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Artikel 11 2(2) In dringenden Fällen kann das Aufsichtsgremium den neuen Beschlussentwurf innerhalb einer kürzeren, vom Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums zu setzenden Frist vorlegen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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