(3) Die Mitgliedstaaten sorgen bis zum 30. Mai 2021 dafür, dass alle bestehenden Datenlokalisierungsauflagen, die durch allgemeine Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt sind und die nicht mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels vereinbar sind, aufgehoben werden.
Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass eine bestehende Maßnahme mit einer Datenlokalisierungsauflage mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels vereinbar ist und deshalb in Kraft bleiben kann, teilt er der Kommission diese Maßnahme zusammen mit einer Begründung der Aufrechterhaltung bis zum 30. Mai 2021 mit. Unbeschadet Artikel 258 AEUV prüft die Kommission binnen sechs Monaten nach Eingang einer solchen Mitteilung, ob die betreffende Vorschrift mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels vereinbar ist, und übermittelt dem betroffenen Mitgliedstaat gegebenenfalls Anmerkungen, gegebenenfalls einschließlich der Empfehlung, die Vorschrift zu ändern oder aufzuheben.