+Artikel 16 b)

Artikel 16 b)

der zuständigen Behörde nachstehende Informationen mitteilt, sobald sie ihm bekannt sind:

i)

die Umstände des Unfalls;

ii)

die beteiligten gefährlichen Stoffe;

iii)

die zur Beurteilung der Auswirkungen des Unfalls für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten;

iv)

die eingeleiteten Notfallmaßnahmen;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung