(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. Oktober 2026 und bis zum 1. Oktober 2031 einen Bericht mit qualitativen und quantitativen Informationen über die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie, über getroffene Maßnahmen zur Überprüfung der Konformität des Betriebs mittelgroßer Feuerungsanlagen mit der vorliegenden Richtlinie sowie über etwaige zu diesem Zweck getroffene Durchsetzungsmaßnahmen.
Der in Unterabsatz 1 genannte erste Bericht enthält eine Schätzung der jährlichen Gesamtemissionen von SO2, NOx und Staub aus mittelgroßen Feuerungsanlagen, aufgeschlüsselt nach Art der Anlage, Brennstofftypen und Kapazitätsklassen.