+Artikel 11 2

Artikel 11 2

(2)   In dringenden Fällen kann das Aufsichtsgremium den neuen Beschlussentwurf innerhalb einer kürzeren, vom Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums zu setzenden Frist vorlegen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung