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+Artikel 15 Identifizierung der Wirtschaftsakteure |
Artikel 15 Identifizierung der WirtschaftsakteureArtikel 15 Identifizierung der Wirtschaftsakteure Die Wirtschaftsakteure notifizieren den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure,
a)
von denen sie eine Funkanlage bezogen haben,
b)
an die sie eine Funkanlage abgegeben haben. Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug bzw. zehn Jahren nach der Abgabe der Funkanlage vorlegen können. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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