+Artikel 52 Änderung der Richtlinie 2009/119/EG des Rates

Artikel 52 Änderung der Richtlinie 2009/119/EG des Rates

Artikel 52

Änderung der Richtlinie 2009/119/EG des Rates

Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2009/119/EG erhält folgende Fassung:

„(2)  
Bis 15. März jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Zusammenfassung des in Absatz 1 genannten Verzeichnisses der Vorräte, aus dem zumindest die Mengen und die Art der Sicherheitsvorräte hervorgehen, die in diesem Mitgliedstaat am letzten Tag des vorhergehenden Kalenderjahres im Verzeichnis enthalten sind.“

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung