(1) Bei allen Betrieben der oberen Klasse stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
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a)
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der Betreiber einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs erstellt;
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b)
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der Betreiber der zuständigen Behörde die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen übermittelt;
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c)
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die zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat benannten Behörden innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber gemäß Buchstabe b einen externen Notfallplan für Maßnahmen außerhalb des Betriebs erstellen.
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