+KAPITEL VI SONDERVORSCHRIFTEN FÜR TITANDIOXID PRODUZIERENDE ANLAGEN
---+Artikel 66 Geltungsbereich
---+Artikel 67 Verbot der Einleitung von Abfällen
---+Artikel 68 Verminderung der Emissionen ins Wasser
---+Artikel 69 Vermeidung und Verminderung von Emissionen in die Luft
------+Article 69 1.
------+Article 69 2.
---+Artikel 70 Überwachung der Emissionen
------+Article 70 1.
------+Article 70 2.
------+Article 70 3.

KAPITEL VI SONDERVORSCHRIFTEN FÜR TITANDIOXID PRODUZIERENDE ANLAGEN

KAPITEL VI SONDERVORSCHRIFTEN FÜR TITANDIOXID PRODUZIERENDE ANLAGEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 66 Geltungsbereich

Artikel 66

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Anlagen, die Titandioxid produzieren.

Artikel 67 Verbot der Einleitung von Abfällen

Artikel 67

Verbot der Einleitung von Abfällen

Die Mitgliedstaaten verbieten die Einleitung folgender Abfälle in ein Gewässer, Meere oder Ozeane:

a) 

feste Abfälle;

b) 

Mutterlaugen, die in der Filtrationsphase nach Hydrolyse der Titansulfatlösung in Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden, anfallen, einschließlich der mit solchen Laugen vermischten sauren Abfälle, die insgesamt mehr als 0,5 % freie Schwefelsäure und verschiedene Schwermetalle enthalten, darunter auch Mutterlaugen, die verdünnt wurden, bis sie 0,5 % oder weniger freie Schwefelsäure enthalten;

c) 

Abfälle aus Anlagen, die das Chloridverfahren anwenden, mit einem Gehalt an freier Salzsäure und verschiedenen Schwermetallen von mehr als 0,5 %, einschließlich Abfälle, die verdünnt wurden, bis sie 0,5 % oder weniger freie Salzsäure enthalten;

d) 

Filtersalze, Schlämme und flüssige Abfälle, die bei der Behandlung (Konzentrierung oder Neutralisierung) der in den Buchstaben b und c genannten Abfälle anfallen und verschiedene Schwermetalle enthalten, nicht jedoch neutralisierte und gefilterte bzw. geklärte Abfälle, die Schwermetalle nur in Spuren enthalten und die vor jeglicher Verdünnung einen pH-Wert von mehr als 5,5 aufweisen.

Artikel 68 Verminderung der Emissionen ins Wasser

Artikel 68

Verminderung der Emissionen ins Wasser

Die von den Anlagen ins Wasser abgeleiteten Emissionen dürfen die in Anhang VIII Teil 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

Artikel 69 Vermeidung und Verminderung von Emissionen in die Luft
Artikel 70 Überwachung der Emissionen

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung