+KAPITEL VI SONDERVORSCHRIFTEN FÜR TITANDIOXID PRODUZIERENDE ANLAGEN
---+Artikel 66 Geltungsbereich
---+Artikel 67 Verbot der Einleitung von Abfällen
---+Artikel 68 Verminderung der Emissionen ins Wasser
---+Artikel 69 Vermeidung und Verminderung von Emissionen in die Luft
------+Article 69 1.
------+Article 69 2.
---+Artikel 70 Überwachung der Emissionen
------+Article 70 1.
------+Article 70 2.
------+Article 70 3.
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KAPITEL VI SONDERVORSCHRIFTEN FÜR TITANDIOXID PRODUZIERENDE ANLAGEN
KAPITEL VI SONDERVORSCHRIFTEN FÜR TITANDIOXID PRODUZIERENDE ANLAGEN
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 66 Geltungsbereich
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Artikel 66
Dieses Kapitel gilt für Anlagen, die Titandioxid produzieren.
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Artikel 67 Verbot der Einleitung von Abfällen
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Artikel 67
Verbot der Einleitung von Abfällen
Die Mitgliedstaaten verbieten die Einleitung folgender Abfälle in ein Gewässer, Meere oder Ozeane:
b)
Mutterlaugen, die in der Filtrationsphase nach Hydrolyse der Titansulfatlösung in Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden, anfallen, einschließlich der mit solchen Laugen vermischten sauren Abfälle, die insgesamt mehr als 0,5 % freie Schwefelsäure und verschiedene Schwermetalle enthalten, darunter auch Mutterlaugen, die verdünnt wurden, bis sie 0,5 % oder weniger freie Schwefelsäure enthalten;
c)
Abfälle aus Anlagen, die das Chloridverfahren anwenden, mit einem Gehalt an freier Salzsäure und verschiedenen Schwermetallen von mehr als 0,5 %, einschließlich Abfälle, die verdünnt wurden, bis sie 0,5 % oder weniger freie Salzsäure enthalten;
d)
Filtersalze, Schlämme und flüssige Abfälle, die bei der Behandlung (Konzentrierung oder Neutralisierung) der in den Buchstaben b und c genannten Abfälle anfallen und verschiedene Schwermetalle enthalten, nicht jedoch neutralisierte und gefilterte bzw. geklärte Abfälle, die Schwermetalle nur in Spuren enthalten und die vor jeglicher Verdünnung einen pH-Wert von mehr als 5,5 aufweisen.
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Artikel 68 Verminderung der Emissionen ins Wasser
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Artikel 68
Verminderung der Emissionen ins Wasser
Die von den Anlagen ins Wasser abgeleiteten Emissionen dürfen die in Anhang VIII Teil 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
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Artikel 69 Vermeidung und Verminderung von Emissionen in die Luft
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Artikel 70 Überwachung der Emissionen
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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