+Artikel 16 b)
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Artikel 16 b)
der zuständigen Behörde nachstehende Informationen mitteilt, sobald sie ihm bekannt sind:
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i)
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die Umstände des Unfalls;
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ii)
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die beteiligten gefährlichen Stoffe;
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iii)
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die zur Beurteilung der Auswirkungen des Unfalls für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten;
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iv)
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die eingeleiteten Notfallmaßnahmen;
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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