 und Nummer 6.11

 

 

 

Anhang II

 

 

 

—

 

 

 

Anhang III

 

 

 

Anhang II „Luft“ und „Wasser“ Nummern 1 bis 12

—

—

—

—

—

—

—

Anhang II „Wasser“ Nummer 13

 

 

 

Anhang IV

 

 

 

Anhang III

 

 

 

Anhang V

 

 

 

Anhang IV

 

 

 

 

Artikel 1

 

 

Artikel 56

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 2

 

 

Artikel 57 Nummer 1

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 3

 

 

—

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 4

 

 

Artikel 63 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 8

 

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 10

 

 

Artikel 57 Nummer 3

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 11

 

 

Artikel 57 Nummer 2

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 12

 

 

Artikel 57 Nummer 4

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 15

 

 

Artikel 57 Nummer 5

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 16

 

 

Artikel 3 Nummer 44

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 17

 

 

Artikel 3 Nummer 45

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 18

 

 

Artikel 3 Nummer 46

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 19

 

 

—

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 20

 

 

Artikel 3 Nummer 47

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 21

 

 

Artikel 57 Nummer 6

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 22

 

 

Artikel 57 Nummer 7

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 23

 

 

Artikel 57 Nummer 8

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 24

 

 

Artikel 57 Nummer 9

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 25

 

 

Artikel 57 Nummer 10

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 26

 

 

Artikel 57 Nummer 11

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 27

 

 

—

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 28

 

 

Artikel 63 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 29

 

 

—

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 30

 

 

Artikel 57 Nummer 12

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 31

 

 

Anhang VII Teil 2 Satz 1

Anhang VIII Teil 2 Nummer 1

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 32

 

 

—

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 33

 

 

Artikel 57 Nummer 13

 

 

 

 

Artikel 3 Absatz 2

 

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

 

Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3

 

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 4

 

 

Artikel 63 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1

 

 

Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 2

 

 

Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a

 

 

Artikel 59 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b

 

 

Artikel 59 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2

 

 

Artikel 59 Absatz 4

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 59 Absatz 5

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 4

 

 

—

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 5

 

 

Artikel 59 Absatz 6

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 6

 

 

Artikel 58

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 7

 

 

Anhang VII Teil 4 Nummer 1

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 1

 

 

Anhang VII Teil 4 Nummer 2

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 2

 

 

—

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 9

 

 

—

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 10

 

 

Artikel 59 Absatz 7

 

 

 

 

Artikel 5 Absätze 11, 12 und 13

 

 

—

 

 

 

 

Artikel 6

 

 

—

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 1 einleitender Teil erster, zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich

 

 

Artikel 64

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 1 Schlussteil

 

 

—

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 2

 

 

—

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 1

 

 

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 60

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 61

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 2

 

 

Anhang VII Teil 6 Nummer 1

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 3

 

 

Anhang VII Teil 6 Nummer 2

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 4

 

 

Anhang VII Teil 6 Nummer 3

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 5

 

 

—

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte

 

 

Artikel 62 Unterabsatz 1 einleitende Worte

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

 

 

Artikel 62 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

Artikel 62 Unterabsatz 2

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

 

Anhang VII Teil 8 Nummer 4

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 2

 

 

Artikel 63 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 3

 

 

Anhang VII Teil 8 Nummer 1

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 4

 

 

Anhang VII Teil 8 Nummer 2

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 5

 

 

Anhang VII Teil 8 Nummer 3

 

 

 

 

Artikel 10

Artikel 4 Absatz 9

 

Artikel 8 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 1 Sätze 3 bis 6

 

 

—

 

 

 

 

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

 

 

 

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

 

Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

 

Artikel 12 Absatz 2

 

 

Artikel 65 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 12 Absatz 3

 

 

Artikel 65 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 13 Absätze 2 und 3

 

 

—

 

 

 

 

Artikel 14

Artikel 19

Artikel 16

Artikel 79

 

 

 

 

Anhang I Sätze 1 und 2 des einleitenden Teils

 

 

Artikel 56

 

 

 

 

Anhang I Satz 3 des einleitenden Teils und Liste der Tätigkeiten

 

 

Anhang VII Teil 1

 

 

 

 

Anhang II A

 

 

Anhang VII Teile 2 und 3

 

 

 

 

Anhang II A Teil II Nummer 6 letzter Satz

 

 

—

 

 

 

 

Anhang II B Nummer 1 Sätze 1 und 2

 

 

Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

 

 

 

 

Anhang II B Nummer 1 Satz 3

 

 

Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

 

Anhang II B Nummer 2

 

 

Anhang VII Teil 5

 

 

 

 

Anhang II B Nummer 2 Absatz 2 Ziffer i Tabelle

 

 

—

 

 

 

 

Anhang III Nummer 1

 

 

—

 

 

 

 

Anhang III Nummer 2

 

 

Anhang VII Teil 7 Nummer 1

 

 

 

 

Anhang III Nummer 3

 

 

Anhang VII Teil 7 Nummer 2

 

 

 

 

Anhang III Nummer 4

 

 

Anhang VII Teil 7 Nummer 3

 

 

 

 

 

Artikel 1 Absatz 1

 

Artikel 42

 

 

 

 

 

Artikel 1 Absatz 2

 

—

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 1

 

Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 42 Absatz 1 Unterabsätze 2 bis 5

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2 einleitende Worte

 

Artikel 42 Absatz 2 einleitende Worte

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a einleitender Satz

 

Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a einleitender Satz

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i bis v

 

Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vi

 

Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vii

 

Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer viii

 

Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

 

Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 2 Unterabsatz 1

 

Artikel 3 Nummer 38

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 2 Unterabsatz 2

 

—

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 3

 

Artikel 3 Nummer 39

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 4 Unterabsatz 1

 

Artikel 3 Nummer 40

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 4 Unterabsatz 2

 

Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 3

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 4

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 5 Unterabsatz 1

 

Artikel 3 Nummer 41

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 5 Unterabsatz 2

 

Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 5

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 5 Unterabsatz 3

 

Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 6

 

Anhang VI Teil 1 Buchstabe a

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 7

 

Artikel 3 Nummer 42

—

—

—

—

—

—

—

Anhang VI Teil 1 Buchstabe b

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 10

 

Artikel 3 Nummer 43

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 13

 

Artikel 43

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 2

 

Artikel 44

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 4 einleitender Satz und Buchstaben a und b

 

Artikel 45 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstaben a und b

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c

 

Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 5

 

Artikel 45 Absatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 6

 

Artikel 45 Absatz 3

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 7

 

Artikel 45 Absatz 4

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 8

 

Artikel 54

 

 

 

 

 

Artikel 5

 

Artikel 52

 

 

 

 

 

Artikel 6 Nummer 1 Absatz 1

 

Artikel 50 Absatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 6 Absatz 2

 

Artikel 50 Absatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

Artikel 50 Absatz 3 Unterabsatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 erster Teil von Unterabsatz 4

 

—

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 zweiter Teil von Unterabsatz 4

 

Artikel 50 Absatz 3 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 3

 

Artikel 50 Absatz 4

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 und Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2, Sätze 1 und 2

 

Artikel 51 Absatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 3

 

Artikel 51 Absatz 2

—

—

—

—

—

Artikel 6 Absatz 4, Unterabsatz 2, Satz 3

—

Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 3

 

Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 4

 

Artikel 51 Absatz 4

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 5 erster Satzteil

 

—

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 5 zweiter Satzteil

 

Artikel 46 Absatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 6

 

Artikel 50 Absatz 5

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 7

 

Artikel 50 Absatz 6

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 8

 

Artikel 50 Absatz 7

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 einleitender Satz

 

Anhang VI Teil 6 erster Teil von Nummer 2.7

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 4

 

Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 5

 

—

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 1

 

Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 2

 

Artikel 46 Absatz 3

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 3

 

—

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1

 

Artikel 46 Absatz 4 Unterabsatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 3.2

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 3

 

—

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 4

 

—

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 5

 

Artikel 46 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 6

 

Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben c und d

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 7

 

Artikel 46 Absatz 5

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 8

 

—

 

 

 

 

 

Artikel 9 Unterabsatz 1

 

Artikel 53 Absatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 9 Unterabsatz 2

 

Artikel 53 Absatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 9 Unterabsatz 3

 

Artikel 53 Absatz 3

 

 

 

 

 

Artikel 10 Absätze 1 und 2

 

—

 

 

 

 

 

Artikel 10 Absatz 3 Satz 1

 

Artikel 48 Absatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 10 Absatz 3 Satz 2

 

—

 

 

 

 

 

Artikel 10 Absatz 4

 

Artikel 48 Absatz 3

 

 

 

 

 

Artikel 10 Absatz 5

 

Anhang VI Teil 6 zweiter Teil von Nummer 1.3

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 1

 

Artikel 48 Absatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 2

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 2.1

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 3

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 2.2

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 4

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 2.3

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 5

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 2.4

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 6

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 2.5 Unterabsatz 1

—

—

—

—

—

—

—

Anhang VI Teil 6 Nummer 2.5 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 erster Teil von Satz 1

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 2.6 einleitender Satzteil

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 zweiter Teil von Satz 1

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 2.6 Buchstabe a

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 2

 

—

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 2

 

—

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe a

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 2.6 Buchstabe b

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 7 Buchstaben b und c

 

—

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe d

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 2.6 Buchstabe c

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 7 Buchstaben e und f

 

—

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b

 

Anhang VI Teil 3 Nummer 1

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Unterabsatz 2

 

Anhang VI Teil 6 zweiter Teil von Nummer 2.7 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe d

 

Anhang VI Teil 4 Nummer 2.1 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 9

 

Artikel 48 Absatz 4

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 10

 

Anhang VI Teil 8 Nummer 1.1

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 11

 

Anhang VI Teil 8 Nummer 1.2

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 12

 

Anhang VI Teil 8 Nummer 1.3

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 13

 

Artikel 48 Absatz 5

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 49

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 14

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 3.1

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 15

 

Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 16

 

Anhang VI Teil 8 Nummer 2

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 17

 

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

 

 

 

 

 

Artikel 12 Absatz 1

 

Artikel 55 Absatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 12 Absatz 2 Sätze 1 und 2

 

Artikel 55 Absatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 12 Absatz 2 Satz 3

 

Artikel 55 Absatz 3

 

 

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1

 

Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe f

 

 

 

 

 

Artikel 13 Absatz 2

 

Artikel 47

 

 

 

 

 

Artikel 13 Absatz 3

 

Artikel 46 Absatz 6

 

 

 

 

 

Artikel 13 Absatz 4

 

Anhang VI Teil 3 Nummer 2

 

 

 

 

 

Artikel 14

 

—

 

 

 

 

 

Artikel 15

 

—

 

 

 

 

 

Artikel 16

 

—

 

 

 

 

 

Artikel 20

 

—

 

 

 

 

 

Anlage I

 

Anhang VI Teil 2

 

 

 

 

 

Anhang II Teil 1 (ohne Nummerierung)

 

Anhang VI Teil 4 Nummer 1

 

 

 

 

 

Anhang II Nummer 1 einleitender Teil

 

Anhang VI Teil 4 Nummer 2,1

 

 

 

 

 

Anhang II Nummern 1.1 und 1.2

 

Anhang VI Teil 4 Nummern 2.2 und 2.3

—

—

—

—

—

—

—

Anhang VI Teil 4 Nummer 2.4

 

 

 

 

 

Anhang II Nummer 1.3

 

—

 

 

 

 

 

Anhang II Nummer 2.1

 

Anhang VI Teil 4 Nummer 3.1

—

—

—

—

—

—

—

Anhang VI Teil 4 Nummer 3.2

 

 

 

 

 

Anhang II Nummer 2.2

 

Anhang VI Teil 4 Nummern 3.3 und 3.4

 

 

 

 

 

Anhang II Nummer 3

 

Anhang VI Teil 4 Nummer 4

 

 

 

 

 

Anhang III

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 1

 

 

 

 

 

Anhang IV Tabelle

 

Anhang VI Teil 5

 

 

 

 

 

Anhang IV Schlusssatz

 

—

 

 

 

 

 

Anhang V Buchstabe a Tabelle

 

Anhang VI Teil 3 Nummer 1.1

 

 

 

 

 

Anhang V Buchstabe a Schlusssätze

 

—

 

 

 

 

 

Anhang V Buchstabe b Tabelle

 

Anhang VI Teil 3 Nummer 1.2

 

 

 

 

 

Anhang V Buchstabe b Schlusssatz

 

—

 

 

 

 

 

Anhang V Buchstabe c

 

Anhang VI Teil 3 Nummer 1.3

 

 

 

 

 

Anhang V Buchstabe d

 

Anhang VI Teil 3 Nummer 1.4

 

 

 

 

 

Anhang V Buchstabe e

 

Anhang VI Teil 3 Nummer 1.5

 

 

 

 

 

Anhang V Buchstabe f

 

Anhang VI Teil 3 Nummer 3

 

 

 

 

 

Anhang VI

 

Anhang VI Teil 7

 

 

 

 

 

 

Artikel 1

Artikel 28 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2

Anhang V Teil 1 Nummer 1 und Teil 2 Nummer 1 Unterabsatz 1

—

—

—

—

—

—

—

Anhang V Teil 1 Nummer 1 und Teil 2 Nummer 1 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 3 zweiter Teil

Anhang V Teil 1 Nummer 1 und Teil 2 Nummer 1 Unterabsatz 1

—

—

—

—

—

—

—

Anhang V Teil 1 Nummer 1 und Teil 2 Nummer 1 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 4

—

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 6 erster Teil

Artikel 3 Nummer 24

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 6 zweiter Teil

Artikel 28 Unterabsatz 2 Buchstabe j

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 7 Unterabsatz 1

Artikel 3 Nummer 25

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 7 Unterabsatz 2 Satz 1

—

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 7 Unterabsatz 2 Satz 2 Buchstaben a bis i

Artikel 28 Unterabsatz 2 und Buchstaben a bis i

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 7 Unterabsatz 2 Buchstabe j

—

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 7 Unterabsatz 3

—

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 29 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 7 Unterabsatz 4

Artikel 29 Absatz 2

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 29 Absatz 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 3 Nummer 32

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 9

—

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 10

—

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 11

Artikel 3 Nummer 31

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 12

Artikel 3 Nummer 33

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 13

—

 

 

 

 

 

 

Artikel 3

—

 

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 1

—

 

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 2

—

 

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absätze 3 bis 8

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1

Anhang V Teil 1 Nummer 2 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

 

 

Anhang V Teil 1 Nummer 2 Unterabsätze 1, 3 und 4

 

 

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 2

—

 

 

 

 

 

 

Artikel 6

—

 

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 37

 

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 30 Absatz 5

 

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 30 Absatz 6

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 40 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 2 erster Teil von Unterabsatz 1

Artikel 40 Absatz 2 erster Teil von Unterabsatz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 2 zweiter Teil von Unterabsatz 1

—

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 40 Absatz 2 zweiter Teil von Unterabsatz 1

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 2

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 40 Absatz 3

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 41

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2

—

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absätze 3 und 4

—

 

 

 

 

 

 

Artikel 9

Artikel 30 Absatz 1

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 30 Absätze 2, 3 und 4

 

 

 

 

 

 

Artikel 9a

Artikel 36

 

 

 

 

 

 

Artikel 10 Absatz 1 Satz 1

Artikel 30 Absatz 7 Satz 1

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 30 Absatz 7 Satz 2

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 30 Absätze 8 und 9

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 31 bis 35

 

 

 

 

 

 

Artikel 10 Absatz 1 Satz 2

—

 

 

 

 

 

 

Artikel 10 Absatz 2

—

 

 

 

 

 

 

Artikel 12 erster Satz

Artikel 38 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 12 zweiter Satz

—

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 38 Absätze 2, 3 und 4

—

—

—

—

—

—

—

Artikel 39

 

 

 

 

 

 

Artikel 13

Anhang V Teil 3 dritter Teil von Nummer 8

 

 

 

 

 

 

Artikel 14

Anhang V Teil 4

—

—

—

—

—

—

—

Anhang V Teile 5, 6 und 7

 

 

 

 

 

 

Artikel 15

—

 

 

 

 

 

 

Artikel 18 Absatz 2

—

 

 

 

 

 

 

Anlage I

—

 

 

 

 

 

 

ANHANG II

—

 

 

 

 

 

 

Anhänge III und IV

Anhang V Teil 1 Nummer 2 und Teil 2

 

 

 

 

 

 

Anhang V Buchstabe A

Anhang V Teil 1 Nummer 3

 

 

 

 

 

 

Anhang V Buchstabe B

Anhang V Teil 2 Nummer 3

 

 

 

 

 

 

Anhang VI Buchstabe A

Anhang V Teil 1 Nummern 4 und 6

—

—

—

—

—

—

—

Anhang V Teil 1 Nummer 5

 

 

 

 

 

 

Anhang VI Buchstabe B

Anhang V Teil 2 Nummern 4 und 6

—

—

—

—

—

—

—

Anhang V Teil 2 Nummer 5

 

 

 

 

 

 

Anhang VII Buchstabe A

Anhang V Teil 1 Nummern 7 und 8

 

 

 

 

 

 

Anhang VII Buchstabe B

Anhang V Teil 2 Nummern 7 und 8

 

 

 

 

 

 

Anhang VIII Buchstabe A Nummer 1

—

 

 

 

 

 

 

Anhang VIII Buchstabe A Nummer 2

Anhang V Teil 3 erster Teil von Nummer 1 und Nummern 2, 3 und 5

—

—

—

—

—

—

—

Anhang V Teil 3 zweiter Teil von Nummer 1

—

—

—

—

—

—

—

Anhang V Teil 3 Nummer 4

 

 

 

 

 

 

Anhang VIII Buchstabe A Nummer 3

—

 

 

 

 

 

 

Anhang VIII Buchstabe A Nummer 4

Anhang V Teil 3 Nummer 6

 

 

 

 

 

 

Anhang VIII Buchstabe A Nummer 5

Anhang V Teil 3 Nummern 7 und 8

 

 

 

 

 

 

Anhang VIII Buchstabe A Nummer 6

Anhang V Teil 3 Nummern 9 und 10

—

—

—

—

—

—

—

Anhang V Teil 3 Nummer 11

—

—

—

—

—

—

—

Anhang V Teil 4

 

 

 

 

 

 

Anhang VIII Buchstabe B

—

 

 

 

 

 

 

Anhang VIII Buchstabe C

—

 

 

 

Anhang VI

 

 

Anhang IX

Anhang IX

 

 

 

Anhang VII

 

 

Anhang X

Anhang X

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge