+KAPITEL V SANKTIONEN, ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND BERICHTERSTATTUNG
---+Artikel 16 Sanktionen
---+Artikel 17 Zuständige Behörden
---+Artikel 18 Berichterstattung
------+Article 18 1.
------+Article 18 1a.
------+Article 18 2.
------+Article 18 3.
---+Artikel 19 Überprüfung
------+Article 19 1.
------+Article 19 2.
------+Article 19 2a.
------+Article 19 3.

KAPITEL V SANKTIONEN, ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND BERICHTERSTATTUNG

KAPITEL V SANKTIONEN, ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND BERICHTERSTATTUNG

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 16 Sanktionen

Artikel 16

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen spätestens bis zum jeweiligen Geltungsbeginn der relevanten Bestimmungen dieser Verordnung mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 17 Zuständige Behörden

Artikel 17

Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Wahrnehmung von Pflichten aufgrund dieser Verordnung zuständigen Behörden.

Artikel 18 Berichterstattung
Artikel 19 Überprüfung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung