(3) Bei einer Nichteinhaltung der Anforderungen stellen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den vom Betreiber gemäß Artikel 7 Absatz 7 zu ergreifenden Maßnahmen sicher, dass die zuständige Behörde den Betreiber verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden.
Verursacht die Nichteinhaltung der Anforderungen eine erhebliche Verschlechterung der Luftqualität vor Ort, wird der Betrieb der mittelgroßen Feuerungsanlage ausgesetzt, bis die Anforderungen wieder eingehalten werden.