+Artikel 47 Änderung der Richtlinie 98/70/EG

Artikel 47 Änderung der Richtlinie 98/70/EG

Artikel 47

Änderung der Richtlinie 98/70/EG

Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 7a wird wie folgt geändert:

a) 

Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„(a) die Gesamtmenge jedes Typs von geliefertem Kraftstoff und Energieträger und“.

b) 

In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(2)  
‚Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter, die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit des gelieferten Kraftstoffs oder Energieträgers bis zum 31. Dezember 2020 so stetig wie möglich um bis zu 10 % gegenüber dem in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates genannten Basiswert für Brennstoffe zu mindern.‘ Diese Minderung ist folgendermaßen aufgeschlüsselt:“
2. 

Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)  
Die Kommission stellt sicher, dass die gemäß Absatz 3 übermittelten Informationen durch geeignete Mittel unverzüglich verfügbar gemacht werden.“

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung