Artikel 71
Zuständige Behörden
Die Mitgliedstaaten benennen die für die Wahrnehmung der Pflichten aufgrund dieser Richtlinie zuständigen Behörden.
Artikel 83
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 84
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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