+Artikel 16 Vom Betreiber nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen und zu ergreifende Maßnahmen
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Artikel 16 Vom Betreiber nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen und zu ergreifende Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber so bald wie möglich nach einem schweren Unfall in der am besten geeigneten Weise
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 16 a)
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die zuständige Behörde unterrichtet;
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Artikel 16 b)
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der zuständigen Behörde nachstehende Informationen mitteilt, sobald sie ihm bekannt sind:
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i)
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die Umstände des Unfalls;
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ii)
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die beteiligten gefährlichen Stoffe;
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iii)
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die zur Beurteilung der Auswirkungen des Unfalls für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten;
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iv)
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die eingeleiteten Notfallmaßnahmen;
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Artikel 16 c)
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die zuständige Behörde über die Schritte unterrichtet, die vorgesehen sind,
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i)
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um die mittelfristigen und langfristigen Auswirkungen des Unfalls zu mildern;
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ii)
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um eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;
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Artikel 16 d)
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die bereitgestellten Informationen aktualisiert, wenn sich bei weiteren Untersuchungen zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung dieser Informationen oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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