+KAPITEL 8 Schlussbestimmungen
---+Artikel 43 Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 43 1.
------+Article 43 2.
------+Article 43 3.
------+Article 43 4.
------+Article 43 5.
------+Article 43 6.
---+Artikel 44 Ausschussverfahren
------+Article 44 1.
------+Article 44 2.
------+Article 44 3.
------+Article 44 4.
------+Article 44 5.
------+Article 44 6.
---+Artikel 45 Überprüfung
---+Artikel 46 Änderung der Richtlinie 94/22/EG
---+Artikel 47 Änderung der Richtlinie 98/70/EG
---+Artikel 48 Änderungen der Richtlinie 2009/31/EG
---+Artikel 49 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 663/2009
---+Artikel 50 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009
---+Artikel 51 Änderung der Richtlinie 2009/73/EG
---+Artikel 52 Änderung der Richtlinie 2009/119/EG des Rates
---+Artikel 53 Änderung der Richtlinie 2010/31/EU
---+Artikel 54 Änderung der Richtlinie 2012/27/EU
---+Artikel 55 Änderung der Richtlinie 2013/30/EU
---+Artikel 56 Änderung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates
---+Artikel 57 Aufhebung
---+Artikel 58 Übergangsbestimmungen
---+Artikel 59 Inkrafttreten
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KAPITEL 8 Schlussbestimmungen
KAPITEL 8 Schlussbestimmungen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 43 Ausübung der Befugnisübertragung
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Artikel 44 Ausschussverfahren
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Artikel 45 Überprüfung
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Artikel 45
Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris über die Durchführung dieser Verordnung, ihren Beitrag zur Governance der Energieunion, ihren Beitrag zu den langfristigen Zielen des Übereinkommens von Paris, Fortschritte zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Ziele für 2030 und des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119, zusätzliche Zielvorgaben der Energieunion und die Konformität der Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsbestimmungen der vorliegenden Verordnung mit anderen Rechtsakten der Union oder Beschlüssen im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris. Den Berichten der Kommission können erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.
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Artikel 46 Änderung der Richtlinie 94/22/EG
|
Artikel 46
Änderung der Richtlinie 94/22/EG
Die Richtlinie 94/22/EG wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 8 Absatz 2 wird gestrichen.
2.
Artikel 9 wird gestrichen.
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Artikel 47 Änderung der Richtlinie 98/70/EG
|
Artikel 47
Änderung der Richtlinie 98/70/EG
Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 7a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„(a) die Gesamtmenge jedes Typs von geliefertem Kraftstoff und Energieträger und“.
b)
In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„(2)
‚Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter, die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit des gelieferten Kraftstoffs oder Energieträgers bis zum 31. Dezember 2020 so stetig wie möglich um bis zu 10 % gegenüber dem in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates genannten Basiswert für Brennstoffe zu mindern.‘ Diese Minderung ist folgendermaßen aufgeschlüsselt:“
2.
Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4)
Die Kommission stellt sicher, dass die gemäß Absatz 3 übermittelten Informationen durch geeignete Mittel unverzüglich verfügbar gemacht werden.“
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Artikel 48 Änderungen der Richtlinie 2009/31/EG
|
Artikel 48
Änderungen der Richtlinie 2009/31/EG
Die Richtlinie 2009/31/EG wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle vier Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie unter Einbeziehung des in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b genannten Registers vor. Der erste Bericht ist der Kommission bis zum 30. Juni 2011 zu übermitteln. Der Bericht ist auf der Grundlage eines Fragebogens bzw. einer Vorlage zu erstellen, der bzw. die von der Kommission in Form eines Durchführungsrechtsakts erlassen wurde. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der Fragebogen bzw. die Vorlage wird den Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Übermittlung des Berichts zugesandt.“.
2.
Artikel 38 Absatz 1 wird gestrichen.
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Artikel 49 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 663/2009
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Artikel 49
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 663/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 663/2009 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 27 Absätze 1 und 3 werden gestrichen.
2.
Artikel 28 wird gestrichen.
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Artikel 50 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009
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Artikel 50
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009
Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 wird gestrichen.
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Artikel 51 Änderung der Richtlinie 2009/73/EG
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Artikel 51
Änderung der Richtlinie 2009/73/EG
Die Richtlinie 2009/73/EG wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 5 wird gestrichen.
2.
Artikel 52 erhält folgende Fassung:
„Artikel 52
Berichterstattung
Die Kommission überwacht und überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat als Anhang des Berichts über die Lage der Energieunion gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (
*1
) einen Gesamtbericht über die erzielten Fortschritte vor.
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Artikel 52 Änderung der Richtlinie 2009/119/EG des Rates
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Artikel 52
Änderung der Richtlinie 2009/119/EG des Rates
Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2009/119/EG erhält folgende Fassung:
„(2)
Bis 15. März jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Zusammenfassung des in Absatz 1 genannten Verzeichnisses der Vorräte, aus dem zumindest die Mengen und die Art der Sicherheitsvorräte hervorgehen, die in diesem Mitgliedstaat am letzten Tag des vorhergehenden Kalenderjahres im Verzeichnis enthalten sind.“
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Artikel 53 Änderung der Richtlinie 2010/31/EU
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Artikel 53
Änderung der Richtlinie 2010/31/EU
Die Richtlinie 2010/31/EU wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2a wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:
„(1)
Jeder Mitgliedstaat legt bis 2050 eine langfristige Renovierungsstrategie zur Unterstützung der Renovierung des nationalen Bestands sowohl an öffentlichen als auch privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden hin zu einem in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand fest, mit der der kosteneffiziente Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude ermöglicht wird. Jede langfristige Renovierungsstrategie umfasst“
b)
Folgender Absatz wird angefügt:
„(8)
Die langfristige Renovierungsstrategie jedes Mitgliedstaats wird der Kommission als Teil seines in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (
*2
) genannten endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimaplans vorgelegt. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung wird der Kommission die erste langfristige Renovierungsstrategie gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bis zum 10. März 2020 vorgelegt.
2.
In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird der Satz: „Der Bericht kann den Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG beigefügt werden.“ gestrichen.
3.
Artikel 9 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5)
Als Teil des Berichts über die Lage der Energieunion gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 berichtet die Kommission alle vier Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erhöhung der Zahl von Niedrigstenergiegebäuden. Auf der Grundlage dieser übermittelten Informationen erarbeitet die Kommission erforderlichenfalls einen Aktionsplan und schlägt erforderlichenfalls Empfehlungen und Maßnahmen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 zur Erhöhung der Zahl dieser Gebäude vor und setzt sich für bewährte Verfahren für den kosteneffizienten Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude ein.“
4.
Artikel 10 Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
5.
Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Dieser Bericht wird der Kommission als Teil der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten vorgelegt.“.
6.
Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Dieser Bericht wird der Kommission als Teil der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten vorgelegt.“
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Artikel 54 Änderung der Richtlinie 2012/27/EU
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Artikel 54
Änderung der Richtlinie 2012/27/EU
Die Richtlinie 2012/27/EU wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 4 wird gestrichen.
2.
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e wird gestrichen.
3.
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
a)
Die Absätze 1, 3, 4 und 11 werden gestrichen.
b)
Absatz 2 wird gestrichen.
4.
Anhang XIV wird gestrichen.
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Artikel 55 Änderung der Richtlinie 2013/30/EU
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Artikel 55
Änderung der Richtlinie 2013/30/EU
Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2013/30/EU erhält folgende Fassung:
„(1)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Rahmen der in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (
*3
) genannten jährlichen Berichterstattung einen Jahresbericht mit den in Anhang IX Nummer 3 genannten Informationen.
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Artikel 56 Änderung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates
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Artikel 56
Änderung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates
Die Richtlinie (EU) 2015/652 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Dezember Daten für das Vorjahr, damit Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG nach Maßgabe von Anhang III der vorliegenden Richtlinie eingehalten wird.“.
2.
Anhang I Teil 2 Nummer 1 Buchstabe h und Nummern 2, 3, 4 und 7 werden gestrichen.
3.
Anhang III wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Nummer 3 aufgeführten Daten. Diese Daten sind für alle Brennstoffe und Energieträger zu übermitteln, die in jedem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden. Sind den fossilen Brennstoffen mehrere Bio-Brennstoffe beigemischt, so sind die Daten zu jedem Biokraftstoff anzugeben.“.
b)
In Nummer 3 werden die Buchstaben e und f gestrichen.
4.
Anhang IV wird wie folgt geändert:
a)
Die folgenden Muster für die Übermittlung von Informationen zur Sicherstellung der Kohärenz der übermittelten Daten werden gestrichen:
—
Ursprung — Einzelner Anbieter
—
Ursprung — Gemeinsame Anbieter
b)
In den Hinweisen zum Format werden die Nummern 8 und 9 gestrichen.
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Artikel 57 Aufhebung
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Artikel 57
Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 wird vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Artikel 58 der vorliegenden Verordnung und mit Ausnahme von Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, der mit Wirkung vom 24. Dezember 2018 aufgehoben wird, mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIII.
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Artikel 58 Übergangsbestimmungen
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Artikel 58
Abweichend von Artikel 57 der vorliegenden Verordnung finden Artikel 7 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 weiterhin Anwendung auf die Berichte mit den nach diesen Artikeln für die Jahre 2018, 2019 und 2020 verlangten Daten.
Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 findet weiterhin Anwendung für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls.
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 findet weiterhin Anwendung auf die Überprüfungen der Treibhausgasinventardaten für die Jahre 2018, 2019 und 2020.
Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 findet weiterhin Anwendung auf die Vorlage des nach diesem Artikel verlangten Berichts.
Aus Gründen der Kohärenz und der Rechtssicherheit stehen die Bestimmungen dieser Verordnung der Anwendung der Ausnahmen nach den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union im Bereich Elektrizität und Risikovorsorge im Stromsektor nicht entgegen.
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Artikel 59 Inkrafttreten
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Artikel 59
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 40, Artikel 53 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 54 Absatz 4 und Artikel 55 gelten ab dem 1. Januar 2021.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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