+Artikel 12 2

Artikel 12 2

(2)   Von der Schlichtungsstelle erstellte oder aufbewahrte Dokumente sind Dokumente der EZB und werden daher gemäß den in Artikel 23.3 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank festgelegten Regeln klassifiziert und behandelt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung