+Abschnitt I Liquiditätsdeckungsanforderung
---+Artikel 11a Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Bestimmung wichtiger Aktienindizes in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland
---+Artikel 12 Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Aktiva der Stufe 2B
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.

Abschnitt I Liquiditätsdeckungsanforderung

Abschnitt I Liquiditätsdeckungsanforderung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 11a Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Bestimmung wichtiger Aktienindizes in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland

Artikel 11a

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Bestimmung wichtiger Aktienindizes in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland

Für die Zwecke der Bestimmung der Aktien, die als Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 anerkannt werden können, gelten die folgenden Indizes als wichtige Aktienindizes:

a) 

die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 der Kommission ( 2 ) genannten Indizes;

b) 

alle wichtigen Aktienindizes — sofern diese nicht unter Buchstabe a fallen — in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die für die Zwecke dieses Buchstaben von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats oder der betreffenden Behörde des jeweiligen Drittlands als solche bestimmt wurden;

c) 

alle wichtigen Aktienindizes — sofern diese nicht unter Buchstabe a oder b fallen —, welche die führenden Unternehmen im jeweiligen Land umfassen.

Artikel 12 Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Aktiva der Stufe 2B

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung