+Artikel 12 Vertraulichkeit und Geheimhaltung
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Artikel 12 Vertraulichkeit und Geheimhaltung

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 12 1

(1)   Die Aussprachen der Schlichtungsstelle sind vertraulich. Der EZB-Rat kann den Präsidenten der EZB jedoch dazu ermächtigen, das Ergebnis der Aussprachen zu veröffentlichen.

Artikel 12 2

(2)   Von der Schlichtungsstelle erstellte oder aufbewahrte Dokumente sind Dokumente der EZB und werden daher gemäß den in Artikel 23.3 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank festgelegten Regeln klassifiziert und behandelt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung