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+Artikel 47 Änderung der Richtlinie 98/70/EG |
Artikel 47 Änderung der Richtlinie 98/70/EGArtikel 47 Änderung der Richtlinie 98/70/EG Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 7a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „(a) die Gesamtmenge jedes Typs von geliefertem Kraftstoff und Energieträger und“.
b)
In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„(2)
‚Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter, die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit des gelieferten Kraftstoffs oder Energieträgers bis zum 31. Dezember 2020 so stetig wie möglich um bis zu 10 % gegenüber dem in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates genannten Basiswert für Brennstoffe zu mindern.‘ Diese Minderung ist folgendermaßen aufgeschlüsselt:“
2.
Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4)
Die Kommission stellt sicher, dass die gemäß Absatz 3 übermittelten Informationen durch geeignete Mittel unverzüglich verfügbar gemacht werden.“
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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