+Artikel 6 2

Artikel 6 2

(2)   Dabei gehen sie wie folgt vor:

a)

Sie berücksichtigen die Wechselwirkungen zwischen Land und Meer.

b)

Sie berücksichtigen Umweltaspekte, wirtschaftliche und soziale Aspekte sowie Sicherheitsaspekte.

c)

Sie verfolgen das Ziel, die Kohärenz zwischen der maritimen Raumplanung und dem daraus hervorgehenden Plan bzw. den daraus hervorgehenden Plänen und anderen Verfahren, wie z. B. dem integrierten Küstenzonenmanagement oder gleichwertigen formellen oder informellen Prozessen, zu fördern.

d)

Sie stellen sicher, dass die Interessenträger gemäß Artikel 9 eingebunden werden.

e)

Sie koordinieren die Nutzung der besten verfügbaren Daten gemäß Artikel 10.

f)

Sie stellen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 sicher.

g)

Sie fördern die Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß Artikel 12.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung