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+Artikel 8 2 |
Artikel 8 2(2) Die Mitgliedstaaten richten ein wirksames System zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie ein, das entweder auf Umweltinspektionen oder auf anderen Maßnahmen basiert. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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