(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen oder Geldbußen gehören und zu denen andere Sanktionen gehören können wie etwa:
|
a)
|
Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,
|
|
b)
|
vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit,
|
|
c)
|
richterliche Aufsicht,
|
|
d)
|
richterlich angeordnete Eröffnung des Liquidationsverfahrens oder
|
|
e)
|
vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.
|