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+Artikel 11 4 |
Artikel 11 4(4) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen zwölf Monaten nach Eingang der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels übermittelten Berichte und unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 6 Absatz 11 und Artikel 6 Absatz 12 übermittelten Informationen einen zusammenfassenden Bericht. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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