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Artikel 12 1(1) Die Aussprachen der Schlichtungsstelle sind vertraulich. Der EZB-Rat kann den Präsidenten der EZB jedoch dazu ermächtigen, das Ergebnis der Aussprachen zu veröffentlichen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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