+KAPITEL II PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE
---+Artikel 10 Pflichten der Hersteller
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
------+Article 10 3.
------+Article 10 4.
------+Article 10 5.
------+Article 10 6.
------+Article 10 7.
------+Article 10 8.
------+Article 10 9.
------+Article 10 10.
------+Article 10 11.
------+Article 10 12.
---+Artikel 11 Bevollmächtigte
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
---+Artikel 12 Pflichten der Einführer
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
------+Article 12 3.
------+Article 12 4.
------+Article 12 5.
------+Article 12 6.
------+Article 12 7.
------+Article 12 8.
------+Article 12 9.
---+Artikel 13 Pflichten der Händler
------+Article 13 1.
------+Article 13 2.
------+Article 13 3.
------+Article 13 4.
------+Article 13 5.
---+Artikel 14 Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
---+Artikel 15 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

KAPITEL II PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE

KAPITEL II PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 10 Pflichten der Hersteller
Artikel 11 Bevollmächtigte
Artikel 12 Pflichten der Einführer
Artikel 13 Pflichten der Händler
Artikel 14 Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Artikel 14

Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller in Sinne dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Artikel 10, wenn er eine Funkanlage unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder eine bereits in Verkehr befindliche Funkanlage so verändert, dass die Konformität mit dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.

Artikel 15 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Artikel 15

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Die Wirtschaftsakteure notifizieren den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure,

a) 

von denen sie eine Funkanlage bezogen haben,

b) 

an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.

Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug bzw. zehn Jahren nach der Abgabe der Funkanlage vorlegen können.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung