+Artikel 10 Nutzung und Austausch von Daten
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Artikel 10 Nutzung und Austausch von Daten

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 10 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen die Nutzung der besten verfügbaren Daten sicher und legen fest, wie die für maritime Raumordnungspläne erforderlichen Informationen ausgetauscht werden.

Artikel 10 2

(2)   Die in Absatz 1 genannten Daten können unter anderem Folgendes umfassen:

a)

Umwelt-, Sozial- und Wirtschaftsdaten zu den in Artikel 8 genannten Tätigkeiten gemäß den Rechtsvorschriften der Union;

b)

physische Meeresdaten über Meeresgewässer.

Artikel 10 3

(3)   Bei der Umsetzung von Absatz 1 greifen die Mitgliedstaaten auf die einschlägigen, beispielsweise bereits im Rahmen der integrierten Meerespolitik verfügbaren Instrumente und Werkzeuge und auf weitere, beispielsweise in der Richtlinie 2007/2/EG genannte einschlägige Unionsstrategien zurück.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung