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+Artikel 11a Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Bestimmung wichtiger Aktienindizes in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland |
Artikel 11a Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Bestimmung wichtiger Aktienindizes in einem Mitgliedstaat oder in einem DrittlandArtikel 11a Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Bestimmung wichtiger Aktienindizes in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland Für die Zwecke der Bestimmung der Aktien, die als Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 anerkannt werden können, gelten die folgenden Indizes als wichtige Aktienindizes:
a)
die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 der Kommission ( 2 ) genannten Indizes;
b)
alle wichtigen Aktienindizes — sofern diese nicht unter Buchstabe a fallen — in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die für die Zwecke dieses Buchstaben von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats oder der betreffenden Behörde des jeweiligen Drittlands als solche bestimmt wurden;
c)
alle wichtigen Aktienindizes — sofern diese nicht unter Buchstabe a oder b fallen —, welche die führenden Unternehmen im jeweiligen Land umfassen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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