+Artikel 11 Erarbeitung eines neuen Beschlussentwurfs
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Artikel 11 Erarbeitung eines neuen Beschlussentwurfs

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 11 1

(1)   Wenn die Schlichtungsstelle eine Stellungnahme abgegeben hat, kann das Aufsichtsgremium, nachdem es diese berücksichtigt hat, innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Vorlage der Stellungnahme dem EZB-Rat einen neuen Beschlussentwurf übermitteln.

Artikel 11 2

(2)   In dringenden Fällen kann das Aufsichtsgremium den neuen Beschlussentwurf innerhalb einer kürzeren, vom Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums zu setzenden Frist vorlegen.

Artikel 11 3

(3)   Ein Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens in Bezug auf einen Widerspruch des EZB-Rates gegen einen nach Absatz 2 übermittelten neuen Beschlussentwurf ist unzulässig.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung