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+Artikel 52 Änderung der Richtlinie 2009/119/EG des Rates |
Artikel 52 Änderung der Richtlinie 2009/119/EG des RatesArtikel 52 Änderung der Richtlinie 2009/119/EG des Rates Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2009/119/EG erhält folgende Fassung:
„(2)
Bis 15. März jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Zusammenfassung des in Absatz 1 genannten Verzeichnisses der Vorräte, aus dem zumindest die Mengen und die Art der Sicherheitsvorräte hervorgehen, die in diesem Mitgliedstaat am letzten Tag des vorhergehenden Kalenderjahres im Verzeichnis enthalten sind.“
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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