+Artikel 10 3

Artikel 10 3

(3)   Bei der Umsetzung von Absatz 1 greifen die Mitgliedstaaten auf die einschlägigen, beispielsweise bereits im Rahmen der integrierten Meerespolitik verfügbaren Instrumente und Werkzeuge und auf weitere, beispielsweise in der Richtlinie 2007/2/EG genannte einschlägige Unionsstrategien zurück.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung